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Sind Tiere Sachen im Sinne des BGB?

© Rita Kochmarjova / Fotolia

Zunächst ist zu klären, was eine Sache überhaupt bedeutet.

§ 90 BGB enthält die Definition für den Begriff “Sache“. Nach dieser Definition sind Sachen also körperliche Gegenstände. Gegenstand ist alles, was Objekt von Rechten sein kann. Körperlich ist ein Gegenstand erst dann, wenn er im Raum abgrenzbar ist. Feste, flüssige oder gasförmige Gegenstände können als Sachen bezeichnet werden. Eine Unterscheidung muss auch zwischen beweglichen Sachen (Mobilien) als auch unbeweglichen Sachen (Immobilien) gemacht werden.

Ist ein Tier nun als eine Sache i.S.d. BGB anzusehen?

Die Antwort auf diese Frage enthält die Vorschrift des § 90a BGB, die von dem TierVerbG (Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht) 1990 eingefügt wurde. In dieser heißt es nämlich: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ Diese Regelung dient dazu, Tiere als Mitgeschöpfe des Menschen wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Schließlich ist der Mensch zu Schutz und Fürsorge gegenüber den Tieren verpflichtet. § 90a Satz 1 BGB besagt, dass Tiere keine Sachen sind. Damit wird das Ziel erreicht, die Gleichstellung von Tieren mit Sachen zu beseitigen. Somit ist der Gedanke, dass ein Tier nicht mit einer Sache gleichgestellt werden darf, auch im bürgerlichen Recht verankert.

§ 90a Satz 2 BGB spricht außerdem von besonderen Gesetzen. Was ist unter solchen zu verstehen? Ein besonderes Gesetz ist vor allem das Tierschutzgesetz. Tierschutz ist immerhin ein relevantes Staatsziel, Art. 20a GG.

Ein Haken befindet sich aber jedoch im § 90a Satz 3 BGB. Die für die Sachen geltenden Vorschriften sind entsprechend auf Tiere anzuwenden. So kann z.B. der Halter eines Tieres Schadensersatzansprüche gegenüber demjenigen geltend machen, der für eine Tierverletzung verantwortlich ist. Ein bestimmtes Haustier kann aber auch nach den Vorschriften über den Kaufvertrag gekauft und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignet werden.  Übrigens weist § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) im Satz 2 darauf hin, dass die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten sind.

Tiere sind Sachen nach § 242 StGB (Diebstahl) und nach § 303 StGB (Sachbeschädigung).  Die Begründung dafür ist, dass das Strafrecht auf der einen Seite seine Begriffe selbstständig und unabhängig vom Zivilrecht bildet. Somit wäre § 90a BGB für Strafrecht unbeachtlich. Auf der anderen Seite aber gilt § 90a BGB auch indirekt für Strafrecht, denn nach dieser Norm sind Tiere zwar keine Sachen, jedoch nach Satz 3 sind aber die für Sachen geltenden Vorschriften (also auch §§ 242, 303 StGB) auf Tiere anzuwenden.

Daraus lässt sich schlussfolgern, dass trotz der Vorschrift des § 90a BGB die  Tiere in Deutschland keine dem Menschen vergleichbare Rechtsstellung haben.

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2 Kommentare

Kommentar schreiben

  • Was für ein Schwachsinn.
    Leben kann keine Sache sein.der begriff leben ist biologisch genau definiert.
    Welcher schwachkopf hat sich denn sowas ausgedacht damit ist der mensch wohl als einziges keine Sache.

  • Wie verhält es sich denn steuerrechtlich mit dem § 90 a? Wenn mit diesem Paragrafen die Gleichstellung von Sachen und Tieren ganz klar verneint wird, darf dann überhaupt noch Hundesteuer erhoben werden? Denn das ist eine Aufwandssteuer und Aufwandssteuern dürfen nur auf Sachen erhoben werden.

    Vielen Dank schon mal für Ihr Feedback. 🙂

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