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Abstellraum Treppenhaus?! Im Gegenteil!

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Abstellraum Treppenhaus. Was ist erlaubt? – Im Bereich der Miet- und Nachbarschaftsrechte gibt es so viele Streitigkeiten wie in kaum einem anderen Rechtsgebiet. Das ist durchaus verständlich, denn die eigene Wohnung soll einen Ort der Ruhe und Privatsphäre darstellen und einen Gegenpol zum Berufsalltag bilden. Wehe dem, der dieses zu stören droht! Zwar ist alles ab der Wohnungstür tatsächlich Sache des Mieters, jenseits dieser Tür stellen Treppenhaus und Flur allerdings Gemeinschaftsflächen dar. Doch nicht selten muten diese Flächen eher Rumpel- und Abstellkammern an. Ob es rechtens ist, das Treppenhaus als Abstellraum zu nutzen, erfahren Sie hier!

Grundsätzlich: Regelung des Vermieters

Grundsätzlich ist die Regelung über die Nutzung der Gemeinschaftsflächen eine Sache des Vermieters. Als Vermieter ist dieser nämlich verpflichtet, Gefahren- und Störungsquellen zu beseitigen. Juristisch wird dies als Verkehrssicherungspflicht bezeichnet. Das bedeutet, dass gegebenenfalls der Vermieter in die Haftung gezogen werden kann, wenn es zu einem Unfall auf den Flächen kommt, für die eine solche Pflicht von seiner Seite besteht.

Dies betrifft vor allem Flächen, welche sogenannte Durchgangsflächen darstellen. Diese sind besonders für den Brandschutz relevant und müssen als Fluchtwege freigehalten werden. Im Sinne seiner Verkehrssicherungspflicht hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass kein den Weg versperrendes Material oder gar brennbare Stoffe in den Durchgangsflächen abgestellt werden.  Auch muss er stets gewährleisten, dass eine Rettung durch Sanitäter oder den Notarzt möglich ist.

In Ausübung dieser Pflicht hat der Vermieter damit das Recht, zur Verkehrssicherung Vorgaben für die Nutzung der Gemeinschaftsflächen zu erstellen. Diese werden in der Regel auch durch mündliche Absprachen, zumeist jedoch durch Regelungen in der Hausordnung oder im Mietvertrag manifestiert.

Schuhschränke und Schirmständer?

Gerade in der regnerischen und nassen Saison ist der Gedanke naheliegend, Schirmständer und Schuhschränke in die Flur auszulagern. Allerdings gehören Möbel wie Schuhschränke oder Garderoben grundsätzlich nicht in Treppenhaus und Flur, so das Oberlandesgericht München (Az. 34 Wx 160/05). Gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm dürfen Schuhe auch im Flur abgestellt werden – allerdings lediglich dann, wenn es draußen regnet oder schneit und das schlechte Wetter dies gebietet. Dabei dürfen die Schuhe allerdings nur vorübergehend auf einem Abstreifer (auf der Fußmatte) abgestellt werden (Az. 15 Wx 168/88). Gemäß eines Beschluss des Amtsgerichts Lünen ist eine Regelung des Vermieters, welche das Abstellen von Schuhen in Flur oder Treppenhaus grundsätzlich verbietet unzulässig, weil dies nicht als verhältnismäßig anzusehen ist (Az. 22 II 264/00).

Schirmständer gehören in den allermeisten Mietshäusern in die eigene Wohnung. Allerdings kann dieser ausnahmsweise zulässig sein, wenn es sich um ein Haus mit wenigen Mietparteien handelt und der Schirmständer (beispielsweise am Hauseingang) allen Mitbewohnern zugänglich ist. Dies geht aus einem Beschluss des Bayerischen Oberlandesgerichts (Az. 2Z BR 9/93) hervor.

Wer dennoch einen Schirmständer im Treppenhaus platzieren möchte, sei hiermit gewarnt. Zwar handelt es sich hier grundsätzlich um ein harmloses Objekt, im Brandfall kann dies allerdings zum Stolpern einer Person führen, welche sich an den Wänden entlangtastet. Vor einem solchen Fall stand das OVG Münster (Az. 10 B 304/09) – mit schlimmen Konsequenzen für den Schirmständerinhaber.

Rollstühle und Kinderwagen?

Vor allem in beengten Wohnräumen ist das Unterbringen eines Rollstuhles, Rollators oder Kinderwagens ohne weiteres nur schwer möglich. Doch dürfen diese Hilfsmittel im Flur abgestellt werden?

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 15 W 44/00): Ja! Allerdings lediglich „vorübergehend“. Damit ist gemeint, dass das Objekt in die Wohnung oder einen geeigneten Abstellraum zu bringen ist, wenn es über eine längere Zeit nicht genutzt wird. Dies gilt vor Allem abends und über Nacht.

Ein Anketten des Kinderwagens ist auf Grundlage eines Urteils des Landgerichts Berlin (Az. 63 S 487/08) in aller Regel unzulässig – den anderen Mietern muss stets die Möglichkeit gegeben sein, etwaige sperrige Objekte im Treppenhaus zu bewegen. Ein solches Anketten würde das Treppenhaus unzulässig in seiner Durchgangsfunktion behindern. Ein Abstellen vor den Briefkästen ist grundsätzlich möglich, zu beachten ist jedoch stets, dass der Zugang zu den Kästen durchweg möglich sein muss.

Gehhilfen wie Rollatoren und Rollstühle dürfen grundsätzlich im Flur abgestellt werden, da die entsprechenden Benutzer auf diese Geräte angewiesen sind. Allerdings obliegt es ihnen, bei der Abstellung ausreichenden Platz zu lassen – beispielsweise durch das Zusammenklappen des Rollstuhls (Landgericht Hannover, Az. 20 S 39/05).

Klassiker: Fahrräder

Fahrräder im Treppenhaus bilden sehr häufig eine Streitgrundlage für die Parteien im Miethaus. Gemäß eines Urteils des LG Hannover (Az. 20 S 39/05) ist ein Verbot des Abstellens durch den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft grundsätzlich zulässig, allerdings nur dann, wenn es für die Bewohner andere zumutbare Abstellmöglichkeiten, wie beispielsweise Fahrradständer vor dem Gebäude oder einen Fahrradkeller gibt.

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