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Mietrecht

Darf der Vermieter einen Wohnungsschlüssel behalten?

© Björn Wylezich / Fotolia

Ihr Vermieter möchte einen Wohnungsschlüssel behalten? Unter einigen besonderen Voraussetzungen kann ein Vermieter einen Schlüssel zu Ihrer Wohnung behalten, um in einer Notfallsituation Zugang zu bekommen.
Unter welchen Fällen der Zutritt gewährt ist, möchten wir Ihnen in diesem Ratgeber erläutern.

Es können immer Notfälle eintreten, die einen Eintritt in die Wohnung bedürfen. Wie das Schicksal es möchte, passieren solche Notsituationen besonders bei längerer Abwesenheit des Mieters. Vor allem in diesen Zeiten liegt es wohl auch im Interesse eines Mieters, dass solche Schäden unmittelbar beseitigt werden können, sodass keine Folgeschäden eintreten.

Wohnungsschlüssel: Ist eine Einwilligung vom Mieter nötig?

Ein Vermieter hat keine Befugnis, einen Wohnungsschlüssel für sich zu behalten. Das Einbehalten eines Wohnungsschlüssels ist ihm nur gestattet, wenn die Einwilligung des Mieters vorliegt und dieser vor jedem Eintritt in die Wohnung informiert wird.
Beachtet der Vermieter dies nicht, drohen ihm unangenehmen Konsequenzen.

Das Oberlandesgericht Celle entschied klar in einem Sachverhalt (Az. 13 U 182/06), dass kein Vermieter ohne Einwilligung des betroffenen Mieters die Berechtigung hat, einen Wohnungsschlüssel zu einer Wohnung oder zu gewerblichen Räumen zu besitzen.
Befolgt er dies nicht, kann der Mieter das Mietverhältnis kündigen, sobald der Vermieter sich ungebeten Zutritt verschafft hat.

Diese Grundsätze wurden auch von anderen Gerichten bestätigt:
Landgericht Berlin (Az. 64 S 305/98) oder Amtsgericht Heidelberg (Az. 23 C 144/75).

Eine fristlose Kündigung durch den Mieter ist möglich

Betritt ein Vermieter unangekündigt und ohne Einwilligung die Privaträume, kann er mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Diese Möglichkeit ist gegeben, solange Sie den Vermieter antreffen und ihm sozusagen die Tür öffnen und dabei erwischen.
Anders ist es bei Notsituationen: hier muss der Vermieter zunächst Kontakt zum Mieter aufnehmen, bevor er aus einem wichtigen Grund eintritt.
Häufig kommt es vor, dass der Mieter in der Situation nicht erreichbar ist. Was nun?
Die Gerichte haben Sich hierzu noch nicht direkt positioniert.
Es muss stets abgewogen werden, welchen Charakter der wichtige Grund trägt.
Selbstverständlich kann bei sehr extremen Notsituationen, wie Feuer, nicht darauf gewartet werden, bis das gesamte Haus abbrennt.

Aber Vermieter unterliegen immer einer erhöhten Gefahr, wenn Sie einen Wohnungsschlüssel besitzen, denn auch ein Hausfriedensbruch kann ebenso geltend gemacht werden.

Vermieter muss eine schriftliche Erlaubnis haben

Eine Einwilligung des Mieters an den Vermieter sollte immer schriftlich erteilt werden.
Um einen Rechtsstreit abzuwehren, muss der Vermieter den Beweis haben, dass eine Einwilligung zum Betreten tatsächlich ausgegeben wurde.
Wie das Oberlandesgericht Celle entschieden hat, reicht eine mündliche Einwilligung nicht aus. (Az. 13 U 182/06)

Unwirksam: AGB-Klauseln im Mietvertrag

Setzt der Mietvertrag voraus, dass der Mieter dem Vermieter einen Wohnungsschlüssel zur Verfügung stellt, ist diese Klausel nach §307 BGB unwirksam.
Die Übergabe eines Schlüssels beruht auf einem Vertrauensverhältnis und kann nicht im Mietvertrag festgelegt werden. Eine solche Klausel ist für den Mieter nachteilig und berührt seine durch das Grundgesetz garantierte Privatsphäre.

Individuelle Abmachungen im Mietvertrag

Eine andere Situation ergibt sich, wenn gemeinsam zwischen Mieter und Vermieter individuelle Vereinbarungen getroffen wurden und niedergeschrieben sind.
Dabei müsste die Einwilligung des Mieters aus freiem Willen geschehen sein.

Fazit

Jeder Mieter hat eine Obhutspflicht gegenüber seiner angemieteten Wohnung.
Er muss auch bei Abwesenheit achten, dass kein Raum für das Eintreten von Mängeln gegeben ist.
Das ganze kann durch Familie und Bekannte als alternative zum Vermieter geschehen, da hier die Vertrauensbasis deutlich größer ist als zum Vermieter.
Wichtig ist aber, dass der Mieter seinem Vermieter mitteilt, bei wem der Schlüssel ist (Amtsgericht Köln Az. 218 C 84/85)

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