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Bewährung – Aufhebung, Widerruf und Verlängerung

Bewährungsstrafe – Aufhebung, Widerruf und Verlängerung – Häufig wird gefragt, ob eine Bewährungsstrafe aufgehoben oder widerrufen werden kann. Sei es denn nicht möglich, durch gutes Benehmen Einhalten der Gesetze die Bewährungsfrist zu verkürzen? Oder ist es sogar möglich, eine Verlängerung der Bewährung zu erlassen?

Was ist eine Bewährungsstrafe?

Die Bewährung ist grundsätzlich eine nicht vollstreckte Strafe. Der Verurteilte bekommt die Gelegenheit zu zeigen, dass er in einem festgelegten Zeitraum keine weiteren Straftaten begehen wird.

Die Bewährung wird dann ausgesprochen, wenn das Gericht der Annahme ist, dass die Verurteilung ausreichend ist, um als Warnung zu dienen und der Verurteilte kaum Sozialdefizite aufweist.

Nach §56a StGB darf die Bewährung nicht kürzer als zwei Jahre sein, aber auch nicht den Zeitraum von fünf Jahren überschreiten. Allerdings ist es möglich, die Bewährungsfrist zu widerrufen oder eine Verlängerung zu erlassen.

Aufhebung und Widerrufung einer Bewährungsstrafe

Laut §56 StGB ist es möglich, eine Bewährung aufzuheben oder zu widerrufen, allerdings nicht im Sinne von einer Verkürzung der Strafe. Sollte die Bewährung widerrufen werden, bedeutet dies, dass der Verurteilte eine erneute Straftat begang und somit gegen seine Bewährungsauflagen verstoßen hat oder nicht die Erwartungen, die an ihn gestellt wurden, einhielt.

Bevor jedoch entschieden wird, ob die Bewährung widerrufen wird, müssen nach§453 StPO sowohl die Staatsanwaltschaft als der Verurteilte selbst angehört werden.

Die Bewährung endet erst, wenn am Ende der Frist keine weitere Straftat begangen wurde und es auch keinen Grund zum Widerruf oder zur Verlängerung der Bewährung gibt. In diesem Fall ist die Strafe vorbei und wird gemäß §56g StGB erlassen.

 

Verlängerung der Bewährung und strengere Auflagen

Bei erneutem Verstoß gegen das Gesetz kann das Gericht auch davon absehen, die Bewährung zu widerrufen und die Bewährungsfrist lediglich verlängern. Dabei muss es dem Gericht als ausreichend erscheinen, gegen den Verurteilten weniger belastende Maßnahmen zu verhängen. Darunter zählen strengere Bewährungsauflagen und nach §56f Abs. 2 StGB eine Verlängerung der Bewährung.

Wichtig ist dabei zu wissen, dass nicht die ursprüngliche Strafe ausreichend bestraft wurde, sondern dass das Gericht davon ausgeht, dass eine weitere mildere Maßnahme ähnlich gute soziale Wirkungen erzielt.

Die Bewährungsauflagen beinhalten unter anderem, die Meldung jeden Wohnsitzwechsels, unentgeltliche und gemeinnützige Arbeit, Schadenwiedergutmachung sowie die Teilnahme an Alkohol- und Drogentherapien. Um dies zu bewerkstelligen, wird dem Verurteilten ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt. Dieser soll ihn beaufsichtigen und Hilfestellung bieten.

Voraussetzungen zur Verlängerung der Bewährung

Sollte der Verurteilte eine weitere Straftat begehen, steht es dem Gericht frei, zu entscheiden, wie diese neue Straftat behandelt wird. Es kann dabei nicht pauschal gesagt werden, dass der Verurteilte seine Strafe im Gefängnis verbüßen muss, der Einzelfall ist ausschlaggebend.

Wenn das Gericht der Meinung ist, eine mindere Strafe würde den gleichen Zweck erfüllen, kann die Bewährungsfrist auch verlängert werden.

Ziel ist es, weiterhin sicherzustellen, dass der Verurteilte nicht erneut ein Verbrechen begeht und seine soziale Integrität gewahrt wird, also das soziale Umfeld des Verurteilten muss bestehen bleiben. Das bedeutet, der Verurteilte muss weiterhin dazu fähig sein, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und eine Wohnung mieten zu dürfen, zumindest muss er aber nachweisen können, sich um einen Arbeitsplatz und Unterkunft bemüht zu haben. Des weiteren darf es ihm nicht verboten sein, eine Familie zu gründen. Um diese Maßnahmen zu erfüllen, kann das Gericht eine Verlängerung der Bewährung erlassen. Die Verlängerung darf jedoch nicht das Maximum der Bewährungsfrist überschreiten. Somit kann die Bewährung niemals länger als fünf Jahre sein. Ebenfalls ist zu beachten, dass die Bewährung nur bis zu ihrem Ablauf verlängert werden kann. Ein nachträgliches Verlängern ist nicht gültig.

Fazit

Entgegen dem Glauben, dass eine Bewährung bei guter Führung aufgehoben werden kann, ist dies nicht möglich. Eine Bewährung kann nur widerrufen werden und der Verurteilte muss die restliche Zeit im Gefängnis verbringen, oder aber verlängert werden. Die Verlängerung möchte dabei das soziale Umfeld des Verurteilten bewahren und es ihm ermöglichen, ein möglichst normales Leben zu führen. Natürlich muss darauf geachtet warden, dass der Verurteilte nicht rückfällig wird und straffrei bleibt. Die Sicherheit der Gesellschaft und die soziale Integrität des Verurteilten zu gewährleisten, sollen die obersten Ziele der Bewährung bleiben.

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Über den Autor

Frank Hannig

Charisma und strategische Skills sind das Pärchen, das von Erfolg erzählende Geschichten schreibt. Für mich zählt nur das gute Ende einer Story. Für meine Mandanten. Ich bin Ihr Rechtsanwalt.

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