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Geschenkt ist geschenkt – auch im Recht?

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Geschenkt ist geschenkt – Ist das wirklich so? Ob zu Weihnachten, dem Geburtstag der Eltern oder einfach, um dem Partner eine Freude zu machen – Geschenke sind eine übliche Geste des alltäglichen Lebens und sozialen Miteinanders. Wer hätte gedacht, dass auch Geschenke als solche vom deutschen Recht erfasst werden und es hierfür klare gesetzliche Regeln gibt? Ob man etwa Geschenke zurückfordern kann und was Sie schon immer über Schenkungen wissen wollten, erfahren Sie in diesem Artikel.

Was ist eine Schenkung?

Die Schenkung ist, so unförmlich sie auch vollzogen sein mag, eine Form des Vertrages und ist in den §§516ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgeführt. So heißt es in Absatz I:

„Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist eine Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.“

Es geht also stets darum, dass ein Zuwendender (der Schenker) einem anderen (dem Beschenkten) eine unentgeltliche, also kostenlose, Zuwendung macht. Dass es sich bei der Schenkung um einen Vertrag handelt, macht das geforderte „Einigsein“ deutlich. Eine Schenkung ist also nicht erst dann vollzogen, wenn einer das Geschenk überreicht, sondern juristisch gesehen erst dann, wenn der andere dies auch annimmt. Es gilt die alte Redewendung: „Wohltaten werden nicht aufgezwungen“.

Absatz II gibt dem Schenkenden sogar das Recht, den Beschenkten eine Frist zu setzen, bis zu der die Entscheidung über die Annahme zu erklären ist. Wenn bis dahin das Geschenk nicht ausdrücklich abgelehnt wurde, gilt es als geschenkt.

Welche Arten von Schenkungen gibt es

Grundsätzlich werden Schenkungen in zwei Gruppen aufgeteilt:

Bei Handschenkungen aus dem eben aufgeführten §516 BGB wird das Geschenk buchstäblich von Hand zu Hand gereicht. Hier handelt es sich um eine formlose Schenkung und den im Alltag üblichen Fall. Natürlich ist es nicht zwangsläufig notwendig, dass der Gegenstand die Hände wechselt, was angesichts der Größe manchmal unmöglich sein kann – wichtig ist, dass die Sache unmittelbar den Besitzer wechselt. Damit ist die vollzogene Schenkung wirksam.

Anders verhält es sich bei den sogenannten Schenkungsversprechen. Hierbei wird der Schenkungsvertrag wirksam, bevor überhaupt das Geschenk überreicht wurde. In Sonderfällen sogar bevor es überhaupt existiert. Es wird lediglich die Verpflichtung vereinbart, dass der Schenker eine kostenlose Zuwendung dem Beschenkten gewährt. Damit man nicht auf die betrügerische Idee kommt, Schenkungen aus angeblich gemachten Versprechungen einzufordern, bedürfen diese gemäß §518 BGB der notariellen Beurkundung. Das schützt den Schenkenden auch vor hastig gemachten Versprechen, welche ihn unüberlegt zu etwas verpflichten würden.

Sonderfall: Geschenke unter Eheleuten

Ein Kuriosum stellt die Zuwendung unter Ehegatten dar. Juristisch gesehen handelt es sich nämlich bei Geschenken unter Eheleuten nicht um Schenkungen im Sinne der §§516ff. BGB, sondern um Beiträge zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Man möge sich nun fragen, weshalb dieser Fall derartig bedacht wurde, er kommt allerdings vor allem dann zur Anwendung, wenn ein Ehegatte im Geschäft des Partners tätig ist und diese Tätigkeit über eine bloße Gefälligkeit des täglichen Lebens hinausgeht. Handele es sich hierbei um eine Schenkung (der Leistung), wäre im Falle einer Scheidung ein Ausgleich dieser Arbeit ausgeschlossen. Die Rechtsprechung billigt allerdings Ehepartnern in einem solchen Fall einen Ausgleichsanspruch zu.

Gedankenspiel: Kann man Mängel an einem Geschenk reklamieren?

Auch wenn man grundsätzlich nach der Redewendung einem „geschenkten Gaul nicht ins Maul“ schaut, hat man bei einem mangelhaften Geschenk kein Recht gegenüber dem Beschenkten. Doch unter Juristen gilt stets: Keine Regel ohne Ausnahme! Wenn der Schenker von dem Mangel wusste und diese arglistig verschwieg, wird er dem Beschenkten schadenersatzpflichtig, falls wegen dieses Mangels es zu einem Schaden kommt.

Auch haftet der Schenker in den Fällen, in denen er grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Wer also einem Kleinkind ein scharfes Messer oder ein Feuerzeug schenken möchte, sollte sich dies zweimal überlegen.

Kann man Geschenke zurückfordern?

Grundsätzlich sind Verträge stets für beide Seiten verbindlich und damit auch dauerhaft einzuhalten. Dies gilt in weiten Teilen auch für Schenkungen – damit ist der Spruch „Geschenkt ist geschenkt – wiederholen ist gestohlen“ in den meisten Fällen korrekt.

Wer ein Schenkungsversprechen gegeben hat, kann beispielsweise die sogenannte Einrede des Notbedarfs, §519 Absatz I BGB erheben, die die Schenkung wegen finanzieller Schwierigkeiten aufschiebt.

Der Schenker darf seine Schenkung widerrufen, wenn der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung etwaige Auflagen verletzt oder wenn er sich groben Undanks schuldig macht. Dies ist dann der Fall, wenn der Beschenkte der Erwartung von Dankbarkeit seitens des Schenkers in nicht hinnehmbarer (sehr schwerwiegender) Art und Weise (z.B. anschließende Beleidigungen o.Ä.) gerecht wird.

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