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Vertragsrecht

Richtig unterschreiben – so wird’s gemacht!

Saklakova / Fotolia

Richtig unterschreiben – Heutzutage schreiben die wenigsten Menschen so viel von Hand, wie es früher üblich war. Längst haben PC und Handy die Handschrift in fast allen Bereichen des Lebens abgelöst. Doch eine Ausnahme hält sich hartnäckig und wird dies wohl auch in Zukunft tun: Die Unterschrift! Was ist dabei eigentlich rechtlich zu beachten? Muss man mit seinem eigenen Namen unterschreiben? Wie unterschreibt man „im Auftrag“? Das und mehr in diesem Ratgeber!

Wann wird eine Unterschrift benötigt?

Ein Dokument oder eine Erklärung unterschreiben zu müssen, gehört zu den so genannten Formvorschriften. Genauer gesagt handelt es sich hierbei um das so genannte Schriftformerfordernis aus § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Schon zur Entstehungszeit des BGB war die Handschrift auf dem Rückmarsch, weshalb man sich im Gesetz darauf verständigte, dass bei einer als „schriftlich“ vorgeschriebenen Form, eine Unterschrift (unter ein maschinell gefertigtes Dokument) ausreichend ist. Eine mechanische Vervielfältigung oder eine Nachzeichnung der Unterschrift durch einen anderen genügen dieser Anforderung aus dem BGB freilich jedoch nicht – sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist.

Typische Anwendungsbereiche sind Schriftstücke, Verträge und Urkunden. Aber auch Quittungen und Bürgschaften bedürfen der Unterschrift. Zwar sind bei vielen Vertragsarten Unterschriften nicht zwingend notwendig, Sie können aber im Zweifel eine durchaus gewichtige Beweisfunktion einnehmen.

Zu beachten ist stets, dass eine Unterschrift eine Willenserklärung rechtlich verbindlich macht.

Was muss eine Unterschrift enthalten?

Die Unterschrift dient als sogenannte „eindeutige Willensbekundung“ und muss daher dem Unterzeichnenden eindeutig zugeordnet werden können. Daher muss nach Ansicht der Rechtslehre und der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Unterschrift den vollen Familiennamen aufweisen. Abgekürzt werden dürfen lediglich Vor- und Zwischennamen. Die Unterschrift ist auch vom Namenskürzel – den bloßen Initialen – abzugrenzen, welches den Anforderungen einer Unterschrift nicht genügt. Wer einen Künstlernamen offiziell trägt, hat auch das Recht mit diesem zu unterschreiben. Allerdings lediglich dann, wenn der Künstlername eindeutig der unterzeichnenden Person zugeordnet werden kann.

Muss eine Unterschrift leserlich sein?

Grundsätzlich: Nein. Eine Unterschrift, welche auch völlig unleserlich ist, kann ebenso gültig sein, wie eine bei der jeder Buchstabe scharf zu erkennen ist. Vorausgesetzt, die unleserlichen Zeichen sind auf Vor- und Nachname zurückzuführen, können auch beispielsweise zwei Schlangenlinien als gültige Unterschrift anerkannt werden. Dies bestätigt der Bundesgerichtshof in einem Urteil und stellt ferner fest, dass ein Schriftzug dann gültig ist, wenn er „individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt“ (Az. V ZB 203/14)

Die weitläufig bekannten „drei Kreuze“ sind allerdings im Grundsatz regelmäßig unwirksam (sofern man nicht Xaver X. Xylophon heißt).

Richtig unterschreiben – Ausnahme: Notar

Wichtigste Ausnahme von sämtlichen Regelungen zur Unterschrift ist die notarielle Beglaubigung. Wird eine Unterschrift unter notarieller Beglaubigung getätigt, gilt diese auch in Abweichung ihrer Erfordernisse als wirksam, da der Notar zweifelsfrei die Identität der Person festgestellt und beglaubigt hat.

Was bedeuten die Kürzel: i.A. oder i.V.?

Vor allem in beruflicher Hinsicht ist vielfach eine Unterschrift „im Auftrag (i.A.)“ oder „in Vollmacht (i.V.)“ üblich. Hier ist Vorsicht geboten! Denn i.V. bedeutet nicht wie landläufig angenommen „in Vertretung“ und ist damit keinesfalls mit i.A. gleichzusetzen. In Vollmacht zu unterschreiben, ist zumeist nur dann möglich, wenn man vom Arbeitgeber für diese Unterschrift offiziell (vielfach tatsächlich nur durch offizielle schriftliche Ermächtigung) bevollmächtigt wurde. Liegt eine solche Vertretungsbefugnis nicht vor, so handelt der Unterschreibende gemäß den Bestimmungen aus §§164ff. BGB auf eigene Rechnung. Im Zweifel kann das sehr teuer werden.

I.A. Bedeutet so viel wie „im Auftrag der Firma“. Damit erklärt der Unterzeichnende, dass er lediglich als Bote einer fremden Erklärung tätig ist und nicht (im Gegensatz zu einer Vertretung und einer Unterschrift „i.V.“) die Verantwortung für das Geschriebene übernimmt. Dies bestätigt ein Beschluss des Bundegerichtshofs (Az. VI ZB 81/05).

Fazit

Auch wenn in der Praxis an die Unterschrift keine besonderen Anfordernisse gestellt werden und die meisten Menschen eine Unterschrift nicht genau inspizieren und prüfen, sollten Sie sich bemühen, eine Signatur zu haben, welche halbwegs leserlich und besonders charakteristisch ist. Eine etwaige Nachlässigkeit bei einer solch alltäglichen Handlung kann im Ernstfall schlimme und teure Folgen haben.

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