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Unzufrieden mit dem Anwalt – kein Geld zurück trotz Kündigung?

Eigentlich ist es ja ganz einfach: Wenn man mit seinem Anwalt nicht zufrieden ist, kann man das Mandatsverhältnis aufkündigen. Da man als Verbraucher zumeist in Vorleistung geht, stellt sich allerdings die berechtigte Frage, ob man das bereits gezahlte Honorar zurückverlangen kann.

Was ist ein Mandatsverhältnis?

Ein Mandant schließt mit seinem Anwalt einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag nach §675 BGB. Von Ausnahmen, wie bspw. dem Erstellen von Gutachten, abgesehen, verpflichtet sich der Anwalt zum Tätigwerden, nicht aber zu einem bestimmten Ergebnis. Deswegen muss man grundsätzlich auch zahlen, wenn man verliert. Die Kosten wiederum setzen sich zusammen aus der Verfahrensgebühr, also der Gebühr, die der Anwalt bekommt, weil er sich mit dem Fall beschäftigt und der Terminsgebühr, der Gebühr die bei Wahrnehmung mindestens eines Gerichtstermins entsteht.

Zusätzlich stehen dem Anwalt noch Kosten für seine Auslagen, wie bspw. Fahrtkosten zu.

Wann kann ich kündigen?

Die Geschäftsbeziehung zwischen Anwalt und Mandant basiert auf Vertrauen. Wenn der Mandant sich nicht mehr gut von seinem Anwalt vertreten fühlt, weil er beispielsweise trödelt oder ganz allgemein unzuverlässig erscheint, kann der Anwaltsvertrag jederzeit beendet werden, das Mandatsverhältnis entzogen werden. Tatsächlich bedarf es aber keiner Begründung, es ist ausreichend, dass das gegenseitige Vertrauen nicht mehr besteht.

Welche Folgen hat das für mich als Verbraucher?

Grundsätzlich endet das Mandatsverhältnis mit Kündigung. Hierbei müssen Sie als Verbraucher jedoch zwei Dinge beachten:

Zum Einen besteht das Mandatsverhältnis unter Umständen so lange fort, bis Sie einen neuen Anwalt beauftragt haben. Dies gilt in den Fällen, in welchen sogenannter Anwaltszwang herrscht. In Zivilprozessen sind das solche, die vor dem Landgericht, OLG oder BGH stattfinden.  Hier bestimmt §87 ZPO, dass die Prozessvollmacht erst dann endet, wenn sich bei Gericht ein neuer Anwalt angezeigt hat. Das bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt das Gericht den bereits gekündigten Anwalt weiterhin als Ihren Anwalt ansieht und dieser daher in Ihrem Namen wirksam Prozesshandlungen vornehmen kann.

Zum Anderen bleiben sie im Regelfall auf Ihren Kosten sitzen, das Geld ist verloren. Da der bisherige Anwalt bereits für sie tätig geworden ist, hat er seinen Teil des Vertrages bis zu diesem Punkt erfüllt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Anwalt vertragswidrig verhält. Im Zweifelsfall schauen sie also in den Vertragstext.

Ein besonders interessanter Fall wurde am 09.02.2017 vom OLG Oldenburg entschieden. Dort hatte der Kläger ohne Wissen seiner bisherigen Anwälte einen weiteren Anwalt beauftragt. Dieser hatte dann im Rahmen seines Mandats mit dem Richter telefoniert. Daraufhin drohten die ursprünglichen Anwälte mit der Niederlegung des Mandats, wenn der zweite Anwalt weiter mit dabei sein sollte. Der Mandant erklärte, entzog ihnen daraufhin das Mandat und verlangte seine bisherigen Zahlungen zurück. Das OLG Oldenburg hat jedoch entschieden, dass die bisherigen Anwälte ihren Vergütungsanspruch nicht verlieren, weil sie sich nicht vertragswidrig verhalten haben. Auch die Drohung, das Mandat niederzulegen genüge nicht. Vielmehr seien die Anwälte völlig berechtigt darin gewesen, die Mandatsniederlegung anzudrohen. Schließlich kann die Beauftragung eines weiteren Anwalts ihren Ruf beschädigen.

Fazit

Sofern sich ihr Anwalt nicht vertragswidrig verhalten hat, können Sie ihr Honorar nicht zurückverlangen. Wenn Dieser noch keinen Gerichtstermin wahrgenommen hat, sparen sie jedoch zumindest die Terminsgebühr.

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