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Die fünf wichtigsten Irrtümer über das Parken

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Unter den kleinen Ärgernissen des Alltags ist ein Knöllchen wegen Falschparkens wohl eines der Üblichsten. Wenn wir ehrlich sind, ergeben sich die meisten Strafzettel aus eigenem Verschulden – manchmal jedoch treten Sonderfälle auf, mit denen man gar nicht gerechnet hätte. Was passiert etwa, wenn der Parkscheinautomat defekt ist? Kann man seinen Parkschein verkaufen oder weitergeben? Wie verhalten sich Parkzeitverlängerungen mit der Höchstparkdauer? Darf man seine Parkscheibe weiterdrehen? Gibt es Fälle, in denen man nicht bezahlen muss? Über diese Fragen werden Sie hier aufgeklärt!

Was ist bei einem defekten Parkscheinautomaten

Eine defekte Parkuhr oder ein funktionsuntüchtiger Parkscheinautomat sind für viele Autofahrer ein Grund zum Grübeln. Mitnichten allerdings bedeutet dies einen Freifahrtschein zum Freiparken. Rechtlich gilt eindeutig: kann kein Parkschein gezogen, keine Parkuhr gestellt werden, ist eine Parkscheibe zu benutzen. Dies ist bei Parkautomaten allerdings nur dann der Fall, wenn man nicht auf einen anderen funktionstüchtigen zurückgreifen kann. Bei großen Parkplätzen rettet ein defekter Automat also nicht vor zusätzlichen ein oder zwei Fußminuten.

Die Parkscheibe muss stets den gesetzlichen Vorgaben entsprechen: 11 Zentimeter breit, 15 Zentimeter hoch und eine Zeitangabe von 0 bis 24 Stunden. Zumeist braucht man sich hier keine Sorgen machen, da die meisten handelsüblichen Parkscheiben diesen Vorgaben entsprechen.

Nachdem Sie Parkscheibe auf die nächste halbe Stunde gestellt haben, können Sie bis zur Höchstdauer des Parkplatzes Ihr Fahrzeug auf dem Platz abstellen.

Ein Zettelhinweis (zum Beispiel „Parkuhr defekt!“) ist ohne beiliegende Parkscheibe unzulässig und rettet nicht vor dem Knöllchen.

Darf man seinen Parkschein weitergeben?

Hierauf lautet die Antwort klar: Ja! Auch wenn die Kontrollbehörden ohnehin kaum etwas Gegenteiliges beweisen könnten, ist die Weitergabe eines Parkscheins durchaus zulässig. Dies gilt ebenfalls für die heutzutage selten anzutreffenden Parkuhren, falls noch eine Restzeit übrig ist. Auch wenn dieser Fall etwas kurios anmuten mag: ihren Parkschein verkaufen dürfen Sie grundsätzlich auch.

 

Parkzeitverlängerung und Höchstparkdauer?

Viele Parkplätze mit Parkscheinautomaten haben eine vorgegebene Höchstparkdauer, welche nicht überschritten werden darf. Zwar hat man grundsätzlich das Recht, die bezahlte Parkdauer durch Ziehen eines weiteren Scheins zu verlängern, eine Umgehung der Höchstparkdauer ist damit allerdings nicht möglich. In anderen Worten: verlängern ja, aber nur bis zur Maximalzeit.

Darf eine Parkscheibe weitergedreht werden?

Wenn man in der Innenstadt parkt und mehrere hintereinander folgende Besorgungen zu erledigen hat, ist es naheliegend, die Parkscheibe nach Bedarf weiterzudrehen. Dies ist allerdings unzulässig. §13 Absatz I Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) besagt, dass die Stellung der Parkuhr für eine einzelne Parkplatznutzung gilt. Um also nochmals auf dem Parkplatz parken zu dürfen, bedarf es eines neuen Parkvorgangs – hierbei ist ein Wegfahren und erneutes Einparken allerdings völlig ausreichend.

Wer nun annimmt, die Kontrollbehörden könnten einem das Weiterstellen der Parkscheibe ohnehin nicht beweisen, irrt. Denn die Kontrollbeamten fotografieren den Wagen auch um darzulegen, dass die Parkscheibe weitergestellt wurde, obwohl ein neues Einparken nicht stattgefunden hat.

Wann muss man keine Parkgebühren bezahlen?

Parkgebühren oder das Stellen der Parkscheibe sind nur dann fällig, wenn man auch tatsächlich parkt. Darunter versteht man das längerfristige Abstellen des Fahrzeugs. Wer länger bis zu drei Minuten sein Fahrzeug abstellt, „hält“, wer länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt „parkt“.

Das Be- und Entladen im Rahmen des Haltens ist grundsätzlich also gebührenfrei.

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