Weist die Wohnung einen oder mehrere Mängel auf, hat der Mieter einen Anspruch auf Mietminderung. Doch wie geht man das Vorhaben am Besten an und was ist zu beachten?
Wenn die Wohnung nicht wie vereinbart genutzt werden kann oder andere Mängel die Wohnsituation beeinträchtigen, weiß jeder Mieter das der Mietzins grundsätzlich gemindert werden darf. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, denn bei einer fehlerhaften Mietminderung riskiert man unter Umständen eine fristlose Kündigung durch den Vermieter.
Schimmel, defekte Heizung, dauerhafte Lärmbelästigung durch den Nachbarn, kein warmes Wasser und der Fahrstuhl funktioniert nicht einwandfrei … Das alles sind anerkannte Gründe für deine Mietminderung. Bei all den Mängeln ist die Mietsache nicht in einem vertragsgemäßen Zustand und der Gebrauch beeinträchtigt. Wichtig ist als allererstes, den Mangel unverzüglich – also sofort – dem Vermieter zu melden. Wird hier schon zu lange gezögert, kann das auch noch negative Folgen haben. Sollte der Mangel sich verschlechtern oder weitere Schäden verursachen, ohne dass man ihn gemeldet hat, ist der Vermieter zum Schadensersatzanspruch berechtigt. Anzuraten ist es, den Mangel schriftlich beim Vermieter zu melden, damit im Streitfall ein Beweis erbracht werden kann.
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Fristsetzung?
Bei einer schriftlichen Mängelanzeige kann von einer Frist abgesehen werden, da bereits an dem Zeitpunkt der Mitteilung des Mangels, die Möglichkeit besteht, die Miete zu mindern.
Aber wie genau mindert man die Miete?
Dabei gibt es zwei grobe Fehler.
Zum einen melden Mieter zwar den vorliegenden Mangel, jedoch zahlen sie ohne Weiteres die Miete weiter. Wichtig ist es, im Verwendungszweck der Überweisung des Mietzins „Miete unter Vorbehalt“ anzugeben. Eine Berufung auf „überzahlte“ monatliche Miete im Nachgang und den genannten Vermerk ist nicht möglich.
Zum anderen werden die Mietminderung sehr oft viel zu hoch angesetzt. Es ist ratsam, sich – bevor man einen Betrag mindern will – beraten zu lassen. Denn sollte sich feststellen, dass Minderungsquote zu hoch angesetzt war oder der Vermieter nicht verantwortlich für den Mangel ist, stellt es sodass eine ungerechtfertigte Minderung dar und führt mithin zu einem Zahlungsverzug seitens des Mieters und kann sogar die fristlose Kündigung zur Folge haben. Vorsicht ist geboten !
Deshalb ist es sinnvoll, die Miete nicht zu mindern und erstmal den Zins weiter „unter Vorbehalt“ zu zahlen.
Mieter sind gut beraten, wenn sie sich bzgl. der Minderung rechtlich bei einem Anwalt absichern. So wird kein Risiko eingegangen und steht auf der sicheren Seite.
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