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Mythos geklärt: Schlafen im Auto verboten?

© Angelina Sumel / Fotolia

Übernachten im Auto verboten? – Um einer Trunkenheitsfahrt zu entgehen oder lediglich um vorrübergehend Obdach zu suchen ist eine Übernachtung im eigenen Auto eine geeignete Ausweichmöglichkeit. So schützen die eigenen vier Türen gegen Wind und Wetter und sparen obendrein Geld. Doch hartnäckig hält sich der Mythos, dass das Schlafen im eigenen Auto verboten oder rechtswidrig sei. Klarheit verschaffen Sie sich mit diesem Artikel

Was sagt die Straßenverkehrsordnung?

Eine explizite Regelung zum Nächtigen im Kraftfahrzeug geht aus der Straßenverkehrsordnung, der StVO, nicht hervor. So gibt es kein etwaiges Verbot hierzu. Die einzige im Entferntesten relevante Regelung ist die in §12 Absatz IV StVO Bestimmung zum Parken und Halten, sowie dazu, wo geparkt bzw. gehalten werden darf.

Wer sich an diese eine Einschränkung hält und ferner natürlich nicht auf einem (fremden) Privatgrundstück unerlaubterweise steht, dem stehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Probleme entgegen.

Eine Frage des Verwaltungsrechts

Die Frage nach der Erlaubtheit des Schlafens im eigenen Auto richtet sich viel mehr nach verwaltungsrechtlichen Vorgaben. An dieser Stelle einschlägiges Rechtsgut ist der so genannte Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Hierbei handelt es sich um einen Grundbegriff des Polizei- und Ordnungsrechtes. Juristisch wird diese Ordnung als die „Gesamtheit aller ungeschriebenen Regeln“ bezeichnet, die „der Einzelne in der Öffentlichkeit zu befolgen hat“ – so die ständige deutsche Rechtsprechung. Bei einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben Polizei und Ordnungsbehörde die Möglichkeit und das Recht, Maßnahmen zu ergreifen, um eben diese Gefahren abzuwehren.

In Bezug auf das Nächtigen im Automobil bedeutet das, dass zwar das Schlafen keine verkehrsrechtliche Problematik aufgreift, allerdings verwaltungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Sollte die Übernachtung etwa mit Vermüllung des umliegenden Bereiches oder dem Verrichten der Notdurft am Bordstein verbunden sein, hat die zuständige Behörde (meist das Ordnungsamt, immer die Polizei) das Recht, einzugreifen und die Übernachtung zumindest an diesem Platz zu untersagen. Wer sich nicht an die Anweisungen der Ordnungshüter hält, riskiert in minderen Fällen zunächst eine Verwarnung, später greift die Polizei gerne auf Geldbußen zurück. Noch einmal hervorzuheben ist jedoch, dass nicht das Nächtigen, sondern die daraus resultierenden möglichen Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit für den Übernachtenden zu einem verwaltungsrechtlichen Problem werden können.

 

Wie verhält es sich mit Campingwagen?

Wer mit einem Campingwagen in den Urlaub fährt und ein weiter entferntes Reiseziel vor sich hat, kann durchaus gezwungen sein, auf der Strecke eine Nacht zu verbringen. Wichtig ist: die Straßen dürfen nicht durch eine sogenannte Sondernutzung (welche genehmigungspflichtig ist) zweckentfremdet werden, sondern sollten stets im Rahmen des allgemein zulässigen „Gemeingebrauchs“ genutzt werden. Das bedeutet, dass, egal ob in PKW oder Wohnwagen, maximal eine Nacht zu übernachten im Bereich des zulässigen liegt – über einen längeren Zeitraum als eine Nacht sollte man allerdings keinesfalls im Auto schlafen.

Im Ausland ist es stets geboten, zunächst die hierzu entsprechenden Regelungen der Transit- und Zielländer zu sichten, um künftigen Problemen ordnungsgemäß aus dem Weg zu gehen. So ist beispielsweise in den Niederlanden das Schlafen im Campingwagen außerhalb eines klar hierfür vorgesehenen Platzes (sogenanntes „wildes Campen“) ausdrücklich verboten und mit einer Geldstrafe belegt. Ähnliche gesetzliche Regelungen gibt es in Portugal, Griechenland, Kroatien und Dänemark.

Fazit: Grundsätzlich gibt es kein Verbot, im eigenen Auto zu übernachten.

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