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Auf dem Parkplatz Fahren üben – darf man das?

© Alexander Raths / Fotolia

Fahren auf einem Parkplatz ohne Führerschein – Die meisten Jugendlichen und jungen Erwachsenen brennen darauf, ihren Führerschein zu erhalten, um in den Genuss der Freiheit und Flexibilität zu kommen, die diese Erlaubnis mit sich bringt. Der Führerschein ist sozusagen ein weiterer Schritt in Richtung Erwachsenwerden. Da ist die Verlockung groß, mit dem Vater oder der Mutter auf einem Parkplatz ein paar Kurven zu drehen und etwas Fahrpraxis zu gewinnen. Doch darf man das überhaupt? Und gibt es hierzu auch Alternativen? Hier finden Sie Antworten!

Grundsätzlich: Fahren ohne Fahrerlaubnis = Tabu

Grundsätzlich gilt: Das Fahren ohne entsprechende Fahrerlaubnis, also ohne das Besitzen eines gültigen Führerscheins, ist eine Straftat. Dieser Straftatbestand, welcher in §21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) normiert ist, verwirklicht sich dann, wenn der Fahrzeugführer nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist oder ein individuelles Fahrverbot im Sinne des §44 Strafgesetzbuch (StGB) oder §25 StVG besteht. Natürlich gilt dies lediglich für Kraftfahrzeuge, also motorisierte Fahrzeuge wie vor allem Autos, aber auch Motorräder etc. Das Fahrradfahren ist –ganz selbstverständlich – ohne Führerschein erlaubt.

Dabei erstreckt sich der Straftatbestand nicht nur auf den Fahrer des Fahrzeugs selbst, sondern auch den Halter (einfach ausgedrückt: Besitzer), welcher sich ebenfalls nach §21 StVG strafbar machen kann.

Umgangssprachlich wird das Fahren ohne Fahrerlaubnis häufig mit dem Fahren ohne Führerschein, einer Ordnungswidrigkeit nach §75 Nr. 4 in Verbindung mit §4 Absatz II Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), verwechselt. Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um das Fahren ohne das Mitführen des Führerscheins (im Original!).

 

Fahren auf einem Parkplatz ohne Führerschein?

Obwohl es naheliegend ist, auf einem öffentlichen Parkplatz oder einem großen Platz vor beispielsweise einem Supermarkt die eigenen Fahrkenntnisse zu verbessern. Man könnte nun annehmen, dass dies in Ordnung wäre, da es sich lediglich um private Grundstücke handele und vor allem an Sonn- und Feiertagen diese Flächen meist gänzlich frei von anderen Verkehrsteilnehmern sind.

Allerdings gehören solche Parkplätze, obwohl in privater Hand, zu den sogenannten öffentlichen Verkehrsflächen. Diese öffentlichen Verkehrsflächen liegen immer dann vor, wenn sie von jedermann ohne jegliche Zufahrtskontrollen oder –beschränkungen befahren werden können. Für das Befahren von öffentlichen Verkehrsflächen besteht immer ein Erlaubniszwang, ein Fahren ohne Fahrerlaubnis ist somit auch auf privaten Parkplätzen grundsätzlich untersagt. Bedingt durch den Charakter als öffentliche Verkehrsfläche mangels Zufahrtsbeschränkung ist somit eine Begründung über Uhrzeit, Wochentag und Fehlen anderer Verkehrsteilnehmer hinfällig.

Ausnahme: Rein private Flächen

In Abgrenzung zu den privaten Parkplätzen und Flächen, welche öffentliche Verkehrsflächen sind, gibt es auch rein private Flächen. Eine rein private Fläche liegt naturgemäß zu genau gegenteiligen Vorrausetzungen wie die öffentliche Verkehrsfläche vor: Sie müssen klar abgegrenzt sein (durch ein Zufahrtstor oder eine ähnliche Begrenzung und Beschränkung) und dürfen nicht von jedermann befahren werden. Auf diesen Flächen ist das Fahren als Fahranfänger ohne Fahrerlaubnis durchaus erlaubt.

Alternative: Verkehrsübungsplätze

Die meisten Menschen kommen allerdings nicht in den Genuss, über ein ausreichend großes Grundstück mit befahrbarer Freifläche zu verfügen. Als Alternative gibt es daher so genannte Verkehrsübungsplätze. Diese werden von einer Reihe von Anbietern, nämlich Automobilclubs, Firmen und Fahrschulen, meist gegen Bezahlung angeboten.

Hierfür gilt allerdings in der Regel ein Mindestalter von 17 Jahren. Ferner muss der geführte PKW versichert und verkehrssicher sein. Zu beachten ist stets, dass der Halter des PKW für eventuelle Schäden haftet. Zwar handelt es sich bei einem Verkehrsübungsplatz nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche, dennoch gilt meistens auf ausdrücklichen Hinweis durch den Betreiber und die Benutzung entsprechender Schilder die Straßenverkehrsordnung (StVO).

Fazit

Die Fahrkenntnisse vor Antritt der Führerscheinprüfung etwas aufzupolieren ist ein durchaus legitimes Interesse. Von einer -wenn auch kleinen- Fahrübung auf dem örtlichen Supermarktparkplatz sollte grundsätzlich abgesehen werden. Unabhängig von Tag und Uhrzeit handelt es sich nämlich hierbei um einen Rechtsbruch. Natürlich gilt auch hier das Prinzip, „wo kein Kläger, da kein Richter“ – darauf sollte man sich jedoch nie verlassen!

Verkehrsübungsplätze bieten eine sehr gute und vor allem erlaubte Alternative. Hier kann neben der einfachen Fahrmechanik auch die Interaktion mit anderen Verkehrsteilnehmern geübt werden, darüber hinaus bieten viele dieser Plätze auch Parkplätze zur Übung von Ein- und Ausparken an.

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