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Überhöhte Geschwindigkeit

Geschwindigkeitsüberschreitung: Darf man im Notfall schneller fahren als es erlaubt ist?

Lukas Gojda / Fotolia

Geschwindigkeitsüberschreitung im Notfall: Es kommt nicht selten vor, dass ein Autofahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit gern erhöht und als Rechtfertigung einen aus seiner Sicht triftigen Grund dafür angibt wie z.B. wichtige Termine.

Sie sind selbst sehr viel mit Ihrem Auto unterwegs und fragen sich manchmal, ob man in gewissen Situationen schneller fahren darf als es erlaubt ist.? Ist es wirklich so, dass man bei einer anstehenden Gefahr oder vielleicht sogar aus anderen Gründen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit ausnahmsweise überschreiten darf?

Diese Frage ist mit einem „Ja“ zu beantworten. Tatsächlich gibt es Fälle, in denen es unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist, die Geschwindigkeitsüberschreitung herbeizuführen.

Geschwindigkeitsüberschreitung: Was ist ein „rechtfertigender Notstand“?

Notstand ist eine Situation gegenwärtiger Gefahren für rechtlich geschützte Interessen, die nur dadurch zu beseitigen ist, dass rechtlich geschützte Interessen eines anderen verletzt werden. Grundgedanke für den rechtfertigenden Notstand ist die Erkenntnis, dass rechtlich geschützte Interessen einen unterschiedlichen Rang haben können.

Rechtfertigender Notstand wird ganz besonders im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung gesehen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung kann nämlich durch diesen rechtfertigenden Notstand begründet sein.

Dieser ist in § 16 OWiG (Gesetz über Ordnungswidrigkeiten) geregelt. Diese Norm besagt: “Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Handlung begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.“

Der rechtfertigende Notstand lässt also die Rechtswidrigkeit der Handlung bzw. der Straftat entfallen.

 

Geschwindigkeitsüberschreitung: Was sind die Voraussetzungen für einen rechtfertigenden Notstand?

Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann man als Autofahrer nicht allein dadurch rechtfertigen, dass man eine nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut (z.B. Leben, Leib, Eigentum) von sich oder einem anderen abwenden wollte. Dies ist nicht ausreichend. Es müssen weitere Voraussetzungen für eine Rechtfertigung gegeben sein.

In erster Linie muss überhaupt eine Gefahr für ein Rechtsgut bestehen (z.B. die Gesundheit einer schwangeren Frau). Eine Gefahr für ein Rechtsgut liegt dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.

Weiterhin ist es von großer Bedeutung, die Interessen abzuwägen. Das Interesse an der Abwendung einer konkreten Gefahr muss deutlich höher sein als das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs. Zum Beispiel kann man hier die Verkehrslage zum Zeitpunkt der Tat in Betracht ziehen. Das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs tritt zurück, wenn zum Zeitpunkt der Tat die Sicherheit im Straßenverkehr nicht gefährdet war.

Zudem muss die Geschwindigkeitsüberschreitung geeignet sein, das heißt, die  Geschwindigkeitsüberschreitung muss zu dem Ziel führen können (hier: Zeitgewinn und somit die Abwendung der Gefahr).

Gleich wirksame, aber mildere Alternativen dürfen nicht in Betracht kommen. Hier stellt sich demzufolge die Frage, ob man die Gefahr durch andere Maßnahmen als die Geschwindigkeitsüberschreitung verhindern könnte.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, kann man sich ausnahmsweise erlauben, schneller zu fahren.

Gibt es typische Beispiele für einen rechtfertigenden Notstand?

Die Geschwindigkeitsüberschreitung  kann gerechtfertigt werden, wenn dadurch die Rettung einer in den Wehen liegenden hochschwangeren Frau erfolgen kann. Zudem kann eine erforderliche sofortige Notoperation die Geschwindigkeitsüberschreitung  eines Facharztes rechtfertigen. Rechtfertigung besteht auch dann, wenn der Fahrer einer fremden Person erste Hilfe leisten will.

Ist jedoch die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu befürchten, ist die Geschwindigkeitsüberschreitung unzulässig. Es besteht kein rechtfertigender Notstand.

Eine Rechtfertigung liegt z.B. nicht vor, wenn die Gefahr des Erbrechens im Taxi besteht. Denn durch die Abwägung der Interessen ergibt sich, dass die Sicherheit im Straßenverkehr einen deutlich höheren Rang einnimmt als die Sauberkeit im Taxi.

Fazit

Schneller fahren als erlaubt, ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Hierfür hat der Gesetzgeber den rechtfertigenden Notstand eingeführt. Durch eine Überschreitung der Geschwindigkeit setzt man sich und andere einer Gefahr aus, die man selbst nur schwer abwägen kann. Also ausschließlich bei drohender Gefahr und Abwägung aller Begleitumstände darf schneller gefahren werden – und dies auch nur in einem gewissen Rahmen, der andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet.

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