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Betrug

Was versteht man unter Eingehungsbetrug?

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Der Eingehungsbetrug: Betrug – ein großes Wort, was leichtfertig verwendet wird. Doch was genau versteht man unter Betrug? § 263 StGB regelt dies sehr genau, doch es gibt auch spezielle Formen des Betruges – z.B. den so genannten Eingehungsbetrug. Aber was ist das eigentlich? Und wird der Eingehungsbetrug anders bestraft? In unserem Ratgeber finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen.

Was ist ein Eingehungsbetrug?

Wenn man einen Vertrag eingeht und man vorher schon weiß, dass man die vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann oder nicht erfüllen will, liegt eine Täuschung des Vertragspartners vor. Der Vertragspartner vertraut ja schließlich darauf, dass der andere die Verpflichtungen erfüllen wird. Die im Vertrag vereinbarte Leistung wird also nicht erbracht, weil der Täter schon beim Vertragsschluss nicht die Absicht hatte, diese zu erbringen. Damit der Eingehungsbetrug erfüllt ist, müssen alle Voraussetzungen des § 263 StGB vorliegen. Der Eingehungsbetrug ist gesetzlich also nicht extra geregelt. Begeht man einen Eingehungsbetrug, kann man mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.

Zusammengefasst kann man sagen, dass ein Eingehungsbetrug eine Täuschung beim Vertragsschluss darstellt.

 

Wann liegt ein Eingehungsbetrug vor?

Bestellt eine Person bestimmte Ware und weiß diese Person dabei, dass sie nicht in der Lage ist, die Ware zu bezahlen, liegt ein typischer Fall des Eingehungsbetrugs vor. Somit wird hier über die eigene Zahlungsfähigkeit getäuscht. In der Praxis ist es oft so, dass der Eingehungsbetrug als „gewerbsmäßiger Betrug“ vorkommt, § 263 Abs. 3 StGB. Hier besteht das Ziel, sich eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen.

Welche Strafen drohen bei einem Eingehungsbetrug?

Wegen Eingehungsbetrugs macht man sich strafbar, wenn die Voraussetzungen des § 263 StGB vorliegen. Das bedeutet, dass zunächst eine Täuschungshandlung vorliegen muss. Dabei täuscht der Täter über Tatsachen. Der Täter wirkt somit auf das Vorstellungsbild eines anderen ein. Dadurch muss bei dem anderen ein Irrtum entstehen.

Weiterhin erfolgt eine Vermögensverfügung durch den Getäuschten, die zu einer Vermögensminderung führt. Es entsteht demzufolge ein Vermögensschaden. Der Täter muss auch mit Vorsatz handeln. Der Täter muss außerdem mit der Absicht handeln, sich oder einen Dritten zu bereichern. Der Eingehungsbetrug wird wie ein „normaler“ Betrug nach § 263 StGB bestraft, also entweder mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Verjährt ein Eingehungsbetrug?

Die Verjährungsfrist für den Eingehungsbetrug beträgt 5 Jahre, § 78 Abs.3 Nr.4 StGB. Die Verjährungsfrist für einen Betrug in einem besonders schweren Fall beträgt aber 10 Jahre, § 78 Abs.3 Nr.3 StGB. Die Verjährung beginnt dann, wenn die Tat beendet ist.

Fazit

Der Eingehungsbetrug ist nicht extra geregelt. Es ist eine Betrugsform, die unter § 263 StGB fällt. Täuscht der Täter seinen Vertragspartner über seine Leistungsfähigkeit beim Abschuss des Vertrages, ist ein Eingehungsbetrug gegeben. Eingehungsbetrug darf nicht mit Erfüllungsbetrug verwechselt werden.

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