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Parkplätze freihalten – darf man das?

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Darf man einen Parkplatz freihalten? – Vor Allem im Großstadtdschungel kann die Suche nach einem Parkplatz zu einer nervenaufreibenden und zeitintensiven Angelegenheit werden. Daher ist es eine weit verbreitete und häufig anzutreffende Praxis, durch einen Mitfahrer oder einen Gegenstand eine heißbegehrte Parklücke freizuhalten. Doch ist das eigentlich erlaubt? Dieser Ratgeber klärt Sie auf!

Grundsatz: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst

Diesen Grundsatz stellt die Straßenverkehrsordnung (StVO) in §12 Absatz 5 Satz 1 auf, indem sie ausdrücklich anordnet, dass derjenige an einer Parklücke den Vorrang hat, der sie zuerst unmittelbar erreicht. Dieses unmittelbare Erreichen ist dann gegeben, sobald lediglich der Einparkvorgang bis zum Abstellen des Fahrzeugs erforderlich ist. Wer also auf einer Straße mit Gegenverkehr eine Parklücke auf der gegenüberliegenden Seite erspäht, hat die Parklücke erst nach dem Wenden auf die richtige Straßenseite erreicht. Dieser gesetzlich eingeräumt Vorrang wird auch zunächst aufrechterhalten, wenn der Fahrer, welcher die Parklücke unmittelbar erreicht hat, an dem Parkplatz vorbeifährt, um anschließend rückwärts einzuparken. Damit verhalten sich dreiste Parklückendiebe ordnungswidrig und riskieren somit ein Bußgeld nach §49 Absatz 1 Nr. 12 StVO.

 

Reservieren = Gewährung des Vorrangs?

Der §12 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung schließt das Begründen des Vorrangs für die Parklücke durch das Reservieren eindeutig aus. Somit verhält sich eine Person, die eine Parklücke freihält, nach §1 Absatz II der Straßenverkehrsordnung ordnungswidrig.

Darüber hinaus ist es völlig unerheblich, ob die Parklücke ordnungswidrig direkt durch eine Person oder durch einen platzierten Gegenstand „reserviert“ wird.

Als Mitfahrer sollten Sie davon Abstand nehmen, der Person am Steuer den Gefallen zu tun. Wer allerdings nun meint, er könne sich in seinem Recht durchsetzen, indem er die Parklücke befährt, während eine andere Person dort diese „reserviert“, irrt. Denn hierbei kann dadurch, dass das Ziel verfolgt wird, die Person zum Weggehen zu bewegen, der Tatbestand der strafrechtlich sanktionierten Nötigung aus §240 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt werden. Die Rechtsprechung sah nämlich in mehreren Fällen das bloße Zufahren auf die Person als eine konkludente (eine non-verbale) Drohung zum Überfahren. Hierbei riskiert man eine Geldstrafe oder in Härtefällen eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Wird beim Einparkvorgang die (ordnungswidrig) reservierende Person berührt, angefahren, oder gar zu Fall gebracht, kann eine Anzeige wegen Körperverletzung auf einen zukommen. Diese wurde in einer Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts positiv entschieden (Az. 2St RR 239/94). Das Gericht zog ebenfalls in Erwägung, ob eine dem Berechtigten gegenüber blockierte Parklücke eine Notwehrsituation begründe. Nach Ansicht der bayerischen Richter liegt diese allerdings unstreitig nicht vor.

Auch das OLG Hamm bestätigt diese Ansicht (Az. 1 Ss 113/70). Das OLG Köln entschied allerdings von dieser Rechtssprechungspraxis abweichend (Az. 1 Ss 29/79).

Übrigens gilt: Kein rechts vor links

Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ greift bei der Parkplatzsuche übrigens nicht. Einen Anspruch, „mit Vorfahrt“ in eine Parklücke einzulenken gibt es daher freilich nicht. Auf dem Parkplatz selbst gilt die Vorfahrtsregel aus §8 der Straßenverkehrsordnung indes nur dann, wenn die Wege auf dem Platz „so breit und deutlich gekennzeichnet sind, dass der Straßencharakter der Fahrbahnen klar und unmissverständlich ist“, so das Landgericht Detmold in ihrer Entscheidung, Az. 10 S 1/12.

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