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Alles rund ums Kino – 5 Rechtsfragen

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Ihre Rechte als Kinobesucher – Über die letzten Jahre sind die Preise im Kino rasant angestiegen. Während der Eintritt zwar in seinem Preis einigermaßen gleich geblieben ist, bezahlt man zusätzlich für Popcorn, Nachos und Co. meist mindestens die Hälfte des Kartenpreises. Da liegt die Verlockung nahe, eigene Snacks und Getränke ins Kino mitzubringen. Doch darf man das? Dies und weitere Fragen zum Thema Kino erfahren Sie hier.

Sind eigene Getränke und Snacks im Kino erlaubt?

Rein theoretisch ist es grundsätzlich erlaubt, ins Kino eigene Verpflegung mitzubringen. Allerdings haben die Betreiber des Filmtheaters stets das Hausrecht und können in ihrer Hausordnung wirksam das Mitbringen verbieten. In den meisten großen Kinoketten, wie beispielsweise Cinemaxx oder Cinestar, ist dies üblich. Bei kleineren Kinos, also beispielsweise dem kleinstädtischen Lichtspielhaus mit 2 Sälen, ist eine solche Regelung weniger wahrscheinlich.

Sind Taschenkontrollen zulässig?

Taschenkontrollen sind im Grundsatz nicht zulässig. Kinobetreiber und ihr Personal haben nicht das Recht, die Taschen ihrer Kinobesucher routiniert zu kontrollieren. Allerdings sind solche Kontrollen durchaus dann zulässig, wenn ein konkreter Verdacht besteht. Dieser Verdacht muss sich auf eine Straftat oder eine schwerwiegende Verletzung der Hausordnung beziehen. Gibt es keinen Anlass für einen solchen Verdacht, so ist dem Betreiber eine Taschenkontrolle lediglich unter Zustimmung der betreffenden Person erlaubt.

Muss man reservierte Tickets bezahlen?

Gerade bei brandneuen Blockbustern sind die Kinosäle meist schnell ausgebucht, weshalb es sich empfiehlt, möglichst früh die Karten zu reservieren. Vor lauter Eifer kann es da allerdings schnell passieren, dass man unbedacht einen Platz an einem Datum reserviert, an dem man eigentlich keine Zeit hat. Im Grundsatz gilt hier: Wer per Telefon oder Internet eine Reservierung von Kinokarten vornimmt, schließt in den meisten Fällen einen verbindlichen Kaufvertrag nach den üblichen Regeln des §433 BGB. Damit ist man als Reservierender verpflichtet, die Karten auch zu bezahlen. Von diesem gesetzlichen Grundsatz weichen allerdings viele Kinobetreiber zulässigerweise ab, indem sie beispielsweise die Reservierung ab einer gewissen Zeit vor Vorstellungsbeginn verfallen lassen.

Wenn man zu spät kommt…

Manchmal kommt es vor dass es sich nicht vermeiden lässt, etwas verspätet im Kino anzukommen. Auch liegt der Gedanke nahe, man könne sich eine Verspätung erlauben, da zunächst ohnehin lediglich Werbung gespielt wird. Grundsätzlich hat der Kinobetreiber das Recht, den Einlass im Falle einer Verspätung zu verwehren. In der Praxis ist allerdings das Personal zumeist kulant und drückt ein Auge zu. Dennoch sollte bedacht werden, dass bei einem bereits laufenden Film die verspätete Ankunft und Platzsuche die anderen Gäste stören könnte.

No-Go: Mitfilmen

Auch wenn die Kameratechnik weit fortgeschritten und leicht transportabel geworden ist: lassen Sie sich niemals dazu hinreißen, im Kino mitzufilmen. Beim Kauf Ihrer Kinokarte erwerben Sie die Möglichkeit, in den Genuss des Filmes zu kommen. Dieser Erwerb bezieht sich allerdings auf einen einmaligen Verbrauch. Das Mitfilmen, welches regelmäßig auf einen darüber hinausgehenden Gebraucht abzielt, stellt eine Urheberrechtsverletzung, eine Straftat, dar, welche mit Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet wird. Darüber hinaus ist damit ein Hausverbot im Kino vorprogrammiert.

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