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Familienrecht

Die Verlobung und ihre Folgen

Man ist verliebt und endlich, der langersehnte Tag ist da. Er oder sie begibt sich auf die Knie und stellt die entscheidende Frage: „Willst du mich heiraten?“. Die Frage ist natürlich schnell mit „Ja“ beantwortet und schon ist aus einer zwanglosen Verbindung eine Verlobung entstanden. Und damit ein familienrechtliches Verhältnis.

 

Besteht ein Anspruch auf Eheschließung?

Die Verlobung ist das gegenseitige Versprechen die Ehe schließen zu wollen. Einen rechtlichen Anspruch darauf gibt es jedoch nicht. Keiner der Verlobten kann also auf Eingehung der Ehe klagen, § 1297 BGB.

Ein Minderjähriger kann sich nur rechtswirksam verloben, wenn seine gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern) ihr Einverständnis dazu erklären.

Wer bereits verlobt ist oder gar verheiratet, kann er sich nicht nochmals verloben. Eine solche nochmalige Verlobung verstößt gegen die guten Sitten. Das führt dazu, dass doese gem.  § 138 BGB nichtig ist.

 

Gibt es Geschenke zurück?

Jeder der Beteiligten kann die Verlobung lösen, indem er zurücktritt. Dann stellt sich die Frage, ob den ehemals Verlobten die gegenseitig gewährten Geschenke zurückzugeben sind.

In der Tat ist es so, dass Geschenke, insbesondere auch der Verlobungsring nach § 1301 BGB zurückgegeben werden müssen, wenn es nicht zur Eheschließung kommt.

 

Schadenersatzansprüche aus der Verlobung

Darüber hinaus können sich die Verlobten sogar nach § 1298 Abs. 2 BGB schadenersatzpflichtig machen. Ist einer der Verlobten Schuld an der die Lösung des Verlöbnisses, so kann der schuldlose Verlobte selbst und seine Angehörigen Schadenersatz ihre in Erwartung der Ehe gemachten Aufwendungen ersetzt verlangen.

Gemachte Aufwendungen sind etwa die Aufnahme eines Kredits zum Kauf der gemeinsamen Wohnungseinrichtung oder auch die Bestellung von Artikeln für die geplante Hochzeitsfeier.

 

Die Schadenersatzpflicht ist aber dann ausgeschlossen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe anerkannt sind, z.B. liebloses oder untreues Verhalten des Verlobten. Aber auch schwere Zerwürfnisse zwischen den zukünftigen Schwiegereltern und dem Verlobten können Schadenersatz ausschließen. Es sei denn der Verlobte ist für diese Zerwürfnisse selbst verantwortlich.

 

Zeugnisverweigerungsrecht

Verlobte müssen vor Gericht nicht gegeneinander aussagen, wenn zum Zeitpunkt der Aussage eine Verlobung besteht. Die Verlobung begründet zwischen den Partnern ein Angehörigenverhältnis. Aufgrund dessen können Verlobte von ihrem  Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO Gebrauch zu machen. Das ist auch der Grund, weshalb es vor Gericht immer wieder zu sogenannten „Spontanverlöbnissen“ kommt.

 

Verlobte als Erben?

Durch die Verlobung werden die Verlobten keine gegenseitigen Erben. Erst durch die Hochzeit selbst wird eine Stellung als Erbe begründet. Nur durch Testament können sich auch Verlobte im Todesfall als Erben einsetzten.

 

Alle im Artikel genannten Fakten gelten im Übrigen auch für gleichgeschlechtliche Paare, die verlobt sind und eine Lebenspartnerschaft begründen wollen.

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