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Bußgeld Bußgeldbescheid

Eintritt der Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid

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In unserem Deutschen Rechtssystem gibt es viele Begriffe die auf den ersten Blick ungewohnt aussehen und seltsam klingen. Wer sich mit diesen nicht auskennt, kann von der Fülle an seltsamen „beamten-deutschen“ Worten schnell überfordert sein. „Was soll das bedeuten?“  „Kann man das nicht einfacher ausdrücken?“ Diese Fragen stellen sich immer wieder Menschen, die einen Brief von einem Amt erhalten.

Wer eine Ordnungswidrigkeit begeht, muss mit einem solchen Brief vom Amt rechnen: Dem Bußgeldbescheid. In diesem werden unter anderem das Vergehen, das einem vorgeworfen wird, die Höhe des zu zahlenden Bußgelds, ebenso wie eine Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführt. Ein Begriff, der in einem Bußgeldbescheid stets zu finden ist, ist die sogenannte „Rechtskraft“. Doch was versteht man darunter? Wann tritt sie ein?

Was bedeutet Rechtskraft?

Für den Begriff der Rechtskraft gibt es verschiedene Bedeutungen. Grundsätzlich  unterscheidet man zwischen der formellen und der materiellen Rechtskraft.

Unter formeller Rechtskraft versteht man den Zustand, in dem kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen eine Entscheidung existiert. Wenn beispielsweise ein Richter in einem Zivilprozess ein End-Urteil gesprochen hat kann man gemäß §517 ZPO binnen eines Monats Berufung einlegen. Hat man diese Frist versäumt, wird das Urteil formell rechtskräftig, also endgültig wirksam.

Mit anderen Worten: formell rechtskräftig ist ein Urteil, wenn es auf dem Rechtsweg nicht mehr angegriffen werden kann.

Neben der formellen Rechtskraft gibt es auch noch die materielle. Diese setzt die formelle voraus. Sie besagt, dass sämtliche Gerichte, auch in zukünftigen Prozessen, auf die Rechtsfolge festgelegt sind. Dadurch wird verhindert, dass sich die Urteile in verschiedenen Verfahren widersprechen.

Doch was bedeutet Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid?

Im Bußgeldverfahren gibt die Rechtskraft die Voraussetzungen an, unter denen die Rechtsfolgen des Bußgeldbescheids eintreten können.

Voraussetzungen für die Rechtskraft beim Bußgeldbescheid

Was muss bei einem rechtskräftigen Bußgeldbescheid enthalten sein?

Damit ein Bußgeldbescheid überhaupt rechtskräftig werden kann, werden an ihn einige Anforderungen gestellt. In §66 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ist genau aufgeführt welche Informationen ein Bußgeldbescheid enthalten muss. Unter Anderem sind das:

 

 

Unter Absatz zwei des Paragraphen, wird dann weiter konkretisiert, welche Belehrungen auf dem Bescheid stehen müssen. So ist es zum Beispiel zwingend notwendig, dass der Bußgeldbescheid einen Hinweis darauf enthält, dass er „rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach §67 eingelegt wird“.

Damit soll der Empfänger des Bußgeldbescheides darüber aufgeklärt werden, welche Reaktionsmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. Gleichzeitig muss ihm allerdings auch mitgeteilt werden, dass wenn er sich dazu entschließt Einspruch einzulegen, das Risiko besteht, dass sich diese Entscheidung nachteilig für ihn auswirken kann. Das nennt man Rechtsbehelfsbelehrung.

Verjährung bei einem Bußgeldbescheid

Wer einen Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte einen Einspruch in Betracht ziehen, wenn eine der oben genannten notwendigen Angaben nicht vorhanden oder fehlerhaft ist, oder wenn der Bußgeldbescheid verjährt ist. Doch was ist eine Verjährung und wann setzt sie ein?

Die Verjährung, oder besser: Verfolgungsverjährung, bestimmt, dass nach Ablauf bestimmter Fristen die Tat nicht mehr verfolgt werden darf, deshalb auch kein Bußgeldbescheid erlassen werden darf.

Bei einem Bußgeldbescheid setzt die Verjährung in der Regel nach sechs Monaten ein. Beruht der Bußgeldbescheid hingegen auf einer Verkehrsordnungswidrigkeit beträgt die Frist nur drei Monate.

