Mehr als die Hälfte der deutschen Haushalte wohnen zur Miete, laut dem deutschen Mieterbund werden jährlich mehr als eine Million Mal Rechtsberatungen zum Thema Mietrecht beansprucht, damit ist das Thema Wohnen zur Miete und auch das entsprechende Rechtsgebiet heißdiskutiert. Da die Mieter meist über weniger Möglichkeiten, finanzielle Ressourcen und Kontakte als ihre Vermieter verfügen, kurzum in der schwächeren Position sind, hat der Gesetzgeber sie mit umfassenden Rechten ausgestattet, ihnen allerdings auch einige Pflichten auferlegt. Eine Auflistung.
Inhaltsverzeichnis
Mietvertrag als Grundlage
Der Mietvertrag nach §535 des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bildet die Grundlage für jedes Mietverhältnis. Er legt zum einen die Leistung des Vermieters in ihren Grundsätzen fest. Dieser muss dem Mieter die Mietsache, also die Wohnung, das Haus, oder das Zimmer, während eines vereinbarten Zeitraumes für den gewünschten Nutzen zur Verfügung stellen, in geeignetem Zustand. Der Mieter muss als Gegenleistung diesen Zustand während der Mietdauer wahren und selbstverständlich eine Nutzungsgebühr, die Miete entrichten.
Mietminderungsgründe
Wenn der Vermieter die Mietsache dem Mieter übergibt muss diese frei von Sach- und Rechtsmängeln sein, ansonsten kann Letzterer eine Minderung seiner Mietzahlung verlangen. Sachmängel beziehen sich auf die Materie an sich, beispielsweise Schimmel in den Zimmerecken, offene Stromleitungen, unzureichender Bodenbelag, oder ähnliche Unzulänglichkeiten. Rechtsmängel liegen dann vor, wenn es einer dritten Person, welche nicht unmittelbar am Vertragsschluss zwischen Mieter und Vermieter beteiligt war die Möglichkeit hat auf das Mietverhältnis nachteilig einzuwirken, ohne dass diese Möglichkeit vorher in den Vertragstext aufgenommen wurde. Wichtig ist, dass die Mängel nicht bereits vor Übergabe der Mietsachen im Vertrag festgehalten wurden und der Mieter durch seine Unterschrift praktisch damit einverstanden wäre. Um eine Mietminderung in Anspruch nehmen zu können ist es wichtig glaubhaft zu machen, dass die Mängel nicht vom Mieter selbst verursacht wurden, sondern vielmehr ohne dessen zutun aufgetreten sind. Grundlage für diese Ausführungen sind die §§ 536 ff. BGB
Weitervermietung und Gebrauchsüberlassung
Dem Mieter ist es nicht gestattet das Mietobjekt ohne ausdrückliche Genehmigung des Vermieters Dritten zum Gebrauch zu überlassen, oder es an diese weiterzuvermieten. Falls der Mieter diese Genehmigung erhält haftet er trotzdem für mögliche Fehltritte des einquartierten Dritten.
Mietdauer
Prinzipiell steht es den Vertragsparteien frei eine beliebige Mietdauer zu vereinbaren. Wird im Vertrag diesbezüglich nichts erwähnt so gilt eine Art Mindestmietdauer durch die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten, diese Zeit muss man also so gesehen mindestens im Mieter bleiben. Wenn der Mieter den Vertrag nicht kündigt und weiter im Objekt wohnhaft bleibt, so darf von einer stillschweigenden Verlängerung der Mietdauer ausgegangen werden.
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