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Vorsicht: Kinderbilder im Netz veröffentlichen – das müssen Sie beachten

© K.-P. Adler / Fotolia

Kinderbilder im Netz (Facebook) veröffentlichen. Gesellschaftlich wie auch juristisch ist die Thematik um das Veröffentlichen von Kinderbildern im Internet durchaus umstritten. Einerseits kann man Eltern verstehen, die die Erinnerungen an Ihre Kinder verewigen möchten und Ihren Stolz Freunden und Familie über das Internet bekunden wollen. Andererseits werden dabei die Bilder dem ganzen Internet, der ganzen Welt zugänglich gemacht – einem Schauplatz, an dem nicht nur die nette Oma Renate und der unschuldige Onkel Günther beteiligt sind. Was Sie beim Veröffentlichen von Kinderfotos beachten sollten, sagen wir Ihnen hier.

Grundsatz: Zulässig

Grundsätzlich ist es durchaus erlaubt, wenn Eltern Bilder aller Art ihrer Kinder im Internet veröffentlichen, auch wenn diese allen Internetnutzern zugänglich gemacht werden. Der Artikel beschränkt sich dabei nicht nur auf Bilder, sondern bezieht auch Videos mit ein.

Aber: Vorsicht

Dass dieser Grundsatz seine Grenzen in der Veröffentlichung von Nackt- oder Unfallbildern oder sonstigen Images mit problematischem Inhalt findet, sollte jedem verantwortungsbewussten Elternteil klar sein.

Allerdings ist auch die Veröffentlichung von scheinbar unschuldig anmutenden unproblematischen Bildern stets mit Vorsicht zu genießen. Bedenken Sie, dass in Ihren Augen zwar (zurecht) die Bilder süß oder amüsant sein mögen, diese aber dem betroffenen Kind durchaus peinlich sein könnte. Da das Internet nicht vergisst, kann dies zeitlich auch erst Jahre später der Fall sein. Zu beachten ist, dass solche Bilder später von Klassenkameraden oder anderen Altersgenossen für Hänseleien oder gar für Mobbing missbraucht werden können. Freilich sollte man überdenken, ob man hierfür der Auslöser sein möchte, wenngleich dies aus einer rechtlichen Sicht nicht zwangsläufig von Erheblichkeit ist.

Daher: Privat veröffentlichen

Auf Grundlage der obigen Erwägungen sollten Sie stets die Bilder vor allem im Interesse des Kindes lediglich in einem privaten Rahmen veröffentlichen. Bei privaten Websites empfiehlt sich dies über einen passwortgeschützten Bereich. So haben Sie stets die Kontrolle darüber, wer Zugang zu dem Bildmaterial hat und können mit relativer Einfachheit den missbräuchlichen Zugriff verhindern.

Bei sozialen Netzwerken sollten Sie immer die Bilder lediglich privat veröffentlichen. Hier ist nämlich der Missbrauch durch Pädophile und Kriminelle wesentlich wahrscheinlicher, da diese sich seltener die Mühe machen, das Web nach privaten Seiten zu durchforsten und stattdessen eher der Einfachheit halber die sozialen Netzwerke abgrasen.

Wer darf Kinderbilder veröffentlichen?

Natürlich ist nicht jeder von vornherein berechtigt, Bilder von Kindern zu veröffentlichen. Denn auch wie Erwachsene  verfügen die Kleinen über das sogenannte Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR), welches grundgesetzlich durch die Artikel 2 Absatz II in Verbindung mit Artikel 1 Absatz I (der Menschenwürde) ausgedrückt wird.

So bedarf die Veröffentlichung eines Bildes, auf dem explizit ein Kind dargestellt ist, dessen Einwilligung. Da die Eltern die gesetzlichen Vertreter der Kinder gemäß §1629 Absatz I Satz 1 BGB darstellen, bedarf es der Einwilligung von zumindest einem sorgeberechtigten Elternteil. Im Falle einer Uneinigkeit der Eltern muss im Ernstfall gegebenenfalls das zuständige Familiengericht den Disput klären und über die Veröffentlichung entscheiden.

Sofern das Sorgerecht lediglich bei einem der beiden Elternteile liegen sollte, bedarf der andere Elternteil einer Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils zur Veröffentlichung von Kinderfotos. Dies gilt darüber hinaus auch für andere Verwandte, wie beispielsweise die Großeltern. Diese Einwilligung ist nach §22 Kunsturhebergesetz (KUG) zwingend erforderlich und gemäß den §§ 1626, 1626a Absatz II, 1627 und 1629 BGB beim sorgeberechtigten Elternteil einzuholen.

Ab wann muss das Kind zustimmen?

Mit zunehmenden Alter und Einsichtsfähigkeit wird die Einwilligung des abgebildeten Kindes zur Veröffentlichung und Verbreitung erforderlich. Hier gibt es allerdings zwar zunächst keine starre Altersgrenze, ab einem Alter von 14 Jahren wir hiervon allerdings ausgegangen. Viel mehr liegt die vorausgesetzte notwendige Einsichtsfähigkeit des Kindes dann vor, wenn es in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite einer solchen Einwilligung zu erfassen.

Sobald das Kind diese Einsichtsfähigkeit aufweist, haben auch die sorgeberechtigten Eltern nicht mehr das Recht, Bilder im Internet ohne Einverständnis des Kindes zu veröffentlichen und zu verbreiten.

Veröffentlichungen durch Kindergärten, Schulen und Co.?

Private oder öffentliche Einrichtungen benötigen stets zur Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern, auf denen Kinder abgebildet sind, die Einwilligung des sorgeberechtigten Elternteils oder des abgebildeten Kindes bei entsprechender Einsichtsfähigkeit. Dies gilt sowohl für Einzel- als auch für Gruppen- und Klassenbilder.

Bei Verletzung: Anspruch auf Unterlassung

Die einwilligungslose Veröffentlichung und Verbreitung von Bildern begründen auf Grundlage des Kunsturhebergesetzes einen Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, §1004 Absatz I Satz 2 BGB in Verbindung mit §823 Absatz II BGB, 22 f. KUG.

Auf Antrag (so genannten Strafantrag) kann die Veröffentlichung auch strafrechtliche Folgen gemäß §33 KUG haben.

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