Ist Verjährung eingetreten, so hat die Behörde keinen Anspruch auf Zahlung des Bußgeldes mehr.

Die Frist kann jedoch durch Vorgänge innerhalb der Behörde unterbrochen werden – ein sogenanntes Ruhen der Verjährung – beispielsweise durch die Versendung eines Anhörungsbogens. Durch Akteneinsicht kann ein Anwalt prüfen, ob die Verjährungsfrist unterbrochen wurde, oder nicht.

Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid

Um Einspruch einzulegen hat man ab dem Erhalt des Bußgeldbescheides zwei Wochen Zeit. Die Behörde, die schon den Bußgeldbescheid verschickt hatte, prüft daraufhin im Rahmen eines Zwischenverfahrens noch einmal den Tatbestand, befragt Zeugen und beauftragt einen Gutachter, falls nötig.

An dieser Stelle kann die Behörde schon feststellen, ob der Einspruch gerechtfertigt ist. Ist das der Fall können einem etwaige Punkte in Flensburg, Fahrverbot und das Bußgeld erlassen werden.
Sollte die Behörde nicht zu diesem Schluss kommen, wird man zu einer Hauptverhandlung vor Gericht geladen. Dieses entscheidet dann endgültig, ob der Einspruch gerechtfertigt ist, oder nicht. Kommt das Gericht zu dem Schluss, der Einspruch sei ungerechtfertigt, muss man nicht nur das Bußgeld zahlen, sondern auch die Gerichtskosten, etwaige Anwaltskosten, sowie Kosten die der Behörde entstanden sind, um den Tatbestand erneut zu prüfen. Also beispielsweise Kosten für den Gutachter, oder Reisekosten die nötig waren um die Zeugen zu befragen.

Allein die Kosten für einen Gutachter können bei über 1000 Euro liegen. Man sollte sich daher genau überlegen, ob man Einspruch einlegen möchte oder nicht.

Diese teuren Konsequenzen die ein solcher Einspruch haben kann, sind auch der Grund, warum der Bußgeldbescheid gemäß §66 Absatz 2 Nr. 1 b  OWiG einen Hinweis beinhalten muss, der den Empfänger darauf hinweist, dass sich der Einspruch nachteilig auswirken kann.

Eintritt der Rechtskraft bei einem Bußgeldbescheid

Ein Bußgeldbescheid wird rechtskräftig, wenn man das Bußgeld fristgerecht bezahlt hat oder die zweiwöchige Frist abgelaufen ist, ohne dass Einspruch eingelegt wurde. Ab diesem Zeitpunkt kann man grundsätzlich keine weiteren Rechtsmittel mehr gegen ihn einreichen und muss alle Konsequenzen, die in dem Bescheid aufgeführt sind, voll tragen.

Die Rechtskraft kann auch eintreten bei Rücknahme des Einspruchs oder durch eine gerichtliche Entscheidung. Hat man also fristgemäß Einspruch eingelegt und hat die Behörde diesen geprüft und an das zuständige Gericht weitergeleitet, entscheidet dieses endgültig, ob der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

Die Folgen für den Eintritt der Rechtskraft sind unter Anderem, dass man wegen der gleichen Ordnungswidrigkeit nun nicht erneut belangt werden kann, dass die Zahlung des Bußgeldes nun fällig ist und dass man keine weiteren Rechtsmittel mehr gegen den Bußgeldbescheid einlegen kann.

Sind Punkte in Flensburg eine Konsequenz der Ordnungswidrigkeit, so wird erst nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides die Tat an das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg gemeldet. Dieses trägt dann die fälligen Punkte in das Fahreignungsregister ein.

Fazit

Der Eintritt der Rechtskraft eines Bußgeldbescheides kann eintreten bei Bezahlung des Bußgeldes, Ablaufen der zweiwöchigen Frist, ohne dass Einspruch eingelegt wird, durch gerichtliche Entscheidung, oder durch Rücknahme des Einspruchs. Die Konsequenzen sind jedoch immer gleich, egal wodurch und wann der Bußgeldbescheid rechtskräftig wird.

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