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Mit gefälschten Sachen aus dem Urlaub zurück – Ist das erlaubt?

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Wer seinen Urlaub im Ausland verbringt, möchte oft auch ein Andenken für sich oder ein Mitbringsel für seine Daheimgebliebenen mitbringen. Besonders beliebte Souvenirs sind hier Plagiate, also gefälschte Markenprodukte, welche es in vielen beliebten Urlaubsländern auf den Märkten zu kaufen gibt. Für einige Urlauber steht nicht nur einmal so ein Marktbesuch auf der To – Do -Liste, sondern es wird geshoppt und Schnäppchen gemacht, so viel die Urlaubskasse hergibt.

Doch ist es überhaupt erlaubt, aus dem Urlaub Plagiate mitzubringen? Und wenn ja; wie viele? All das erfahren Sie hier!

Darf man im Urlaub gefälschte Sachen kaufen?

Ja – aber man sollte dabei einiges beachten, damit der Urlaub am Ende nicht mit viel Stress beim Zoll endet!

  • erlaubt sind nur der Kauf und die Einfuhr von gefälschten Sachen, wenn es für den Eigenbedarf ist
  • alles was Sie im Urlaub an Plagiaten erwerben und dann in Deutschland weiter verkaufen wollen, ist verboten!
  • die gekauften Artikel müssen immer in ihrem Reisegepäck dabei sein
  • es gibt maximale Grenzen für den Warenwert der Plagiate:
  • bei See – und Flugreisen maximal 430€ pro Person
  • bei Autoreisen maximal 300€ pro Person
  • Jugendliche dürfen nur maximal Plagiate im Wert von 175 € einführen

Wer den Wert der Plagiate beim Zoll nicht anhand von Kaufbelegen nachweisen kann, der muss damit rechnen, dass der Verkehrswert des Artikels beim Zoll geschätzt wird. Das kann zur Folge haben, dass dieser den Wert der Artikel höher schätzt und Sie so die Grenze des zulässigen Warenwertes überschreiten! Hier kann sonst schnell ein Steuerzuschlag drohen! Daher sollten Sie beim Händler sicherheitshalber immer einen Kaufnachweis in jeglicher Form verlangen.

Weiterverkauf von Plagiaten ist verboten!

Wer denkt, er könne mit gekauften Urlaubssouvenirs Geld machen – der irrt sich! Der Weiterverkauf von Plagiaten aus dem Urlaub ist verboten und Sie machen sich strafbar.

Wer erwischt wird, der hat mit einem erheblichen Zollzuschlag und einem Steuerstrafverfahren zu rechnen, sowie mit einer Geldstrafe und eventuell sogar mit einer Unterlassungsklage des Markeninhabers.

Tipp: Wer den gleichen Artikel in verschiedenen Größen oder Farben kauft und sich aber sonst noch unterhalb der Freigrenze befindet, kann dennoch beschuldigt werden, dass er die Sachen weiterverkauft! Passen Sie also immer auf, was und wie viel Sie kaufen und bewahren Sie die Belege auf.

Fazit

Wer im Urlaub gern gefälschte Markensachen zum kleinen Preis kaufen möchte, macht sich also erst einmal nicht strafbar und kann dies bis zu einer gewissen Freigrenze auch gern machen! Informieren Sie sich aber immer vor jedem neuen Reiseziel, ob dort auch der Kauf von gefälschten Produkten erlaubt ist, denn nicht in jedem Land wird dies geduldet, sondern wird sogar in manchen Ländern mit hohen Bußgeldern bestraft und so kann der Urlaub ganz schnell noch teurer werden!

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  • Es wird gemeinhin angenommen, dass der Verkauf dieser Plagiate oder die Einführung von Plagiaten nach Deutschland grundsätzlich verboten ist. Dies ist aber nicht der Fall. Nach § 14 Absatz 2 Markengesetz ist die Benutzung einer Marke ohne die Zustimmung des Markeninhabers nur im „geschäftlichen Verkehr“ verboten.

    Dies bedeutet, dass Plagiate nach Deutschland eingeführt und hier auch verkauft werden dürfen, solange dies nicht im „geschäftlichen Verkehr“ geschieht.

    Quellenhinweis: Rechtsanwalt Tim Chrisian Berger

    https://www.advogarant.de/rechtsanwalt/gebiete/rechtsanwalt-fuer-verbraucherrecht/kauf-tausch/plagiate

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