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Hausdurchsuchung – Wie Sie sich verhalten sollten!

Man will hoffen, dass es nie soweit kommt. Es klopft an der Haustür und dazu werden die Worte „Hausdurchsuchung, bitte aufmachen!“ gerufen. Eine Situation die den meisten Menschen mit Sicherheit das Herz in die Hose rutschen lässt, unabhängig davon ob sie sich einer Schuld bewusst oder unbewusst sind. Wenn der Ernstfall einer Hausdurchsuchung jedoch eintritt sollte man sich an eine Art Notfallprotokoll halten, welches hier vorgestellt wird.

Was rechtfertigt eine Hausdurchsuchung?

Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung sind grundsätzlich die Nachfolgenden. Es muss ein hinreichend konkreter Tatverdacht bestehen und es muss vermutet werden, dass die Untersuchung der entsprechenden Räumlichkeiten einen entscheidenden Hinweis auf die Schuld der verfolgten Person, oder Personen liefert. Des Weiteren müssen die bisher ermittelten Fakten, rund um das Tatgeschehen eindeutig darauf schließen lassen, dass sich die Sache, die Person, oder das Tatobjekt in den Räumen befindet, die durchsucht werden sollen.

Ruhe bewahren!

Egal wie forsch an ihre Tür geklopft, oder wie stürmisch der Klingelschalter betätigt wird, nehmen sie sich kurz Zeit zum Nachdenken und Durchatmen. Nachdem sie sich gesammelt haben gehen sie zur Tür. Auch beim Kontakt mit den Durchsuchungswilligen gilt: Bleiben sie stets höflich, vermeiden sie Handgreiflichkeit und Beschimpfungen tunlichst!

Überprüfung der Formalitäten

Bevor sie den Beamten Eintritt gewähren, lassen sie sich zunächst den Durchsuchungsbescheid zeigen. Dieser muss folgende Kriterien erfüllen. Der Grund für die Durchsuchung muss angegeben werden, in Frage kommen zum Beispiel dringender Tatverdacht oder Gefahr im Verzug. Falls sie beschuldigt werden eine Straftat begangen zu haben ist es außerdem notwendig, dass der Durchsuchungsbescheid diese Straftat genau benennt. Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung eines Richters, wenn Gefahr im Verzug ist auch von der Staatsanwaltschaft und entsprechend Befugten vollzogen werden, achten sie also auch hier auf einen entsprechenden Vermerk. Auch eine grundlegende Rechtsbelehrung sollte abgedruckt sein, oder zumindest mündlich vorgebracht werden. Vor Ort sein müssen entweder der Richter, oder der Staatsanwalt, welcher die Durchsuchung angeordnet hat. Ist dies nicht der Fall, ist es unerlässlich, dass ein Beamter, oder zwei Mitglieder der Gemeinde in der sich die zu durchsuchenden Räumlichkeiten befinden dabei sind.

Während der Durchsuchung

Auch wenn die Beamten ihnen etwas anders mitteilen, sie dürfen während der Durchsuchung telefonieren! Zumindest ist dies unstrittig in Bezug auf das in Kontakt treten mit einem Anwalt. Hier können sie vom Gebot der Höflichkeit eine Ausnahme machen und ihr Recht durchsetzen, falls es ihnen zunächst verwehrt werden sollte. Außerdem bietet es sich an einen Zeugen hinzuzuziehen, um vermeintlich auftretende Rechtsverstöße vor Gericht beweisen zu können. Auch bei der Hausdurchsuchung müssen sie sich nicht selbst belasten, auf Fragen der Durchsuchenden können sie also getrost mit einem Schweigen antworten, schließlich darf grundsätzlich alles gegen sie verwendet werden. Zum Abschluss der Durchsuchung bitten die Ermittler oft um eine Unterschrift. Bevor sie diese tätigen, gehen sie noch einmal die Liste mit den beschlagnahmten Sachen durch, deckt sich der Abdruck mit dem was tatsächlich entnommen wurde?

Nach der Durchsuchung

Nachdem die Gesetzeshüter ihre Arbeit erledigt haben, sollten sie sich schnellstmöglich mit ihrem Anwalt in Verbindung setzen, falls sie dies noch nicht während der Durchsuchung getan haben, um jenen auf den neuesten Stand zu bringen und ein weiteres Vorgehen zu planen.

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