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Die Dashcam – eine Kamera an der Windschutzscheibe – Darf man das?

© fotohansel / Fotolia

Eine Dashcam im Straßenverkehr – Ihre Rechte: Im Gegensatz zu früher ist Hardware heutzutage unfassbar günstig und erschwinglich geworden. Auch die Kameratechnik gehört zu den Technologien, die sich in den letzten Jahren erheblich verbessert haben. Jedes Smartphone, jedes Tablet ist mit einer Kamera ausgestattet – ganz selbstverständlich. Doch auch andere Einsatzmöglichkeiten werden im Zuge der technischen Deflation der Preise für Kameras erschlossen. Neben GoPro-Kameras für den Outdoor-Einsatz oder Kameras an Drohnen für Luftaufnahmen halten die kleinen Rekorder auch Einzug in die eigenen Autos: die so genannten Dashcams. Doch wie verhält es sich hiermit rechtlich? Das erfahren Sie hier!

Was ist eine Dashcam?

Bei der so genannten Dashcam – zusammengesetzt aus dem englischen „dash board“ für „Armaturenbrett“ und Cam für „Kamera“ – handelt es sich um eine Kamera im Auto, welche in der Regel an der Windschutzscheibe, auf dem Armaturenbrett oder am Navigationsgerät angebracht ist und frontal aus dem Fahrzeug heraus filmt. Üblich sind auch die Bezeichnungen Carcam, Auto-Cam und Car-Camcorder. Diese dient dem Zweck der Beweissicherung, vor Allem bei Verkehrsunfällen – einer juristischen Fallgruppe, die immer von Beweisschwierigkeiten gezeichnet war.

In Russland ist die Dashcam schon seit einigen Jahren populär, die Todesquote bei Autounfällen liegt jedoch dort bei über 10%! In Großbritannien erhalten Versicherte 10% Rabatt auf ihre Rechnungen, wenn sie eine solche Kamera im Fahrzeug führen. In Frankreich und Österreich ist die Dashcam genehmigungspflichtig.

Was sagt die Deutsche Rechtslage zu Dashcams?

Grundsätzlich bleibt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu den Dashcams in Deutschland noch ausstehend. Dies ist vor Allem dem Umstand geschuldet, dass sich die Dashcam in Deutschland erst sehr spät etabliert hat und somit die Gesetzgebung und Rechtsprechung weiterer Zeit bedarf. In der Diskussion um die Rechtslage streiten dabei Juristen, Politiker, Richter und Datenschützer.

In aller Regel ist das Anbringen und Verwenden einer Dashcam nicht verboten.

Aus Sicht des Datenschutzes: Tabu

Aus datenschutzrechtlicher Sicht verstößt der Einsatz von solchen Car-Cams regelmäßig gegen das Datenschutzrecht. Denn hierbei kann es sich um eine unzulässige Videoüberwachung im Sinne des §6b des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) handeln. Dies geht aus einem Beschluss aus dem Jahre 2014 der obersten Datenschutzbehörden hervor. Ferner stelle die Videoüberwachung ohne konkreten Anlass durch Autofahrer einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht anderer Autofahrer, Passanten und sonstiger Verkehrsteilnehmer dar. Neben den Verkehrsteilnehmern werden auch Autokennzeichen registriert und gespeichert, was einen tieferen Eingriff bedeute. Das Beweisinteresse des Autofahrers sei – aus Sicht der Datenschutzbehörden – nicht auf ein grundsätzliches Aufzeichnen für den Fall der Fälle (also ohne konkreten Anlass) anzuwenden.

Eine solche Ansicht hatte auch das Verwaltungsgericht Ansbach (Az. AN 4K 13.031634). In diesem Fall ging es um einen Rechtsanwalt, welcher von einer Datenschutzbehörde untersagt bekam, dauerhaft eine Dashcam im öffentlichen Verkehr zu verwenden. Das Gericht sollte diesen Bescheid prüfen und stellte dabei die Datenschutzrechtsverletzung fest.

Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel

Ungeachtet der datenschutzrechtlichen Erwägungen stellt sich ebenfalls die Frage, ob die Aufzeichnungen solcher Auto-Camcorder auch in einem Gerichtsverfahren als Beweis fungieren dürfen. Da es hierfür keine klare und ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt, obliegt es den Gerichten, eine solche Bewertung durchzuführen – stets im Einzelfall.

Dafür ergaben sich verschiedene Gerichtsurteile, die in verschiedene Richtungen gingen:

Als unzulässige Beweise erachtete das Amtsgericht München (Az. 345 C 5551/14) die Videoaufnahmen und machte ausdrücklich klar, dass diese rechtlich nicht zu verwerten seien. In diese Richtung urteilte auch das Landgericht Heilbronn. Es merkte dabei an, dass die Unzulässigkeit auch daraus folgt, dass die erstellte Aufzeichnung nicht auf das konkrete Unfallgeschehen eingegrenzt gewesen sei (Az. I 3 S 19/14).

Andere Gerichte befanden Dashcam-Aufnahmen als durchaus zulässig für die Beweisaufnahme. So wurde eine Aufnahme in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Stuttgart als Beweis zugelassen (Az. 4 Ss 543/15). Es war zudem der Ansicht, dass datenschutzrechtlich die Praxis des Filmens zwar fraglich sei, eine Beweisverwertung von datenschutzrechtlich problematischem Material allerdings nicht verboten ist. Dies bestätigt und konkretisiert das Amtsgericht Nürnberg, welches entschied, dass selbst ein offenkundiger Verstoß gegen den Datenschutz eine Nichtverwertung von Beweismaterialien nicht begründe (Az. 18 C 8938/14). Das Amtsgericht Nienburg (Az. 4 DS 520) entschied, dass eine Aufnahme lediglich in sehr engen Grenzen als Beweismaterial verwertbar sei. Es entschied zu Gunsten des filmenden Autofahrers, weil dieser erst zeitlich vor dem Unfall die Aufnahme startete und danach wieder anhielt.

Fazit

Noch richtet sich die Verwertbarkeit von Videoaufzeichnungen im Straßenverkehr nach dem Einzelfall und dem jeweiligen Gericht. Datenschutzrechtlich begeht man in den meisten Fällen einen Rechtsbruch – kann aber in verkehrsrechtlicher Hinsicht für bessere Beweisbarkeit sorgen. Anzuraten ist, wenn Sie sich für eine Dashcam entscheiden, sich an dem Fahrer aus Nienburg ein Beispiel zu nehmen und die Kamera dann einzuschalten, wenn es brenzlig wird – und nicht zu vergessen, die Kamera auch wieder abzuschalten.

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2 Kommentare

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  • “…Anzuraten ist, wenn Sie sich für eine Dashcam entscheiden, sich an dem Fahrer aus Nienburg ein Beispiel zu nehmen und die Kamera dann einzuschalten, wenn es brenzlig wird – und nicht zu vergessen, die Kamera auch wieder abzuschalten…”
    Völlig irrsinniger Rat! Wer hat die Nerven, in einer “brenzligen” statt das Fahrzeug möglichst aus der Gefahr zu manövrieren erst noch die Kamera einzuschalten? Die Kameras auf den U-Bahnhöfen werden auch nicht erst eingeschaltet, wenn eine Person auf die Gleise gestoßen wurde. Interessant ist ja gerade die Zeit DAVOR, wie es zu dem Sturz kam.

    • Ich glaube das bezieht sich auf die schon oft durchgekaute Rechtsprechung und die Zulassung einer Dashcam als Beweismittel. Wenn du also fährst und dauerhaft filmst, wird es wohl dazu kommen, dass dein Videomaterial vor Gericht als Beweismittel nicht zugelassen wird. Dann hast du zwar einen Beweis aber kannst ihn nicht vortragen–> dumm gelaufen. Deswegen gab es wohl mal ein Urteil, indem der Kläger Recht bekommen hat, weil er die Kamera erst zum Ereigniszeitpunkt eingeschaltet hat. Das Beweismittel durfte dann verwendet werden. Ziemlich schwierig alles…..bei den Gesetzen die schon viele Jahre alt sind 😀

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