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Notwehr – Die wichtigsten Fakten

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Notwehr – Stellen Sie sich vor, dass Sie einen Spaziergang machen. Dabei werden Sie ohne jeglichen Grund mit Fäusten attackiert. Somit entsteht eine Gefahr für ein Rechtsgut, z.B. Ihr Leben oder Ihre Gesundheit. Doch wenn Sie angegriffen werden, dürfen Sie sich auch logischerweise wehren.

Unter welchen Voraussetzungen kann ein Gegenangriff als Notwehr angesehen werden? Gibt es trotzdem Grenzen für solch einen Gegenangriff?

Was ist unter Notwehr zu verstehen?

Eine Verteidigung, die dazu dient, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem Dritten abzuwenden, kann als Notwehr gesehen werden. Liegt diese vor, besteht keine Gefahr der Bestrafung.

Geregelt ist die Notwehr in § 32 StGB. Die Notwehr kann als  ein Rechtfertigungsgrund gesehen werden, d.h. wenn die Voraussetzungen des § 32 StGB gegeben sind, bleibt der Täter straffrei.

Wann ist die Notwehr anzuwenden?

Auf die Notwehr beruft man sich, wenn die Gefahr besteht, dass eigene rechtlich geschützte Interessen verletzt werden oder die rechtlich geschützten Interessen eines anderen. Diese rechtlich geschützten Interessen können sein: das Leben, die körperliche Unversehrtheit, das Eigentum oder die Ehre.

Will man einem anderen helfen, gilt dies als Nothilfe. Geschützt aber ähnlich wie die Notwehr. Nothilfe wird also zu Gunsten eines Dritten ausgeübt. Notwehr wird ausgeübt, wenn man es versucht, den Angriff auf eigene Rechtsgüter abzuwenden.

 

Was setzt die Notwehr voraus?

Zunächst muss überhaupt eine Notwehrlage bestehen. Eine Notwehrlage besteht, wenn ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vorliegt. Ein Angriff ist eine drohende Verletzung der Interessen, die rechtlich geschützt sind. Diese drohende Verletzung muss aber durch menschliches Verhalten erfolgen. Steht ein Angriff unmittelbar bevor, findet er gerade statt oder dauert er noch fort, so ist er gegenwärtig. Ein Angriff muss auch rechtswidrig sein.

Weiterhin ist eine Notwehrhandlung wichtig. Die Notwehrhandlung setzt Erforderlichkeit und Gebotenheit voraus. Zu beachten ist, dass die Handlung nur gegen den Angreifer bzw. seine Rechtsgüter zulässig ist.

Wann ist die Notwehrhandlung erforderlich? Erforderlich ist diese, wenn es kein milderes Mittel gibt, um den Angriff sofort und sicher abzuwenden.  Es stellt sich demzufolge die Frage, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen, die genauso effektiv sind.

Es wird auch ebenfalls vorausgesetzt, dass die Notwehrhandlung geeignet ist, den Angriff abwenden zu können.

Wann ist die Notwehrhandlung geboten? Eine Güterabwägung findet bei der Notwehr zwar nicht statt, jedoch entfällt die Gebotenheit bei einem starken Ungleichgewicht zwischen den Folgen der Abwehr und dem drohenden Schaden.

Zudem muss der Verteidiger mit Verteidigungswillen handeln.

Liegen alle diese Voraussetzungen vor, ist man durch die Notwehr gerechtfertigt.

Es kann jedoch passieren, dass z.B. aus Verwirrung oder Furcht die Grenzen der Notwehr überschritten werden. Es kommt aber dann eine Entschuldigung in Betracht, § 33 StGB (Notwehrexzess).

Wie weit darf man bei der Notwehr gehen?

Dann, wenn durch die Notwehr beim Angreifer ein Schaden verursacht wird, der in keinem angemessenen Verhältnis zum Angriff steht, besteht kein Notwehrrecht. Notwehrrecht entfällt auch, wenn der Angreifer zum Angriff provoziert wurde. Notwehrrecht besteht auch dann nicht, wenn der Angreifer schuldunfähig ist.

Fazit

Die Gewalt, die ausgeübt wird, um einen Angriff abzuwehren und die nicht bestraft wird, ist also die Notwehr. Jedoch darf man auch bei der Notwehr niemanden mehr verletzen als es notwendig ist. Wie eine Notwehr-Situation vom Gericht betrachtet wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

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