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Zwangsvollstreckung

Vorsicht: Lohnpfändung! Das müssen Sie beachten

© Joachim Lechner / Fotolia

Was ist bei einer Lohnpfändung zu beachten? – In der Kreide zu stehen ist immer ein unangenehmes Gefühl. Ständig muss man seine finanzielle Schieflage im Hinterkopf behalten, die im Nacken sitzenden Gläubiger laufen Sturm. Spätestens bei einer Zwangsvollstreckung wird es dann wirklich ernst. Neben Pfändung und Zwangsversteigerung stellt die Lohnpfändung eines der häufigsten hier angewandten Instrumente dar. Wie so etwas abläuft und was davon unberührt bleibt, erfahren Sie hier!

Die Lohnpfändung kurz umrissen

Wie bereits beschrieben, handelt es sich bei der Lohnpfändung um eines der am häufigsten angewendeten Mittel im Zwangsvollstreckungsverfahren. Diese Praxis kommt nicht von ungefähr – Viele (Hoch) -Verschuldete verfügen über kein wirkliches Vermögen (mehr), weshalb sich die Gläubiger direkt an der Quelle zu bedienen wissen. Darüber hinaus erspart sich der Gläubiger hier die Suche nach Vermögenswerten beim Schuldner, denn: wo gearbeitet wird, wird Lohn ausgezahlt.

Die Lohnpfändung ist ausdrücklich und klar in §840 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung geht hervor, dass der Gläubiger die Lohnpfändung direkt beim Arbeitgeber ansetzt, die Pfändung also direkt an der vorher benannten „Geldquelle“ erfolgt. Damit wird der Schuldner als Mittelsmann umgangen, um einen etwaigen Umgang mit dem Geld zu Ungunsten des Schuldners zu vermeiden.

Bei Verweigerung durch den Arbeitgeber: Klage

Nicht selten kommt es vor, dass ein Arbeitgeber die Zahlung an den Gläubiger verweigert. In diesem Fall ist dem Gläubiger gegen den Dritten (so wird in diesem Fall der Arbeitgeber juristisch bezeichnet) der Klageweg eröffnet.

Dies dient nicht zuletzt zum Schutze des Schuldners. Denn hierbei wird der Fall ausgeschlossen, dass sich ein Gläubiger an den Arbeitgeber des Schuldners mit einer lediglich angeblichen Forderung wendet und diese pfändet. Im Rahmen dieser Klage muss daher der Gläubiger das Bestehen seines Anspruchs hinreichend darlegen.

Wie läuft die Lohnpfändung ab?

Die Lohnpfändung hat einen klar geregelten Ablauf, von dem grundsätzlich nicht abgewichen wird.

Zunächst benötigt der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel. Hinter diesem zunächst in diesem Kontext fremden Begriff steht, dass eine öffentliche Urkunde besteht, aus der sich ein bestimmter rechtlich durchsetzbarer Anspruch besteht.

Sobald der Gläubiger die Adresse des Arbeitgebers des Schuldners ausfindig gemacht hat, kann er vor Gericht eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber beantragen. Fällt der Antrag positiv aus, folgt ein sogenannter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser wird per Gerichtsvollzieher dem Arbeitgeber zugestellt. Dem Arbeitgeber wird ferner das Gebot zur Mitwirkung und das Verbot auferlegt, die gepfändete Forderung an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Gemäß §829 ZPO muss nun der Arbeitgeber eigenständig den pfändbaren Teil des Lohnes ermitteln und dem Gläubiger zukommen lassen. Hält er sich nicht daran, hat das teure Folgen: Wenn der Arbeitgeber trotz Lohnpfändung das Geld an den Schuldner statt an den Gläubiger bezahlt, wird er von seiner Zahlungspflicht nicht befreit, sondern muss die Zahlung erneut aus seinem eigenen Vermögen an den Gläubiger leisten. Im Zweifel kann er somit doppelt zahlen. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus gemäß §840 ZPO die Pflicht, eine so genannte Drittschuldnererklärung abzugeben, woraus hervorgehen muss, dass er sich zur Zahlung bereiterklärt, ob andere Personen bereits Ansprüche an den Lohn des Schuldners stellen und auch ob bereits andere Pfändungen vorliegen.

Was ist bei der Lohnpfändung unpfändbar?

Auch wenn tief in das Einkommen des Schuldners gegriffen wird, gibt es einige Gelder, die vor dem Zugriff des Gläubigers geschützt sind. Darunter fallen Gemäß §850a ZPO Aufwandsentschädigungen, Erziehungsgelder und Studienbeihilfen. Auch Renten– und Unterstützungsleistungen sind von einer Lohnpfändung gemäß §850b ZPO ausgenommen. Hat der Schuldner Unterhaltspflichten, beispielsweise gegenüber seinen Kindern aus einer Scheidung, so gelten hierfür Sonderregelungen im Sinne des §850d ZPO.

Wenn der Rest nicht zum Leben reicht?

Unter keinen Umständen soll durch die Lohnpfändung dem Schuldner die Lebensgrundlage genommen werden. Das schadet nicht zuletzt auch dem Gläubiger, denn man kann sprichwörtlich „einem Nackten nicht in die Taschen schauen“.

Sollte das Resteinkommen den Lebensunterhalt des Schuldners nicht decken können, hat dieser gemäß §850f ZPO das Recht auf einen Antrag auf Heraufsetzung (Erhöhung) des unpfändbaren Betrags beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Diesem Antrag wird allerdings nicht immer stattgegeben. Begünstigend für den Schuldner wirken häufig hohe Unterhaltspflichten oder hohe Kosten wegen einer Krankheit.

Kann der Gläubiger auf an den Schuldner ausbezahlten Lohn zugreifen?

Sollte der Fall eintreten, dass das Arbeitseinkommen bereits dem Schuldner gutgeschrieben wurde, begründet dies einen Anspruch des Gläubigers gegen die kontoführende Bank.

Diese Praxis kann allerdings für den Gläubiger zum Verhängnis werden. Um die Existenzgrundlage des Schuldners weiterhin zu gewährleisten, hat dieser nämlich das Recht, die Pfändung vor dem Vollstreckungsgericht zumindest teilweise, manchmal auch ganz aufzuheben.

Tipp: P-Konto

Zu Ihrer Absicherung gibt es die Möglichkeit zu einem sogenannten P-Konto, einem Girokonto mit Pfändungsschutz. Somit steht Ihnen ein Freibetrag von 1.073,88€ (Stand: Mitte 2015) pro Monat zur Verfügung, welcher unpfändbar ist. Mit einem Unterhaltsberechtigten, erhöht sich der sichere Betrag um 404,16€. Für das zweite von bis zu fünf Kindern wächst der Betrag jeweils um weitere 225,17€ an.

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