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Ich habe hier einen sehr ungewöhnlichen Fall aus dem Arbeitsrecht.
Ein Arbeitnehmer hat im August 2018 eine Abrechnung erhalten, die durch fehlerhafte Berechnung gegen den Arbeitsvertrag und gegen das MiloG verstößt.
Um seinen BVertrag nicht zu gefährden hat der Arbeitnehmer den Anspruch erst im Oktober diesen Jahres nach Ende des Vertrages geltend gemacht.
Im Gütetermin des ArbG wurde er nun zur Rücknahme der Klage gedrängt, weil Einwände gegen die Abrechnung durch Vertragsklausel auf drei Monate begrenzt worden waren.

Frage nun:
Solche Klauseln können keine rechtswidrigen Umstände (hier Verstoß gegen Mindestlohn) ausschließen.
Kann der Arbeitnehmer nun – zumindest hinsichtlich des Mindestlohns – erneut klagen?
Der AN hat darüber hinaus in der ersten Klage einen Fehler in einer Abrechnung aus 07/2019 geltend gemacht. Ist diese jetzt durch die genannte Vertragsklausel verjährt oder wirkt die erste Klage hier fristverlängernd?

Danke für kluge Antworten 🙂

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