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Wann haften Eltern für Ihre Kinder? – Die Fakten!

© Jenny Sturm / Fotolia

Haften Eltern für Ihre Kinder – Nicht nur auf Baustellen, sondern an den meisten öffentlichen zugänglichen Plätzen wird immer wieder darauf hingewiesen, dass Eltern bei Pflichtverstößen Ihrer Kinder für dies Verhalten haften werden. Diese Schilder werden von kaum jemanden angezweifelt, obwohl es sich bei diesen um einen rechtlichen Irrtum handelt.

Jeder haftet für sein eigenes Verhalten

Begeht jemand einen Verstoß gegen die geltende Rechtsordnung, haftet grundsätzlich er selbst für sein Verschulden. Bezogen auf Kinder regelt §828 BGB jedoch, dass vor allem Minderjährige unter besonderem Schutz stehen und Kinder unter 7 Jahren für den verursachten Schadenseintritt nicht haftbar gemacht werden können. Auch für ältere Kinder, das heißt 7 bis 18 Jahren, gelten besondere Erleichterungen in Haftungsangelegenheiten.

Haftung nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht

Wenn es um die Haftung der Eltern geht, haften diese im Regelfall nur, wenn eigenes Verschulden sichtbar wurde. Die Regelung des §832 BGB besagt, dass eine Haftung durch eigenes Verschulden nur zu vertreten ist, wenn aufsichtspflichtige Personen ihre Aufsichtspflicht verletzen und dadurch Schäden für Dritte entstehen. Die Aufsichtspflicht ist als grundlegendes Element der elterlichen Sorge aus §1626 BGB gegeben und umfasst den Schutz der minderjährigen Interessen durch Verantwortung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt Haftungsfragen in Fällen von Deliktshandlungen, das heißt Schädigungen, die den Körper, die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum eines Dritten berühren.

Die Deliktshaftung sagt aber nicht von vornherein, dass Eltern für alles haften müssen.
Aus dem Gesetz ergibt sich nur zunächst eine Vermutung der Aufsichtsverletzung. Können Eltern jedoch nachweisen, dass kein Pflichtverstoß vorliegt, können sie sich entlasten.

Bei Haftungsfragen entstehen immer wieder Probleme darin, wenn es die Aufsichtspflicht zu definieren gilt. Das Gesetz hat keine Legaldefinition. Somit liegen Haftungsfragen im Ermessen des Gerichts und unter Berücksichtigung der Einzelfälle.

Haften Eltern für Ihre Kinder: Beurteilungsmaßstab

Ein wichtiger Beurteilungspunkt ist das Alter: Gerichte haben festgelegt, dass je jünger jemand ist, desto mehr Aufsicht muss gegeben sein. Mit steigendem Alter wächst auch die Selbstverantwortung und die Aufsichtspflicht sinkt. Man kann keine Rund-um-die-Uhr-Bewachung verlangen.
Zudem werden der Entwicklungsstand sowie die charakterlichen Züge berücksichtigt. Gemeinsam wird dann als Orientierungspunkt immer die Frage gestellt: Was hätten Eltern tun können, um den Schaden zu verhindern? (BGH, Az.: VI ZR 117/92)
Der Umfang der Haftung wird also danach beurteilt, welche zumutbaren Handlungsalternativen die Eltern gehabt hätten, die den Schadenseintritt hätten verhindern können. Gab es hierbei keine Möglichkeiten und die Eltern verhielten sich ordnungsgemäß und der Schaden wäre so oder so eingetroffen, so haften Aufsichtspersonen nicht.

Beispiele:

Eine Mutter ist mit Ihrem Kind auf dem Spielplatz und lässt etwas fallen, bückt sich und hebt es wieder auf. Im selben Augenblick haut Ihr Kind einem Anderen auf den Kopf und fügt diesem eine Platzwunde zu. Hat die Mutter die Aufsichtspflicht verletzt?

Nein, hat sie nicht. Es besteht keine Haftung, denn im Sandkasten kann man das Kind nicht ständig an der Hand führen. Im Regelfall reicht es, auf der Bank zu sitzen.

Auch wenn Eltern Ihren Kindern verbieten, bei illegalen Downloadenseiten Musik herunterzuladen und diese es dennoch machen, haften Eltern nicht dafür
(BGH 15.11.2012, Az.: I ZR 74/21).

Haftet die private Haftpflichtversicherung bei Kindern

Ein durch das Kind entstandener Schaden ist in den meisten Fällen durch die Versicherung der Eltern abgedeckt. Dennoch zahlen Versicherungen nicht in allen Fällen.  Läuft beispielsweise ein 6 jähriges Kind auf die Straße, zerkratzt alle Autos, wurde die Aufsichtspflicht deutlich verletzt. Hier übernehmen keine Versicherungen und die Eltern haften.

Dennoch sollten Eltern immer auf ihre Kleinen aufpassen, besonders unterwegs. Begeht ein Kind eine schwere Strafe und das ganze landet vor Gericht, gibt es sogar die Möglichkeit, dass das Kind noch Jahre später, wenn es über eigenes Einkommen verfügt, Schadensersatz an den Betroffenen leisten muss. Ein gerichtlicher Titel ist 30 Jahre vollstreckbar, sodass Jugendsünden manchmal die Haushaltskasse sprengen können.

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