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Schwarzarbeit – Begriff und strafrechtliche Folgen !

Schwarzarbeit ist Teil des informellen Sektors, oft auch als Schattenwirtschaft bezeichnet. Der informelle Sektor ist neben den drei legalen Wirtschaftssektoren, Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Dienstleistungen ein maßgeblicher Einflussfaktor auf die tatsächlich erbrachte Wirtschaftsleistung eines Landes, oder einer Region. Im nationalen Maßstab als BIP bekannt. Wie der Begriff der Schattenwirtschaft bereits suggeriert findet die Schwarzarbeit also „im Verborgenen“ statt, entzieht sich dem Auge der kontrollierenden Behörden. Sinn und Zweck eines Verbotes der Schwarzarbeit ist unter anderem die Gewährleistung eines engmaschigen Sozialversicherungsnetzes, welches durch die Beitragszahler gewährleistet wird. Die so angesammelte Geldsumme soll für Eingriffsfälle der Versicherung, wie beispielsweise Arbeitsunfähigkeit, oder im Krankheitsfall zur Verfügung stehen. Wenn die erforderlichen Beiträge nun von einigen unterschlagen werden, dann kann diese Gewährleistung nicht mehr vollständig sichergestellt werden, weshalb der Gesetzgeber die Schwarzarbeit verbietet.

Schwarzarbeit im Sinne des §266a StGB

Der Begriff der Schwarzarbeit bezeichnet in juristischem Sinne zum einen das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, im Sinne des §266a Strafgesetzbuch (StGB). Als Täter kommen bei diesem Straftatbestand nur Arbeitgeber in Betracht, welche wichtige Beiträge nicht an die zuständige Stelle überweisen, bzw. keine Einzugserlaubnis erteilen, sondern diese Beiträge unterschlagen. Meist geschieht dies durch die inoffizielle Einstellung von Arbeitnehmern, deren Sozialversicherungsbeiträge nicht an die Krankenkassen weitergereicht, sondern vom Arbeitgeber einbehalten, oder direkt an die Arbeitnehmer ausgezahlt werden. Eine alternatives Szenario stellt die tatsächliche Ausübung eines Gewerbes dar, welches nicht angemeldet wird. Unter einem Gewerbe versteht man die offene, selbstständige, planmäßige, das heißt auf Dauer angelegte Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit.

Schwarzarbeit im Sinne des SchwarzArbG

Nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, oder kürzer Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) werden vom Begriff der Schwarzarbeit auch Arbeitnehmer erfasst, welche Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllen. Das bedeutet, dass der betroffene Arbeitnehmer sich nicht bei der zuständigen Behörde als solcher angemeldet hat, es also unbekannt ist, dass er momentan der konkreten Tätigkeit nachgeht. Seine Beitragspflicht verletzt der Arbeitnehmer, indem er die vorgeschriebenen Beiträge schlichtweg nicht entrichtet. Wenn er nicht ordnungsgemäß Buch führt, sei es über Investitionen, welche er im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit von der Steuer absetzen kann, oder falsche Angaben über seine Familienzusammensetzung macht, dann verletzt er seine Aufzeichnungspflicht.

Strafrechtliche Folgen der Schwarzarbeit

Die Kontrolle der Schwarzarbeit obliegt in Deutschland den Zollbehörden. Verstöße gegen §266a StGB werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren, oder mit einer Geldstrafe geahndet. Die konkrete Länge der Freiheitsstrafe, oder die Höhe des Bußgeldes orientiert sich an der Schwere des Vergehens. Wenn ein besonders schwerer Fall der Schwarzarbeit vorliegt, also der Täter aus reiner Eigennützigkeit, ohne jegliche Rücksicht auf Konsequenzen handelt dann ist eine Freiheitsstrafe unterhalb von sechs Monaten ausgeschlossen.

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