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Unterhalt für volljährige Kinder – bis wann eigentlich?

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Unterhalt für volljährige Kinder  – Das deutsche Familienrecht sieht klar vor, dass Eltern gegenüber den Kinder Pflichten haben. Darunter fällt auch die sogenannte Unterhaltspflicht, also durch finanzielle Unterstützung für das Kind zu Sorgen. Diese Pflicht endet nicht ab einem gewissen Alter – auch Kinder über 18 Jahren haben ein Recht gegenüber den Eltern auf Unterhalt. Doch wann endet dies? Wie verhält es sich insbesondere mit abgebrochenen Ausbildungen oder Studien? ExperteHilft klärt auf!

Die Unterhaltspflicht im Allgemeinen

Neben einer klaren grundsätzlichen, moralischen und gesellschaftlichen Verpflichtung der Eltern, für ihr Kind zu sorgen, nicht zuletzt in einer finanziellen Art und Weise, sieht das Gesetz dies ebenfalls ausdrücklich vor. Diese Unterhaltspflicht ist in §1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert. Diese Regelung besagt: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren“.

In gerader Linie bedeutet hier eine Verwandtschaft im Familienstammbaum von oben nach unten. So liegen Großeltern, Eltern, Kinder und Enkelkinder in gerader Linie, während gemäß §1589 BGB Geschwister, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen, Vettern und Kusinen in sogenannter Seitenlinie verwandt sind.

Anspruchsvoraussetzung für den Unterhalt ist also grundsätzlich – ungeachtet des Alters und weiterer Faktoren – zunächst, dass die Personen voneinander Abstammen (§1589 BGB). Weitere Voraussetzung ist die sogenannte Bedürftigkeit des Kindes gemäß §1602 BGB. Damit ist vereinfacht gesagt der Anspruch auf Unterhalt dann begründet, wenn das Kind noch nicht in der Lage ist, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen.

Bei Minderjährigen und jungen Kindern ist dies in aller Regel unproblematisch der Fall. Doch komplizierter wird es, wenn sich das Kind in einem höheren Alter befindet.

Grundsatz: Unterhalt in der Ausbildung

Gemäß §1610 Absatz II BGB sind nicht nur die Erziehungs- sondern auch die Kosten zu einer angemessenen Berufsausbildung Teil des Unterhalts. Darin ist ein Anspruch des Kindes auf eine schulische und berufliche Ausbildung enthalten. Dabei trifft das Kind im Gegenzug die Pflicht, die Ausbildung mit Fleiß und gebotener Zielstrebigkeit in angemessener Zeit abzuschließen.

In der Regel ist danach das Kind in der Lage, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen, was den Anspruch gegenüber den Eltern für beendet erklärt.

Ab 18: Barunterhalt

Grundsätzlich sind ab dem 18. Lebensjahr Kindern nicht mehr betreuungsbedürftig, in der Regel allerdings sehr wohl unterhaltsbedürftig. Damit haben bei Eintritt der Volljährigkeit nach dem Gesetz die Eltern eine Pflicht zum Barunterhalt nach ihrer Einkommenssituation. Hierbei gibt es dann, wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern wohnt einen festen Bedarfssatz, welcher sich derzeit nach der Düsseldorfer Tabelle auf 735€ beläuft (Stand: 2016).

Unterhalt von Auszubildenden

Abgesehen vom meist unproblematischen Unterhaltsanspruch bei der schulischen Ausbildung, gilt diese grundsätzlich auch für die Zeit der Berufsausbildung. Dabei werden allerdings die Ausbildungsvergütungen abzüglich der Fahrtkosten und einer Pauschale von 90€ monatlich mit dem Unterhalt verrechnet.

Bei einem Wechsel des Lehrberufes kann nach Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg (Az. 10 WF 111/10) der Unterhaltsanspruch weiterhin bestehen.

