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Scheidung! Wer bekommt die gemeinsame Wohnung?

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Nicht immer sind die Verhältnisse nach einer Scheidung klar geregelt. Eine der wohl wichtigsten Fragen ist, wer die gemeinsame Wohnung behält. Wenn es bei dieser Frage zu Unstimmigkeiten kommen sollte, hilft zur Klärung oft leider nur der Gang zum Anwalt und die Klärung per Gericht.

Was man dazu wissen sollte, erfahren Sie bei uns!

Bei Unstimmigkeiten hilft oft nur das Gericht!

Kommt es zu keiner Einigung, wer die Ehewohnung behält, sollte ein Partner einen Antrag auf Klärung der Wohnsituation beim zuständigen Gericht stellen. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die strittige Wohnung befindet.

Wonach urteilt das Gericht?

  • Um eine Entscheidung über das Wohnverhältnis zu treffen und einen der Eheleute als alleinigen neuen Mieter oder Eigentümer festzulegen, urteilt das Gericht in der Regel nach Billigkeitsgesichtspunkten, wie zum Beispiel:
  • sind minderjährige Kinder vorhanden, dann behält meist auch der Partner, der die Kinder bei sich hat, die Wohnung, da die Kinder sonst aus ihrem gewohnten Umfeld wegmüssten (Freunde, Schule usw)
  • die jeweilige Entfernung vom Arbeitsplatz wird berücksichtigt
  • die finanziellen Möglichkeiten werden verglichen
  • wer war vorher Mieter-> beide? War einer der alleinige Mieter, hat er grundsätzlich zunächst höhere Chancen, die Wohnung zu behalten

Was passiert, wenn die Wohnung beiden Eheleuten gehört?

Auch dann muss sich geeinigt werden, wer in der Wohnung verbleibt. Ist die Wohnung oder das Haus das Eigentum beider Eheleute, so muss derjenige, der in der Ehewohnung bleibt, den anderen in Form einer angemessenen Nutzungsentschädigung auszahlen. Die Auszahlung beträgt meist die Hälfte der bisher gezahlten Miete.

Was passiert bei einer Mietwohnung?

Sind beide Eheleute bisher als Mieter eingetragen gewesen, dann kann das Gericht festlegen, dass das Mietverhältnis nur noch von dem Partner fortgesetzt wird, der in der Wohnung bleibt und der andere als Mieter gestrichen wird. Behält derjenige Partner die Wohnung, der vorher nicht als Mieter angegeben war, so wird er neuer alleiniger Mieter.

Kann man auch aus seiner alleinigen eigenen Wohnung „fliegen“?

Ja! Es kann durchaus passieren, dass man als Alleineigentümer trotzdem nach der Scheidung aus der Ehewohnung verwiesen wird, und zwar, wenn man eine „unbillige Härte“ i.S. des § 1361b BGB vermeiden möchte. Das bedeutet, dass ein Auszug zu einem völlig ungerechten und unmoralischen Ergebnis für den Betroffenen führen würde. Hier erhält die andere Seite aber wieder eine Nutzungsentschädigung.

Wer Gewalt anwendet oder droht – der geht!

Nach der Ehe kommt es leider bei einigen frisch Getrennten zu Streitigkeiten und Eifersuchts- oder Wutanfällen. Dies kann teilweise bis hin zu schlimmen Drohungen und sogar Gewalttätigkeiten zwischen den ehemaligen Eheleuten führen. Um hier das Opfer zu schützen, wurde am 01.01.2001 das „Gewaltschutzgesetz“ eingeführt, welches alle Formen häuslicher Gewalt umfasst. Demnach wird hier der Täter von der Ehewohnung verwiesen und das Opfer behält die Wohnung bzw. das Haus.

Beachten Sie die 6-monatige Frist!

Zieht einer der Eheleute aus der Wohnung aus und macht innerhalb eines halben Jahres auch dem ehemaligen Partner nicht deutlich, dass er zurück in die Wohnung möchte, so kann der andere grundsätzlich danach die Wohnung fortan weiter alleine nutzen.

Fazit

Bevor Sie sich Hilfe beim Gericht holen, versuchen Sie immer erst einmal normal mit ihrem Expartner zu reden, um so vielleicht eine bessere Lösung für alle zu finden, bevor Sie den Weg zum Geicht antreten. Lässt sich aber gar nicht mit dem ehemaligen Partner kommunizieren oder es kommt zu keiner vernünftigen Einigung, dann suchen Sie sich Rat und Hilfe bei einem Fachanwalt!

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1 Kommentar

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  • Guten Tag, meine Frau möchte sich von mir trennen. Wir wohnen seit 14 Jahren in einem gemeinsam erworbenen Einfamilienhaus. Wenn jetzt meine Frau auszieht würde es so sein, dass sie 50 % der bisher gezahlten Raten beanspruchen könnte? Stimmt das? Das wären dann 37.800 Euro.

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