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Bußgeldbescheid

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Was ist zu beachten?

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Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Ein Bußgeldbescheid ist immer eine ärgerliche Angelegenheit, neben einer Geldstrafe erwarten den Empfänger oftmals weitere Strafen wie ein Punkteeintrag oder ein Fahrverbot. Aufgrund dieser Sanktionen und da viele Bußgeldbescheide fehlerhaft sind, lohnt es sich oftmals, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Doch bevor dies getan wird, sollte erstmal Akteneinsicht bei der Behörde beantragt werden. Hier erfahren Sie, wann ein Antrag auf Akteneinsicht sinnvoll ist, wie und wo man diesen stellt und welche Kosten dabei auf Sie zukommen.

Was beinhaltet die Akte im Bußgeldverfahren?

Bei einer Ordnungswidrigkeit führt die Bußgeldbehörde zwei verschiedene Akten. In der Bußgeldakte befinden sich alle wichtigen Dokumente bezüglich des Bußgeldbescheids, wie beispielsweise den Zustellungsnachweis des Bescheids. Die Ermittlungsakte enthält alle Dokumente, mit der die Ausstellung des Bußgeldbescheids gerechtfertigt wird. Dazu zählen unter anderem das Beweisfoto oder auch der Eichschein des Messgeräts. Je nachdem wie die Bußgeldbehörde organisiert ist, kann es auch sein, dass sie nur über die Bußgeldakte verfügt und die Ermittlungsakte bei der Polizei liegt.

Warum sollte man Akteneinsicht beantragen?

Wenn man die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids anzweifelt und Einspruch gegen ihn einlegen möchte, empfiehlt es sich, vorher Akteneinsicht zu beantragen. Denn so können Mängel in der Beweisführung und Fehler der Behörde entdeckt werden, die den Einspruch rechtfertigen. Ist das Beweisfoto beispielsweise von schlechter Qualität und der Fahrer ist nicht klar erkennbar, reicht das oftmals aus, um mit Erfolg Einspruch einlegen zu können. Auch fehlende oder falsche Datumsangaben zur Messung oder formelle Fehler im Eichschein des Messgeräts können den Bußgeldbescheid unwirksam machen.

 

Wie beantragt man Akteneinsicht?

Ein Antrag auf Akteneinsicht lohnt sich erst, wenn die Behörde die Ermittlungen im Bußgeldverfahren schon weitestgehend abgeschlossen hat. Dies ist normalerweise der Fall, wenn dem Betroffenen ein Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid zugesendet wird. Bevor der Betroffene dann seine Stellungnahme zum Vorwurf abgibt, sollte er zuerst Akteneinsicht beantragen.

Gemäß § 49 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz hat der Betroffene das Recht, bei der zuständigen Bußgeldbehörde die Akten einzusehen, solange dem keine Interessen Dritter entgegenstehen. Die Akteneinsicht kann nur von der betroffenen Person beantragt und durchgeführt werden. Die Akte kann auch nicht verschickt werden, der Betroffene muss in die Bußgeldbehörde kommen und kann dann unter Aufsicht eines Sachbearbeiters die Akte einsehen. Gegen eine Gebühr können die Akten auch dort kopiert werden. Dafür gibt es jedoch keinen gesetzlichen Anspruch, deswegen kann die Behörde dies auch untersagen. Für die Akteneinsicht werden von der Behörde gemäß § 107 Absatz 5 OWiG zwölf Euro als Auslage erhoben. Wenn für den Betroffenen der Anfahrtsweg zur Akteneinsicht zu weit ist, kann er beantragen, dass die Akten an seine örtliche Polizeistelle übermittelt werden, so dass er die Akten dort einsehen kann. Der Betroffene kann auch seinen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragen. Vorteilhaft dabei ist, dass der Anwalt dafür nicht persönlich bei der Bußgeldbehörde vorstellig werden muss, sondern sich gemäß § 406e Absatz 3 Strafprozessordnung die Akten zur Einsicht in seine Kanzlei schicken lassen kann. Davon ausgenommen sind jedoch die Beweismittel. Er kann die Akte bis zu vier Wochen einbehalten und in dieser Zeit Kopien von dieser anfertigen. Einen Anwalt zu beauftragen lohnt sich vor allem dann, wenn man sich sicher ist, dass man Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen möchte. Eine professionelle Rechtsverteidigung erhöht fast immer die Wahrscheinlichkeit, mit dem Einspruch Erfolg zu haben.

Da die Bußgeldbehörden oftmals ihre Akten in elektronischer Form führen, ist es mittlerweile möglich, die Akteneinsicht im Internet durchzuführen. Trotzdem muss dafür auch die Bußgeldbehörde aufgesucht werden und die Akteneinsicht erfolgt nur unter Beaufsichtigung. Eine Online-Akteneinsicht kostet den Betroffenen jedoch nur fünf Euro (§ 107 Absatz 5 OWiG). Dazu kommen dann noch die Kosten für die eventuell angefertigten Kopien.

Wann lohnt sich eine Akteneinsicht?

Eine Akteneinsicht ist immer mit zeitlichem und finanziellem Aufwand verbunden. Deswegen lohnt es sich oftmals nicht, Akteneinsicht zu beantragen bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten, die nur mit einem geringen Bußgeld geahndet werden. Bei schwereren Sanktionen lohnt es sich dagegen fast immer, Akteneinsicht zu beantragen, um so eventuelle Fehler der Behörde aufdecken zu können.

Fazit

Erhält man einen Bußgeldbescheid oder einen Anhörungsbogen kann man entweder selber Akteneinsicht beantragen oder seinen Rechtsanwalt damit beauftragen. Der Betroffene selbst kann die Akte jedoch nur persönlich bei der Bußgeldstelle auf eigene Kosten einsehen. Ein beauftragter Rechtsanwalt hingegen bekommt die Akte zugeschickt und kann sich Kopien anfertigen. Für die Akteneinsicht entstehen Kosten, die die Behörde in Form von Auslagen erhebt. Ein Antrag auf Akteneinsicht lohnt sich immer dann, wenn berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids bestehen und der Betroffene Einspruch einlegen möchte, denn durch die Akteneinsicht können formelle Fehler und Mängel der Beweismittel entdeckt werden.

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