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Eine nicht alltägliche Frage aus dem Entschädigungs- und EU-Recht

Ein heute erwachsener Mensch ist als Jugendlicher Opfer eines Verbrechens geworden und begehrt nun Schadenersatz. Diese Forderung ist nach deutschem Recht verjährt.

Der Betroffene möchte nun gegen diese Regelung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte klagen, da dort in einem ähnlich gelagerten Fall – aber in einem anderen Land – entschieden wurde, dass eine solche Verjährungsregelung unrechtmäßig ist. Der damaligen Klägerin wurde daraufhin Schadenersatz zugesprochen.

Frage nun:
Wie sind die Zugangsvoraussetzungen zu dem Gericht in einem solchen Fall?
Üblicherweise ist eine Klage dort möglich, wenn der nationale Rechtsweg ausgeschöpft ist. Dies ist in Deutschland kaum möglich, da der Kläger bereits beim Antrag auf Prozesskostenhilfe scheitert.
Gilt also die Ablehnung des PKH-Antrages bereits als Ausschöpfung des Rechtsweges oder muss diese Entscheidung zusätzlich angefochten werden.
Eine Klage aus eigenen Mitteln durch die Instanzen dürfte selbst gut verdienenden Betroffenen kaum möglich sein, weshalb die Ausschöpfung des Rechtsweges kaum möglich erscheint.

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