Das Volk verhetzen, wer macht so was eigentlich? In juristischem Kontext äußert sich der §130 des Strafgesetzbuches (StGB) dazu.
- Zum einen betreibt Volksverhetzung, wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppe zu Gewalt, oder Willkür aufruft und deren Menschenwürde durch Beschimpfung, Verächtlichen, oder Verleumdung angreift. Der Angriff muss geeignet sein den öffentlichen Frieden zu stören
- Außerdem macht sich strafbar, wer Schriften verbreitet, herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, bewirbt, oder versucht aus- bzw. einzuführen und mit deren Inhalt zu Hass gegen Personen oder Personengruppen, wie sie oben aufgeführt sind aufruft.
- Als Spezialfall der Volksverhetzung wird außerdem die Verharmlosung, Leugnung und Billigung der Verbrechen die während und durch den Nationalsozialismus begangen wurden, angeführt.
Zugegebenermaßen enthält diese Ausführung eine Menge Tatbestandsmerkmale, weshalb diese zunächst alleinstehend und im Detail erklärt werden.
Inhaltsverzeichnis
- 1 Nationale, rassische, religiöse, oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen
- 2 Aufruf zu Gewalt und Willkür
- 3 Angriff auf die Menschenwürde genannter Gruppen, durch Beschimpfung, Verächtlichen, oder Verleumdung
- 4 Geeignet um den öffentlichen Frieden zu stören
- 5 Schriften
- 6 Spezialfall der Volksverhetzung
- 7 Strafrechtliche Folgen
Nationale, rassische, religiöse, oder durch ethnische Herkunft bestimmte Gruppen
Der Begriff der Nationalität knüpft an die Staatsbürgerschaft an, dem zu Folge versteht man unter nationalen Gruppen Menschen, welche die Staatsbürgerschaft eines bestimmten Landes haben, beispielsweise nennt man Menschen, welche die Staatsbürgerschaft der Bundesrepublik Deutschland besitzen Deutsche, bis hierhin also nichts Neues. Der Rassenbegriff entstammt der Biologie und bezeichnet die Unterscheidung von Menschen nach deren äußeren Merkmalen, wie Körperform und Hautfarbe. Religiöse Gruppen sind die Anhänger einer Religion, zum Beispiel Christen, Muslime, oder Juden. Die ethnische Herkunft ist ein Terminus, welcher im Grunde genommen an die kulturellen Gemeinsamkeiten und Ursprünge einer Gruppe von Menschen anknüpft. Im Gegensatz zur Nationalität kann die Ethnizität staatsgrenzenübergreifend sein, als Beispiel lassen sich hier Sinti und Roma anführen.
Aufruf zu Gewalt und Willkür
Gewalt bezeichnet das Beibringen eines empfindlichen Übels, sowohl körperlicher als auch geistiger Art. Willkür umfasst im Kontext der Volksverhetzung Verhaltensweisen, welche die Gruppe gegen die gehetzt wird, vom Schutz des Rechtssystems und allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsätzen ausnehmen. Stattdessen werden Handlungsmaßstäbe angewandt, welche auf dem Gutdünken derjenigen basieren, die zur Willkür aufrufen und prinzipiell alle Schritte rechtfertigen.
Angriff auf die Menschenwürde genannter Gruppen, durch Beschimpfung, Verächtlichen, oder Verleumdung
Auch wenn die Beschimpfung, das Verächtlichen und die Verleumdung der Gruppen darauf abzielen ihnen menschliche Eigenschaften und damit deren Würde abzusprechen ist der Tatbestand der Volksverhetzung eröffnet.
Geeignet um den öffentlichen Frieden zu stören
Von hoher Relevanz ist außerdem die Qualifikation des Angriffes als Störung des öffentlichen Friedens. Frieden lässt sich als die Abwesenheit von Krieg, Gewalt und Willkür definieren. Ihn zu wahren ist Pflicht des Staates und Ziel gesellschaftlichen Zusammenlebens. Wenn nun jemand auf die Idee kommt, dieses Gefüge durch das Schüren Gewalt, Willkür und Hass gegen Minderheiten empfindlich zu stören macht er sich der Volksverhetzung schuldig.
Schriften
Unter Schriften, im strafrechtlichen Sinne, fallen neben klassischen Papierdokumente auch etwa Bild- und Tonträger und Datenspeicher, nach §1 Absatz 3 StGB.
Spezialfall der Volksverhetzung
Aufgrund der deutschen Geschichte wird Volksverhetzung durch die Verleumdung, Billigung, oder Verherrlichung nationalsozialistischer Grausamkeiten als Sonderfall vom Tatbestand des §130 StGB miterfasst.
Strafrechtliche Folgen
Durch die Erfüllung des Straftatbestandes der Volksverhetzung muss mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe gerechnet werden. Je nach dem Grad der Gefährdung für den öffentlichen Frieden durch die Hetze, reicht das Strafmaß, bezüglich eines Freiheitsentzuges, von drei Monaten bis hin zu fünf Jahren. Auch das Strafmittel der Geldstrafe richtet sich grundsätzlich nach der Schwere des Vergehens, kommt aber tendenziell eher bei Verbotsverstößen von geringer Stärke zum Einsatz. Letztendlich liegt die konkrete Strafe im Ermessen des, oder der, zuständigen Richter, natürlich innerhalb der Grenzen des niedergeschriebenen Deliktes.
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