Startseite » Mietrecht » Die Eigenbedarfskündigung – was Sie wissen müssen kurz erklärt!
Mietrecht

Die Eigenbedarfskündigung – was Sie wissen müssen kurz erklärt!

Dem Mieter kündigen, weil man den Wohnraum selber benötigt. Die Eigenbedarfskündigung nicht unbedingt das mildeste Mittel der Wahl und sorgt deshalb auch des Öfteren für Differenzen und Unverständnis auf sowohl auf Mieter- als auch auf Vermieterseite. Der Mieter fragt sich ob der Vermieter das denn so einfach darf und der Vermieter will das Mietverhältnis möglichst zeitnah beenden, damit er die Räumlichkeiten für seine Zwecke nutzen kann.

Rechtsgrundlage

Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt im Paragraphen 573 mehrere Gründe, welche die ordentliche Kündigung des Mieters durch den Vermieter rechtfertigen. Der Eigenbedarf ist einer davon. Der Vermieter darf dem Mieter kündigen, wenn er die Räumlichkeiten selbst, für Angehörige seiner Familie oder seines Haushaltes benötigt. Nur dann hat er ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses. Da diese Definition sehr vage ist, muss man die einzelnen Bestandteile genauer betrachten um zu einer konkreten Lösung zu kommen.

Wer zählt alles zum Oberbegriff der Familienangehörigen und zum Haushalt?

Zu den Familienmitgliedern zählen Kinder, Eltern, Enkel und Großeltern. Der Begriff „Haushalt“ weitet diesen Personenkreis auch auf Kinder des Lebenspartners oder Pflegepersonal aus.

Welche Formalia gilt es zu beachten?

Die Kündigung muss zum einen schriftlich beim bisherigen Mieter eingehen, das bedeutet dieser muss das Kündigungsschreiben tatsächlich erhalten, beziehungsweise es muss in seine Einflusssphäre, also den Briefkasten gelangen, für dessen Leerung er selbst verantwortlich ist. In diesem Schreiben muss der konkrete Grund der Kündigung wahrheitsgemäß angegeben werden. Der Vermieter muss die Situation, welche zur Kündigung wegen Eigenbedarfs führte genau darlegen, sodass der Mieter alles nachvollziehen kann.

Welche Kündigungsfristen gibt es?

Auch bei der Eigenbedarfskündigung gelten geregelte Kündigunsfristen. Es sind hier drei verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden. Wenn der Mieter maximal fünf Jahre in den Räumlichkeiten wohnt, so gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten, sind es bereits acht Jahre, ist eine Kündigungsfrist von sechs Monaten einzuhalten und alle Mietzeiten, die über acht Jahren liegen bedeuten, dass der Vermieter eine Kündigungsfrist von neun Monaten einhalten muss. Die Frist beginnt spätestens mit dem dritten Werktag eines Kalendermonats und endet mit dem Ablauf des übernächsten Monats, das gilt für eine Mietdauer von bis zu fünf Jahren. Bei einer Dauer von Fünf bis acht Jahren und jenseits der acht Jahre Mietdauer verlängert sich diese Formel dann um jeweils drei Monate, wie bereits vorhergehend dargelegt.

Sonderfälle

Es gibt zudem einige Konstellationen, für die Sonderregelungen gelten. Die Kündigung von Wohnraum der etwa zum vorübergehenden Gebrauch vermietet wurde, richtet sich nicht nach den regulären Vorschriften der ordentlichen Kündigung. Im Zusammenhang mit der Eigenbedarfskündigung ist zudem besonders interessant, dass der Vermieter eine wesentlich kürzere Kündigungsfrist an den Mieter stellen darf, falls der Wohnraum des Mieters und sein eigener Wohnraum auf die selbe Immobilie fallen.

5/5 - (1 vote)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

EXPERTEHILFT
Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

2 Kommentare

Kommentar schreiben

  • Werte Damen und Herren,
    ich habe vor etwa 14 Tagen bei Ihnen um eine Rechtsberatung gebeten, in einer mail wurde mir mitgeteilt, dass sich ein Mitarbeiter von Ihnen sich bei mir melden würde. Leider ist das bis heute nicht geschehen, ich möchte aber noch gern ein Beratung habe. Bite, ist das noch möglich?
    Mit freundlichem Gruß
    Horst Schabbel

    • Sehr geehrter Herr Schabbel,

      eine Übernahme durch unsere Anwälte wurde abgelehent, da der Streitwert (40 Euro) für eine anwaltliche Übernahme nicht geeignet erscheint.
      Wir bitten um Beachtung, dass die Heizungen auch bei Frostschutz anlaufen und es maßgeblich auch darauf ankommt, wie und wo am Heizkörper gemessen wird.
      Insofern raten wir Ihnen, Ihren Vermieter mit dem Problem zu kontaktieren und im Zweifel die Messeinheiten tauschen zu lassen.

      Mit freudlichen Grüßen
      EXPERTEHILFT.de

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Die Eigenbedarfskündigung - was Sie wissen müssen kurz erklärt!

Send this to a friend