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Souvenirs aus dem EU-Ausland – Worauf muss man achten

Zarya Maxim / Fotolia

Souvenirs aus dem EU-Ausland: Sommerzeit ist Urlaubszeit! Bei Sonne, Sightseeing und Co dauert es nicht lange, bis das Erholungsparadies auch zum Einkaufsparadies wird. Vom Bazar in Istanbul bis zum Straßenhändler in Bangkok gilt: wer suchet, der findet. Alkohol, Zigaretten und Medikamente, Delikatessen,  „Marken“-Kleidung oder „Designer“-Sonnenbrillen. Die Urlaubsorte locken mit unzähligen Waren aller Art – meist zum kleinen Preis.

Doch worauf muss man bei der Einfuhr seiner Urlaubseinkäufe achten, um nicht vom Touristen zum Schmuggler zu werden?

Für Einreisende aus einem EU-Mitgliedstaat gelten relativ lockere Bestimmungen. So ist es Reisenden grundsätzlich gestattet, Einkäufe zoll- und abgabenfrei aus dem Ausland mitzubringen, wenn sie für den Privatgebrauch (für sich selbst und für Angehörige) gedacht sind. Hierfür gibt es Richtmengen, wie beispielsweise für die Einfuhr von Zigaretten aus unserem Nachbarland Tschechien.

Komplizierter wird es jedoch, wenn der Urlaubsort außerhalb der Europäischen Union liegt – hier gelten schärfere Bestimmungen!

Wie viel darf man aus dem EU-Ausland nach Deutschland bringen?

Grundsätzlich müssen neue Waren, die außerhalb der EU gekauft wurden, verzollt werden. Damit man aber nicht bereits für Kleinigkeiten zur Kasse gebeten wird, gibt es gemäß §2 Absatz I der Einreise-Freimengen-Verordnung zollfreie Mengengrenzen für:

  1. Tabakwaren (Mindestalter: 17 Jahre)
    200 Zigaretten oder
    100 Zigarillos oder
    50 Zigarren oder
    250g Rauchtabak oder
    eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren (zum Beispiel 100 Zigaretten und 25 Zigarren)
  2. Alkohol und alkoholhaltige Getränke
    1l Spirituosen (>20%vol.) oder 2l Getränke <20% vol. und
    4l nicht schäumende Weine und
    16l Bier
  3. Arzneimittel zum persönlichen Bedarf (Richtwert: Medikamente für 3 Monate)

Für alle sonstigen Produkte gibt es gemäß dieser Bestimmung folgende Grenzen für den Warenwert insgesamt – die mengenbegrenzten Waren werden hier nicht miteingerechnet:

  1. Bei Flug- und Seereisen : 430€
  2. Bahn-, Autoreisen, sonstige: 300€
  3. Reisende unter 15 Jahren: 175€

Diese Grenzen gelten pro Person und können in einer Gruppe nicht miteinander verrechnet werden. Mit anderen Worten: Das Smartphone für 550€ kann man nicht zu 120€ der Freundin zuschreiben. Einkaufsbelege sollten stets behalten werden, da ohne diese der Wert geschätzt wird – nicht selten zum eigenen Nachteil.

Die „echte gefälschte Uhr“ vom Strand?

Typische Mitbringsel sind auch Markenfälschungen und Plagiate. Poloshirts, Handtaschen, Parfum, Uhren – die meisten Luxusprodukte werden imitiert und Urlaubern feilgeboten. Die Einfuhr solcher Waren wird grundsätzlich vom Zoll geduldet, sofern die entsprechenden Wertgrenzen eingehalten werden. Es gilt dabei der tatsächlich gezahlte Preis für die Fälschung, nicht der eigentliche Wert des Originals.

Daher gilt sogar hier: wenn möglich, nach einer Quittung fragen und diese behalten! Übertreiben sollte man es jedoch mengenmäßig nicht, dass man so viele Fälschungen mitnimmt , dass nicht mehr von einem privaten Gebrauch ausgegangen werden kann.
Daher sollte das Mitbringen von Raubkopien mit Vorsicht genossen werden:
Es drohen hohe Geldstrafen und empfindliche Schadenersatzansprüche seitens der markenrechtlich verletzten Firma, sobald der Anschein einer gewerbsmäßigen Einfuhr erweckt wird.

Wie verhalte ich mich beim Zoll – Ehrlich währt am längsten

Wer etwas zu verzollen hat, also Waren außerhalb der erlaubten Freigrenzen und -mengen einführt, sollte stets am Flughafen den roten Ausgang wählen. Sollte der geforderte Zoll dann doch zu hoch sein, hat man dann noch die Option, die Artikel vernichten zu lassen. Wer den grünen Ausgang nimmt, hat diese Möglichkeit nicht. Stattdessen gibt man durch die Wahl des Ausgangs sinngemäß die Erklärung ab:

„Ich habe lediglich Waren innerhalb der abgabefreien Grenzen!“

Zwar kontrolliert der Zoll meist nur stichprobenartig, wird man jedoch als Steuersünder (=Zollsünder) erwischt, kann das sehr teuer werden.

Die Waren werden dann verzollt und als Zollzuschlag wird die gleiche Summe hinzugerechnet – wer erwischt wird, zahlt doppelt. Wenn mehr als 130€ an Zollgebühren (ohne Zuschlag) zu bezahlen sind, wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, ab 700€ droht zumeist ein Strafverfahren.

Souvenirs aus dem Urlaub – Was ist Tabu?

Von illegalen Drogen und Waffen ist natürlich Abstand zu nehmen. Aber auch die Einfuhr von so manchem unscheinbaren Souvenir gestaltet sich nicht unproblematisch. Ausgestopfte Tiere, Korallen, Muscheln und sonstige Lebewesen, welche unter Artenschutz stehen, dürfen nicht eingeführt werden.

Antiquitäten und Kunstobjekte werten das heimische Wohnzimmer zwar auf, unterliegen in einigen Ländern jedoch Ausfuhrbeschränkungen. Darunter fallen zum Teil bereits Steine (oder  in der Türkei: Tonscherben).  Es gilt daher, sich vor dem Urlaub über die Bestimmungen des jeweiligen Reiseziels zu informieren.

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