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Diebstahl

Mein Fall: Diebstahl von Leichenteilen und seine Folgen!

Diebstahl von Leichenteilen – Es klingt sehr markant und erscheint sehr unrealistisch. Dennoch kann man in eine Situation geraten, in der man sich fragt: begehe ich hier gerade eigentlich Diebstahl? Es hat auch schon Fälle gegeben, in denen sich Personen nach der Entwendung von Leichenteilen gefragt haben, ob sie damit Diebstahl begangen haben. Wenn Sie sich in einer solchen kuriosen Situation befinden, ist dieser Ratgeber das Richtige für Sie. Folgende Fragen werden geklärt: Was ist Diebstahl? Kann man Leichenteile stehlen? Welche Strafe hat man zu befürchten?

Wie definiert man überhaupt Diebstahl?

Die Definition von Diebstahl entnimmt man §242 des Strafgesetzbuches. Demnach ist der Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt. Anhand dieser Kriterien versuchen wir nun, den Fall des Diebstahls von Leichenteilen zu erörtern.

Kann man Leichenteile stehlen?

Um den Diebstahl von Leichenteilen zu bejahen, müssen die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Zunächst wird geprüft, ob es sich bei einem Leichenteil um eine Sache im Sinne des §242 StGB handelt. Die Definition der Sache richtet sich hier nach §90 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Grundsätzlich sind alle körperlichen Gegenstände Sachen im Sinne des §90 BGB. Dabei ist mit körperlich nicht der Körper eines Lebewesens gemeint, sondern vielmehr die Tatsache, dass der Gegenstand greifbar ist. Der Körper von lebenden Menschen ist keine Sache, da er nicht gleichzeitig objektiver Gegenstand und subjektiver Gegenstand im juristischen Sinne sein kann.

 

Fraglich ist nun, ob ein Leichnam eine Sache im Sinne des §90 BGB sein kann.

Diese Frage ist umstritten. Die überwiegende Mehrheit ist der Ansicht, dass ein Leichnam nicht unter die Definition der Sache fällt. Eine Person kann keinen Gegenstand stehlen, an der zuvor keine Person Herrschaftswillen hatte. Der Diebstahl von Leichenteilen ist somit grundsätzlich tatbestandlich nicht möglich.

Es gibt jedoch Ausnahmen. Ein Leichnam oder ein Teil des Leichnams wird dann zur Sache, wenn an dem Leichnam ein Eigentum erworben wird. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Körper nach seinem Tod wissenschaftliche Zwecke erfüllen soll.  Eine natürliche Person, kann für den Fall seines Todes, die Eigentumsverhältnisse vertraglich regeln. Das Leichenteil ist dann in seinem wirtschaftlichen Wert nicht mehr als Teil einer fremden Leiche zu betrachten, sondern erhält einen abgesonderten Wert.

Ein Beispiel dafür, sind öffentliche Ausstellungen von Körperteilen. In solchen Ausstellungen sind Leichen oder Leichenteile im juristischen Sinne als Ausstellungsobjekte zu betrachten.

Eine Eigentumsübertragung an ein einem Leichenteil kann auch dann stattfinden, wenn es eine testamentarische Regelungen über bestimmte Körperteile gibt.

Liegt eine Eigentumsbegründung an einem Leichnam oder einem Leichenteil vor, wird der Gegenstand nunmehr als Sache im Sinne des §90 BGB angesehen. Liegt eine Sache im Sinne des §90 BGB vor, sind nun noch die restlichen tatbestandlichen Merkmale des §242 StGB zu prüfen. Das eine Leiche oder ein Leichenteil eine fremde und vor allem bewegliche Sache ist, scheint aber grundsätzlich unproblematisch. Zu prüfen ist schließlich nur noch, ob eine Wegnahme vorliegt.

Welche Strafen drohen bei einem Leichendiebstahl

Der Diebstahl eines Leichentals fällt unter den Tatbestand des §242 StGB. Somit richten sich auch die Rechtsfolgen nach dieser Norm. Ein Dieb hat demnach mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu rechnen. Ist der Täter Ersttäter, wird die Strafe im Regelfall zur Bewährung ausgesetzt.

Fazit

Ein Diebstahl von Leichenteilen liegt nur dann vor, wenn an dem entsprechenden Leichenteil ein Eigentum begründet wurde.  Eigentum kann durch Verfügungen des Verstorbenen begründet werden. Ansonsten ist ein Diebstahl an Leichenteilen grundsätzlich nicht möglich, da es sich nicht um eine Sache im Sinne des §90 BGB handelt. Die Höhe der Strafe richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen des Diebstahls aus §242 StGB.

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Über den Autor

Frank Hannig

Charisma und strategische Skills sind das Pärchen, das von Erfolg erzählende Geschichten schreibt. Für mich zählt nur das gute Ende einer Story. Für meine Mandanten. Ich bin Ihr Rechtsanwalt.

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