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Verkehrsrecht

Im Halteverbot – Wenn Sie das Schild nicht gesehen haben

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Wer in einem Halteverbot parkt und dabei erwischt wird, hat meistens Pech gehabt. Doch was passiert, wenn man das entsprechende Verkehrszeichen nicht gesehen hat? Vor allem dann, wenn es sich um ein vorübergehend aufgestelltes Schild handelt? In einem noch jungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.04.2016 wurden hierzu grundsätzliche Regelungen aufgestellt.

Der Fall

Im Frühherbst 2010 in Berlin parkte ein Autofahrer in einem absoluten Halteverbot, welches vorübergehend wegen eines Straßenfestes (welches erst am nächsten Tag beginnen soll) durch ein temporär aufgestelltes Verkehrszeichen ausgesprochen und kenntlich gemacht wurde. Der Autofahrer übersah das entsprechende Schild und sein Fahrzeug wurde anschließend von einem Abschleppunternehmen abtransportiert. Kostenpunkt: 125 Euro. Der Autofahrer berief sich darauf, das Schild nicht gesehen zu haben.

Das Bundesverwaltungsgericht (Az 3 C 10.15)

Laut Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht besteht eine sogenannte anlasslose Nachschaupflicht nicht. Das bedeutet, wenn kein konkreter Anlass (wie etwa ein Straßenfest, welches allerdings schon im Gange ist) dafür besteht, dass außerplanmäßig Verkehrszeichen angebracht sein können, trifft den Autofahrer keine Pflicht zur Nachschau.

Damit gilt für die Wirksamkeit des ausgesprochenen Halteverbots lediglich der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz.

Der Grundsatz der Sichtbarkeit

Das Abschleppen des Autofahrers ist also nur dann rechtens, wenn das Halteverbotszeichen in einer Art und Weise aufgestellt wurde, in der er es hätte wahrnehmen können, ohne explizit nachzusehen (wozu er anlasslos nicht verpflichtet ist).

Das bundesdeutsche höchste Verwaltungsgericht stellte diesen Grundsatz in vier Punkten auf:

  1. Zunächst stellte das Gericht die grundsätzliche Existenz eines solchen Grundsatzes positiv fest.
  2. Es urteilte auch, dass der Grundsatz Anforderungen sowohl an die Behörde, als auch an den Verkehrsteilnehmer stellt und diese Erfordernisse sich erheblich danach unterscheiden, ob es sich um Regelungen für den fließenden oder ruhenden (Parken) Verkehr handelt.
  3. Die höchsten Verwaltungsrichter entschieden, dass Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr ihre Rechtswirkung gegenüber dem entsprechend betroffenen Verkehrsteilnehmer unabhängig davon entfalten, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich gesehen hat oder nicht.
  4. Allerdings muss das Schild hierbei so aufgestellt sein, dass ein durchschnittlicher Teilnehmer am Verkehr unter Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten im Straßenverkehr aus §1 StVO (Straßenverkehrsordnung) bei ungestörten Sichtverhältnissen bei der Fahrt oder durch schlichte Umschau während des Aussteigens das Zeichen ohne weiteres erkennen kann.

Der Fall wurde zunächst zur Sachaufklärung an das OVG Berlin-Brandenburg unter den eben aufgeführten Entscheidungen zurückgegeben. Damit wird mit grundsätzlichem Charakter von Seiten der Justiz die langjährige Forderung des ADAC bestärkt, dass Behörden kurzfristig und vorrübergehend angebrachte Halteverbotsschilder in einer gut sichtbaren Art aufstellen müssen.

Doch Vorsicht: wie bereits geschildert, ist das reine Berufen auf das Übersehen eines solchen Verbotszeichens nicht ausreichend. Es muss festgestellt werden, dass bei Platzierung der Sichtbarkeitsgrundsatz nicht eingehalten wurde.

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