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Hilfe, Schimmelbefall! Ratgeber für Mieter und Vermieter

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Schimmelbefall in den eigenen 4 Wänden ist häufig Ursache für eine Kriegserklärung zwischen Mieter und Vermieter, die gern vor dem Gericht ausgetragen wird. Die Schuldfrage bewegt sich zwischen Mängel am Haus oder dem Lüftungs- und Heizungsverhalten des Mieters. Zur endgültigen Klärung bedarf es in vielen Fällen eines Gutachtens. Auf dieses Gutachten folgt dann aber wieder ein Gegengutachten und es ist weit und breit kein Land in Sicht. Das Ganze ist mit erheblichen Kosten verbunden, besonders, weil der Verlierer die Gerichtskosten übernehmen muss.

Schimmelbefall – Was sind die Gründe dafür?

Schimmel ist immer ein Zeichen für Feuchtigkeit von außen oder auch innen durch die Präsenz von Menschen, d.h. Atmen, Schwitzen, Kochen, Baden oder sogar Pflanzen erhöhen die Luftfeuchtigkeit

Warme Luft hat die Eigenschaft, Feuchtigkeit zu speichern, weshalb vor allem an kälteren Tagen wichtig ist, dass ausreichend geheizt wird. So kann verhindert werden, dass sich Kälte an der Außenwand absetzen kann. Oftmals ist die Dämmung aber sehr schlecht, sodass verbrauchte Luft auch durch das Lüften davongetragen werden muss. Aber auch Regen oder ähnliche äußere Umstände machen die Wände feucht und verursachen Schimmel.

Schimmelbefall – Wer trägt die Schuld: Mieter oder Vermieter

Treten Feuchtigkeitsschäden auf, ist es in fast allen Fällen problematisch, zu sagen aus welchem Grund der Schaden vorliegt. Einerseits können Mängel am Haus vorliegen, sodass der Vermieter zur Schuld gezogen werden muss. Aber dagegen steht das bekannte Nichtlüften oder Heizen eines Mieters.

Der Streit ist in 90% nur mit einem Gutachten zu klären, worauf sich dann auch ein Gericht beruft.

Daraus entstand mittlerweile ein typischer Ablauf für Schimmelstreitigkeiten:

  • Ein Mieter liegt in der Pflicht, den Schimmel zu beweisen
  • Wenn ein Vermieter seine Verweigerung zur Beseitigung kundgibt, muss er an dieser Stelle gleichzeitig niederlegen, dass der Mangel nicht durch die Bauweise oder äußere Umstände entstand.
  • Kann klar bewiesen werden, dass kein Baumangel vorliegt, muss nun erneut der Mieter belegen, dass genügend gelüftet und geheizt wurde.
  • Dieses Hin und Her endet in fast allen Fällen vor Gericht.

Pflichten und Rechte des Mieters bei Schimmel

Der Mieter hat die Verpflichtung auf sorgfältigen Umgang mit der Mietsache, sodass keine Mängel entstehen. Hierzu kann man auch das Heizen und Lüften einordnen. Die Zeiten hängen von dem Alter des Hauses und Bauweise ab. Hier bitte mit dem Vermieter reden und sich über die Dämmung informieren! Auch Möblierung kann zum Verhängnis werden: Deshalb große Möbelstücke nicht immer direkt an eine Außenwand stellen! Sie müssen auch mindestens 3 Mal am Tag a 10 Minuten lüften. Dieser Richtwert wurde durch die Gerichte geprägt. Kippen reicht hier nicht aus!

Aber Vergessen Sie nicht: Ein Vermieter muss beweisen, dass der Schaden durch menschliches Verhalten verursacht wurde. Ist dies nicht der Fall, können Sie sogar Mietminderung fordern, solange der Schaden nicht behoben wurde. Ist aber deutlich erkennbar, dass der Mieter schuld ist, muss er ihn direkt beseitigen.

In allen Fällen hat der Mieter aber die Pflicht, bei Schimmel unmittelbar den Vermieter zu kontaktieren.
Tipp: Machen Sie das schriftlich!

Pflichten und Rechte des Vermieters

Der Vermieter ist verpflichtet, dass die Wohnung in einem einwandfreien Zustand ist. Werden ihm Mängel gemeldet, muss er diese beseitigen, solange den Mieter keine Schuld trifft.

Oftmals sind Baumängel die Entstehungsursache für Schimmel. So muss der Vermieter garantieren, dass keine Risse und Öffnungen im Hausputz sind. Im Falle eines Baumangels muss dieser direkt komplett beseitigt werden. Erst anschließend kann er die Schuld auf den Mieter übertragen. Bei der Überzeugung kann er dem Mieter ein Gutachten entgegenbringen, um beispielsweise die Mietminderung abzuweisen.

Doch auch dann wird der Mieter selbst ein Gutachten anbringen. Und man beginnt von vorn. Wie Sie sehen, kommt man weder bei den Abwägungen der Pflichten und Rechte des Mieters, noch bei den des Vermieters zu einem Ergebnis. Es gilt zunächst der Versuch, die Streitigkeit außergerichtlich zu klären. Versuchen Sie das bitte auch bei einem trotzigen Mieter oder Vermieter. So kann jede Seite extrem sparen. Vielleicht einigen Sie sich auf eine beidseitige Beteiligung an den Kosten?

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