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Bewährung: Voraussetzungen für eine Bewährungsstrafe

Voraussetzung einer Bewährung – Der Antritt einer Freiheitsstrafe verändert ein Leben. Selbst bei einem verhältnismäßig kurzen Aufenthalt im Gefängnis wendet sich für den Betroffenen vieles zum Schlechten. Der Antritt einer Freiheitsstrafe kann jedoch verhindert werden, selbst nach einem Strafurteil; durch den sogenannten Bewährungsbeschluss. Das Urteil zur Bewährungsaussetzung der Strafe ist ein separater Beschluss der durch das Gericht beschlossen wird. In dem Fall wird durch das Gericht eine Bewährungszeit bestimmt. Der Verurteilte hat zu beweisen, dass ein Antritt der Freiheitsstrafe nicht mehr notwendig ist. Im Idealfall zeigt der Verurteilte während der Bewährungszeit ein sozial adäquates Verhalten. Endet die Bewährungszeit, wird dem Verurteilten die Freiheitsstrafe erlassen und er muss nicht ins Gefängnis. Eine Menge Leid ist damit erspart.

Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe ist für den verurteilten Täter also in jeder Hinsicht erstrebenswert.

Nun stellt sich doch die grundsätzliche Frage, wann eine Bewährung überhaupt möglich ist. In diesem Ratgeber werden die rechtlichen Voraussetzungen einer Bewährung gelistet und erörtert.

Wann ist eine Bewährung möglich?

Ein Bewährungsbeschluss kann nicht  für alle Freiheitsstrafen erlassen werden. Grundsätzlich können nur Freiheitsstrafen von weniger als zwei Jahren  zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Täter, der zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt wird, muss seine Haftstrafe im Regelfall unmittelbar nach dem Urteil antreten. Eine Bewährung ist dann nicht mehr möglich. Bei einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren, gibt es auch eine Einschränkung in persönlicher Hinsicht.

Hat der Verurteilte die Tat zum ersten Mal begangen und ist er nicht vorbestraft, erlässt das Gericht normalerweise einen Bewährungsbeschluss, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen

 

Voraussetzung für eine Freiheitsstrafe auf Bewährung

Doch was sind die juristischen Voraussetzungen eines Bewährungsbeschlusses? Die richterliche Entscheidung eines Bewährungsbeschlusses beruht auf der Voraussetzung des §56 StGB. Demnach muss zu erwarten sein, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung als Warnung dienen lässt und in Zukunft auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.  Gemäß dieser strafrechtlichen Norm hat der Verurteilte sich in seiner Bewährungszeit nach folgenden Kriterien zu bewähren:

  1. Der Verurteilte muss sich in einem sozial adäquaten Verhalten beweisen;
  2. Der Verurteile benötigt ein soziales Umfeld, wozu vor allem eine Familie und ein fester Arbeitsplatz zählen;
  3. Der Verurteile muss vor Gericht den Eindruck erwecken, dass er die Tat nicht noch einmal begehen wird;
  4. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird sich das Gericht für die Aussetzung der Freiheitsstrafe auf Bewährung entscheiden.

Fazit

Das Gericht ist hinsichtlich einer Bewährung grundsätzlich wohlwollend. Im Durchschnitt lernen die meisten Verurteilten Straftäter mehr während einer Bewährung als während einem kurz- oder langfristigen Aufenthalt in einem Gefängnis. Diese Tatsache veranlasst die Gerichte dazu, einem Ersttäter grundsätzlich die Chance der Bewährung zu ermöglichen, vorausgesetzt die Freiheitsstrafe beträgt weniger als zwei Jahre. Entscheidend ist dabei jedoch immer die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit in Bezug auf die Tat. Die Bewährung selbst unterliegt aber gerichtlich geregelten Bewährungsauflagen, die zur gerichtlichen Überprüfung der Bewährung des Verurteilten dient.

Zusammengefasst heißt das, dass eine Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren gegen einen nicht vorbestraften Ersttäter in Regelfall zur Bewährung ausgesetzt wird. Der Verurteilte ist immer gut beraten, sich einsichtig zu zeigen und die Entscheidungen des Gerichts zu respektieren.

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Über den Autor

Frank Hannig

Charisma und strategische Skills sind das Pärchen, das von Erfolg erzählende Geschichten schreibt. Für mich zählt nur das gute Ende einer Story. Für meine Mandanten. Ich bin Ihr Rechtsanwalt.

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