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Ist die beschlossene Abschaffung der WLAN-Störerhaftung nun gut?

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WLAN-Störerhaftung – Heutzutage erwarten wir alle einen sehr schnellen und dazu noch stabilen mobilen Internetzugang. Und das immer und überall. Doch dafür braucht es nicht gerade wenig öffentliche WLAN-Hotspots. Wo wir auch schon bei den Problemen der Störerhaftung, aus Vergangenheit und Gegenwart landen.

Was eine Störerhaftung ist und inwiefern die Bundesregierung mit einer Abschaffung der Störerhaftung tatsächlich dazu beiträgt, dass die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Potenziale von WLAN-Funktionen immer weiter ausgeschöpft werden und warum Kritiker vor neuen Unsicherheiten warnen, klären wir hier!

Was ist unter der Störerhaftung überhaupt zu verstehen?

Im deutschen Recht bezeichnet man mit der Störerhaftung die Verantwortlichkeit des Störers als Zustandsstörer, Handlungsstörer oder Mitstörer. Sie ist im Sachenrecht in § 1004 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) „Beseitigung- uns Unterlassungsanspruch“ sowie im Verwaltungsrecht geregelt.

Für Rechtsverletzungen im Internet ist die Störerhaftung bis dato für viele spezialisierte Anwaltskanzleien die Basis des Geschäftsmodells der Abmahnungen. Denn seit dem Urteil aus dem Jahr 2010 des Bundesgerichtshofes galt das Prinzip, dass für mögliche Vergehen seiner Nutzer, der Betreiber des WLAN-Hotspots haftbar gemacht werden konnte. Und das sogar im Falle, wenn er nichts davon wusste. Als Beispiel wären hier das illegale Kopieren von Musik und Filmen zu nennen.

Man hatte also als WLAN Betreiber ein erhebliches Risiko, abgemahnt zu werden.

Ausbau von öffentlichen WLAN haftungsbedingt gehemmt in Deutschland

Aus Sorge durch die Störerhaftung abgemahnt beziehungsweise auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden, verzichten viele potentielle Anbieter darauf, offenes WLAN anzubieten. Vor allem kleinere Unternehmen wie Hotels oder Cafés erleiden dadurch einen damit verbundenen Wettbewerbsnachteil.

Dies wirkt sich auch sehr auf die öffentliche WLAN-Verfügbarkeit in Deutschland aus. In Deutschland kommt man so nur auf gerade einmal 1,87 WLAN Hotspots pro 10.000 Einwohner. Im Vergleich zu anderen Ländern liegen wir damit sehr weit zurück. So gibt es im Vereinigten Königreich 28,67 und in Südkorea sogar 37,35 WLAN Hotspots auf 10.000 Einwohner.

Wichtigsten Änderungen auf den Punkt gebracht

Nach jahrelangem Streit wurde eine Änderung des Telemediengesetzes am 2. Juni 2016 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Bezüglich einer Änderung des Telemediengesetzes wurde bereits im September ein Entwurf eingebracht und beschlossen. Es soll mehr Rechtssicherheit schaffen und diesbezüglich eine Nutzung von öffentlichen WLAN-Hotspots, wie in vielen anderen Ländern, den Bürgerinnen und Bürgern erleichtern.

Es wird nun klargestellt, dass gemäß § 8 Absatz 1 TMG (Telemediengesetz) für die WLAN-Betreiber auch der geregelte Haftungsausschluss von Accessprovidern gilt. Es gibt keinerlei Unterscheidungen mehr zwischen privaten und gewerblichen Anbietern. Das bedeutet, wer ein WLAN zur Nutzung für andere freigibt, unterliegt den selben Haftungsprivilegien wie zum Beispiel Vodafone.

Als einzige Einschränkung wird hier genannt, dass der Betreiber selbstverständlich nicht direkt selber am Rechtsverstoß beteiligt sein darf. Was zur Folge hat, dass die Betreiber künftig nicht mehr so einfach kostenpflichtig abgemahnt beziehungsweise keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, wenn diese für die Rechtsverstöße nicht haften.

Was Kritiker an der Abschaffung bemängeln

Kritik kommt von der Opposition und Anwälten. Diese bemängeln, dass eine Befreiung der Störerhaftung im Gesetzestext unangetastet bleibt. Der Wegfall von Unterlassungsansprüchen wird lediglich in der Gesetzesbegründung erwähnt. Und gerade eine solche ist nicht maßgeblich im Streitfall laut Bundesgerichtshof. Allein was im Gesetz steht, zählt vor Gericht.

Es bleibt daher fraglich, ob es nun wirklich keinen berechtigten Abmahnanspruch gibt und ob folglich die Anbieter von öffentlichem WLAN in Zukunft nicht mehr für Rechtsverletzungen haften.

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