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Körperverletzung – strafrechtliche Folgen !

Die Körperverletzung ist ein Begriff, den jeder schon einmal aufgeschnappt hat, sei es in Anzeigen, Gerichtsverhandlungen oder in der täglichen Serie oder Seifenoper im Fernsehen. Doch was steckt dahinter und mit welchen Konsequenzen hat man zu rechnen?
Antworten auf diese Fragen sollen die folgenden Zeilen liefern.

 

Der Grundtatbestand

Der Straftatbestand der Körperverletzung befindet sich, wie sollte es anders sein im Strafgesetzbuch (kurz: StGB), genauer in § 223 StGB. Hiernach wird jeder der eine andere Person körperlich misshandelt oder sie an der Gesundheit schädigt bestraft. Eine körperliche Misshandlung ist in diesem Sinne jedwede Behandlung, die zu einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit führt. Die Gesundheitsschädigung hingegen definiert sich durch das Herbeiführen oder Steigern eines Zustandes, welcher sich von den normalen Funktionen des Körpers unterscheidet (auch als pathologischer Zustand bezeichnet), selbst wenn dies nur von kurzer Dauer ist.
Im Sinne des körperlichen Wohlempfindens spricht man sowohl von der physischen, als auch der psychischen Unversehrtheit.

Die Körperverletzung ist nach § 223 StGB lediglich ein Antragsdelikt. Das bedeutet, dass nur in der Sache ermittelt wird, wenn es zuvor eine Anzeige gab.
Das Strafmaß der Körperverletzung beschränkt sich dabei auf eine Geldstrafe, kann aber auch bis zu 5 Jahre Freiheitsentzug mit sich bringen. Es handelt sich also gemäß §12 StGB um ein Vergehen, allerdings ein mitunter sehr schwerwiegendes. Schon allein der Versuch ist strafbar. Darüber hinaus kann auf Antrag nach § 229 StGB auch die Fahrlässige Körperverletzung bestraft werden.

Körperverletzung ist nicht gleich Körperverletzung

Ist die Körperverletzung nach § 223 StGB noch relativ überschaubar, so kann dem Laien schnell schwindelig werden, wenn von qualifizierten Tatbeständen die Rede ist. Gemeint sind hierbei die §§ 224 (Gefährliche Körperverletzung) und 226 (Schwere Körperverletzung) StGB. Hierbei handelt es sich um den Grundtatbestand der Körperverletzung, allerdings verschärft durch festgelegte Merkmale, welche ein erhöhtes Strafmaß zur Folge haben. Beispielsweise wenn die Körperverletzung mittels Waffen, Werkzeugen oder Toxinen vollführt wurde (Gefährliche Körperverletzung) oder erhebliche bleibende Schäden beim Opfer hinterlassen (Schwere Körperverletzung).

 

Hätten Sie gewusst?

Hätten Sie gewusst, dass es sich bei den Eingriffen eines Arztes am Patienten, beispielsweise im Rahmen einer Operation, auch um eine Körperverletzung handelt? Der objektive Tatbestand ist durch das Aufschneiden des Patienten und das Verletzten der Haut erfüllt, ebenso wie die Absicht des Arztes eben jenen Eingriff durchzuführen. Doch warum wird dann der Arzt in der Regel nie angezeigt? Das liegt an der Einverständniserklärung die jeder Patient zuvor mit seinem Arzt bespricht und unterschreibt. Dadurch bekommt der Arzt das Einverständnis für die Operation und kann nicht für eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB belangt werden.

 

Fazit

Die Körperverletzung ist ein vielseitiger Straftatbestand, welchen es scharf zu differenzieren gilt und der unter Umständen eine lange Freiheitsstrafe zur Folge haben kann, nicht zuletzt durch die qualifizierten Tatbestände. Es handelt sich dabei um ein Antragsdelikt, welcher nur auf Anzeige verfolgt wird. Sollten Sie einmal in die Umstände des § 223 StGB verwickelt werden, suchen Sie unbedingt anwaltlichen Rat auf.

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