Eine Unterhaltspflicht besteht auch in der Regel dann, wenn das Kind nach einem abgebrochenen Studium eine Ausbildung beginnt, so das Oberlandesgericht Naumburg (Az. 8WF 274/09).

Eine zweite Ausbildung nach der ersten erfolgreich abgeschlossenen ist nur dann weiterhin von einer Unterhaltspflicht seitens der Eltern betroffen, wenn das Kind den ersten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder der Beruf aus unvorhersehbaren Gründen keine Lebensgrundlage mehr bietet (so der BGH, Az. XII ZR 54/04).

Unterhaltspflicht bei Studenten

Auch Studenten haben grundsätzlich einen Anspruch auf Unterhalt während ihres Studiums, allerdings lediglich dann, wenn sie die durchschnittliche Studiendauer (die Regelstudienzeit) nicht wesentlich überschreiten. Für Promotionen besteht grundsätzlich keine Unterhaltspflicht mehr. Ein Wechsel nach zwei oder drei Semestern ist zulässig und beendet den Anspruch nicht.

Besteht ein fachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor-Abschluss und Master-Studiengang, so sind die Eltern weiterhin Unterhaltspflichtig – so das Amtsgericht Frankfurt (Az. 454 F 3056/11).

Beendet das Kind das Studium, so besteht der Anspruch auf Unterhalt drei Monate weiter: hierbei handelt es sich um eine Bewerbungsfrist für das Kind.

Sonderfall: Studium im Ausland / Auslandssemester

Ist zwischen den Eltern und dem Kind ein Auslandsstudium oder –Semester abgesprochen, so müssen in der Regel die Eltern die Kosten übernehmen. Sollte das Kind allerdings dies nicht mit den Eltern abgesprochen haben, müssen die Eltern gemäß einer Entscheidung des Oberlandesgericht Karlsruhe (Az. 2 UF 45/09) etwaige Mehrkosten übernehmen, wenn:

die finanzielle Mehrbelastung den Eltern nach ihren Einkommensverhältnissen zumutbar, der Auslandsaufenthalt für das Studium sinnvoll und der zusätzliche Unterhaltsbedarf angemessen ist.

Sonderfall: Abi – Lehre – Studium

Wenn das Kind nach erfolgreichem Abschluss der allgemeinen Hochschulreife zunächst eine Berufsausbildung absolviert und dann ein Studium aufnimmt, begründet dies ein Fortbestehen des Unterhaltsanspruchs gemäß dem Bundesgerichtshof dann, wenn das Studium inhaltlich und zeitlich mit der Lehre zusammenhängt. Beispiel hierfür ist das Studium der Forstwirtschaft nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zum Forstwirt, wenn das Kind sich binnen der Einschreibungsfrist für den Studiengang immatrikuliert, welche nach Ausbildungsschluss beginnt.

Sonderfall: Schule – Lehre – Fachabi – Studium

Gemäß der BGH-Rechtsprechung (Az. XII ZR 54/04) gibt es in diesem Fall keinen weiteren Unterhaltsanspruch mehr. Die Berufsausbildung ist bereits mit Absolvierung der Lehre abgeschlossen. Das Fachabitur kann zwar in einem zeitlichen Zusammenhang zu der Lehre stehen, nicht jedoch in einem sachlichen. Denn dafür ist das Fachabitur in der Regel inhaltlich zu allgemein ausgerichtet.

Fazit

Grundsätzlich sind Eltern für das Kind unterhaltspflichtig. Dies ist nicht zuletzt ein Ausfluss der Eigenverantwortung der Eltern. Sie haben (ganz selbstverständlich) das Recht, Kinder in die Welt zu setzen, müssen allerdings dann auch entsprechenden Verantwortungen und Pflichten nachkommen.

Die Unterhaltspflicht besteht in der Regel bis zur Vollendung einer ersten Berufsausbildung und ist ab dem 18. Lebensjahr Bar auszuzahlen.

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