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Was ist eine Unterschlagung? | Strafrecht

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Die Unterschlagung ist ein Vergehen, das gem. § 246 StGB strafbar ist. Schon allein scheinbar harmlose Fälle wie z.B. die Inbesitznahme einer Fundsache, können eine Unterschlagung darstellen.

Erklärung: Unterschlagung

Geregelt ist die Unterschlagung in § 246 Abs.1 StGB (Strafgesetzbuch). Hat eine Person eine fremde bewegliche Sache in ihrem Besitz oder in ihrem Gewahrsam und will sie sich diese Sache rechtswidrig zueignen, macht sie sich wegen Unterschlagung strafbar. Die rechtswidrige Zueignung muss entweder für sich oder einen Dritten erfolgen. Strafe für eine Unterschlagung kann entweder eine Freiheitsstrafe (maximal drei Jahre) oder eine Geldstrafe sein.

Nur fremde bewegliche Sachen (wie beim Diebstahl nach § 242 StGB) können hier als Tatobjekt in Frage kommen. Jedoch ist bei der Unterschlagung im Gegensatz zu dem Diebstahl  der Bruch eines fremden Gewahrsams nicht notwendig. Denn der Täter hat die Sache schon bereits in Besitz oder Gewahrsam. Die Sache befindet sich also schon bei dem Täter. Demzufolge erfolgt die Unterschlagung ohne Wegnahme.

Die Tathandlung selbst ist die rechtswidrige Zueignung einer fremden beweglichen Sache. Das bedeutet also, dass der Täter die fremde bewegliche Sache seinem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten zuführt.

Die Unterschlagung stellt einen Auffangtatbestand dar. Mit den Auffangtatbeständen sind die allgemeineren Gesetzesvorschriften gemeint, die erst anzuwenden sind, wenn speziellere Vorschriften nicht einschlägig sind. Ist der Betrug nach § 263 StGB oder der Diebstahl nach § 242 StGB nicht einschlägig, so kommt eine Unterschlagung in Betracht.

Typische Fälle der Unterschlagung liegen vor, wenn z.B. das Geld des Arbeitgebers, das zu einem speziellen Zweck gegeben wurde, für sich selbst genutzt wird oder ein gemietetes Fahrzeug nicht zurückgegeben wird.

 

Wann macht man sich der Unterschlagung strafbar?

Strafbar macht man sich dann, wenn der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt ist. Doch welche Voraussetzungen müssen vorliegen, die zu der Verurteilung wegen einer Unterschlagung führen?

Das geschützte Rechtsgut bei der Unterschlagung ist das Eigentum.

Als Tatobjekt kann nur eine fremde bewegliche Sache in Betracht kommen. Jeder körperliche Gegenstand ist eine Sache i. S. d. § 90 BGB, ganz egal wie hoch der Wert ist. Steht die Sache nicht im Alleineigentum des Täters und ist die Sache auch nicht herrenlos, so ist sie fremd. Kann die Sache tatsächlich fortgeschafft werden, so ist sie beweglich.

Für die Zueignung muss ein Verhalten vorliegen, welches die Manifestation des Willens beinhaltet, sich oder einem Dritten Besitz an der Sache zu verschaffen und den Eigentümer von dem Besitz dieser Sache auf Dauer auszuschließen. Dieses Verhalten muss nach außen erkennbar sein.

Rechtswidrig ist die Zueignung dann, wenn sie in Widerspruch mir der Rechtsordnung steht.

Insbesondere muss Vorsatz in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der Zueignung gegeben sein, d.h. es muss der Wille gegeben sein, den Straftatbestand zu verwirklichen (obwohl man alle Tatbestandsmerkmale kennt).

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, macht man sich strafbar.

Welche Strafen drohen bei der Unterschlagung?

Eine Vielzahl von Faktoren spielen eine Rolle, um die Frage beantworten zu können, welche Strafe bei der Unterschlagung zu erwarten ist. Der Wert der Sache kann entscheidend sein. Es spielt auch eine Rolle, ob der Täter bereits Vorstrafen hat. Für die einfache Unterschlagung kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren erwartet werden. Es sein denn, die Tat ist durch andere Vorschriften mit einer schwereren Strafe bedroht.

Es kann aber auch ein Fall der veruntreuenden Unterschlagung vorliegen, gem. § 246 Abs. 2 StGB. Eine solche ist gegeben, wenn die Sache dem Täter anvertraut wurde (z.B. durch eine Leihe). Anvertraut ist die Sache, wenn der Täter sie z.B. nur zu einem bestimmten Zweck nutzen durfte. Bei der veruntreuenden Unterschlagung kommt eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren  Betracht.

Der Versuch der Unterschlagung ist ebenfalls strafbar.

Gibt es bei dem Tatbestand der Unterschlagung eine Verjährung?

Verjährt ist die einfache Unterschlagung nach drei Jahren, § 78 Abs.3 Nr. 5 StGB. Die veruntreuende Unterschlagung ist erst nach fünf Jahren verjährt, § 78 Abs.3 Nr. 4 StGB.  Mit der Beendigung der Tat ist der Fristbeginn.

Fazit

Bei der Unterschlagung handelt es sich um einen Vermögensdelikt. Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zugeeignet hat, kann wegen Unterschlagung bestraft werden. Eine Abgrenzung zum Diebstahl ist von großer Bedeutung. Bei Diebstahl wird die Sache weggenommen, bei Unterschlagung hat man die Sache schon in seinem Gewahrsam.

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