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Kündigung erhalten? Wie schnell muss man sich bei der Agentur für Arbeit melden!

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Kündigung erhalten – Wann muss man sich bei der Agentur für Arbeit melden? – Eine Kündigung kann einen Arbeitnehmer mitunter völlig unvorbereitet treffen und ganz schön aus der Bahn werfen. Oftmals gehen mit dem Verlust des Arbeitsplatzes Ängste und Sorgen über die Zukunft einher. Doch davon darf man sich nicht lähmen lassen. Der erste Schritt nach einer Kündigung sollte sein, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Wie man sich nach einer Kündigung arbeitssuchend meldet, welche Fristen man dabei einhalten muss und was passiert, wenn man dies nicht tut, all diese Fragen klären wir hier für Sie!

Warum muss man sich nach einer Kündigung arbeitssuchend melden?

Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verliert man gleichzeitig meistens auch seine Lebensgrundlage und einen wesentlichen Teil des Lebensinhalts. Die Agentur für Arbeit hilft in dieser Situation dem Betroffenen bei der Suche eines neuen Arbeitsplatzes und informiert über die Leistungen, die dem Gekündigten zustehen. Auch ist der Betroffene gesetzlich dazu verpflichtet, die Kündigung der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Dies ist in § 38 Drittes Buch Sozialgesetzbuch geregelt. Die rechtzeitige Meldung der Kündigung ist wichtig, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen zu können.

 

Welche Fristen muss man dabei beachten?

In § 38 SGB III ist festgelegt, dass Personen, die eine Kündigung erhalten haben, bis zu drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses Zeit haben, um sich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Wenn zwischen der Mitteilung der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, so hat der Betroffene bis maximal drei Tage nach dem Ausspruch der Kündigung Zeit, um diese der Agentur für Arbeit zu melden. Auch bei befristeten Arbeitsverträgen muss man sich spätestens drei Monate, bevor der Vertrag ausläuft, arbeitssuchend gemeldet haben. Dies gilt auch, wenn der Arbeitgeber eine Vertragsverlängerung in Aussicht gestellt hat. Mitunter kann es sein, dass berechtigte Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen und man gute Aussichten hat, eine Kündigungsschutzklage zu gewinnen. Doch auch in dieser Situation empfiehlt es sich immer, die Kündigung der Agentur für Arbeit anzuzeigen, um auf Nummer Sicher zu gehen. Nur wenn man von einem Arzt krankgeschrieben wurde und während dieser Zeit eine Kündigung erhalten hat, ist man nicht verpflichtet, sich unmittelbar arbeitssuchend zu melden. Es reicht aus wenn man dies tut, sobald man wieder gesund ist.

Wie meldet man sich arbeitssuchend, nachdem man gekündigt wurde?

Der Arbeitnehmer, der vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten hat, ist dazu verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit persönlich arbeitssuchend zu melden. Dies kann sich mitunter aufgrund der kurzen Frist und da der Betroffene sich ja noch in einem Arbeitsverhältnis befindet schwierig gestalten. Aus diesem Grund reicht es auch aus, die Kündigung zuerst schriftlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit zu melden, wenn man gleichzeitig auch einen persönlichen Termin vereinbart. Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer für den Termin bei der Agentur für Arbeit bezahlt freizustellen.

Was passiert, wenn man die Kündigung nicht rechtzeitig meldet?

In § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ist geregelt, dass das Versäumnis der Meldepflicht ohne wichtigen Grund ein versicherungswidriges Verhalten darstellt, dass eine Sperrzeit begründet. In dieser Sperrzeit ruht der Anspruch des Betroffenen auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 159 Absatz 6 SGB III beträgt die Sperrzeit bei verspäteter oder gar nicht erfolgter Meldung der Kündigung eine Woche. Die gesamte Dauer, in der man einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, vermindert sich um die Dauer der Sperrfrist. Bei einem Meldeversäumnis beginnt die Sperrfrist mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit. Meldeversäumnisse und verspätete Meldungen der Kündigung bei der Agentur für Arbeit sind mit Abstand die größte Fallgruppe unter den Gründen, weshalb eine Sperrzeit verhängt wird.

Fazit

Nach einer Kündigung oder wenn ein befristeter Arbeitsvertrag ausläuft, sollte man sich immer unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend melden. Ansonsten riskiert man eine Sperrfrist, während der man keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen kann. Die frühzeitige Meldung der Kündigung soll außerdem dazu dienen, dass die Zeit der Arbeitslosigkeit so kurz wie möglich ist oder dass es erst gar nicht zur Arbeitslosigkeit kommt, indem der Betroffene schon während der Beschäftigungszeit nach einer neuen Arbeit suchen kann. Je länger die Arbeitslosigkeit andauert, desto schwieriger gestaltet sich nämlich für gewöhnlich die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.

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