Startseite » Steuerrecht » Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – ein Ratgeber
Steuerrecht

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – ein Ratgeber

© bluedesign / Fotolia

Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – Das Steuersystem in Deutschland hat das Ziel, jeden Menschen gerecht und entsprechend seiner Leistungsfähigkeit zu besteuern. Der Hauptgrund, aus dem Steuern erhoben werden, ist die Finanzierung des Gemeinwesens, von den Steuerzahlungen soll jeder profitieren. Trotzdem gibt niemand gern freiwillig etwas von seinem hart erarbeiteten Geld ab, ohne eine greifbare Gegenleistung dafür zu erhalten. Aus diesem Grund versuchen viele Menschen, bei ihrer Steuererklärung zu tricksen, um so ihre Abgaben zu mindern. Doch ist das schon strafbar? Ab wann begeht man überhaupt Steuerhinterziehung? Und was kann man tun, wenn man Steuern hinterzogen hat? Hier erfahren Sie alles, was sie zum Thema Steuerhinterziehung wissen sollten.

Wo fängt Steuerhinterziehung an?

Was genau als Steuerhinterziehung gilt, ist in § 370 Abgabenordnung geregelt. Demnach gibt es drei Fallgruppen.

  • Es werden falsche oder unzureichende Angaben über steuerlich relevante Tatsachen gemacht. Beispiel: Die Ausgaben für Schulbedarf der Kinder (Hefte, Stifte…) werden als betriebliche Ausgaben abgerechnet. So können eigentlich private Ausgaben von den Steuern abgezogen werden. Beispiel: Ein Handwerker gewährt Rabatte, wenn in bar gezahlt wird und auf eine Rechnung verzichtet wird. So will er seinen nachweislichen Gewinn vermindern, um weniger Steuern zahlen zu müssen.
  • Es werden pflichtwidrig keine Angaben über bestimmte steuerlich relevante Tatsachen gemacht. Beispiel: Der gewerbemäßige Vertrieb von selbstgefertigten Strickwaren über das Internet wird nicht auf der Steuererklärung angegeben.
  • Es werden keine Steuerstempel oder Steuerzeichen verwendet. Beispiel: An Zigarettenpackungen wird kein Steuerzeichen angebracht, bevor sie in den Verkehr gebracht werden.

Diese Handlungen müssen immer vorsätzlich ausgeführt werden, der Täter muss also wissen, was er tut und die Folgen der Steuerhinterziehung auch wollen oder wenigstens billigend in Kauf nehmen. Wer durch eine dieser genannten Handlungen seine Steuern verkürzt oder dadurch einen ungerechtfertigten Steuervorteil erhält, der macht sich der Steuerhinterziehung schuldig. Auch der Versuch der Steuerhinterziehung ist strafbar.

Außerdem gibt es noch die besonders schwere Steuerhinterziehung. Dazu zählt das Verkürzen der Steuern um einen sehr großen Geldbetrag oder die Steuerhinterziehung durch Missbrauch der Stellung oder der Befugnisse als Amtsträger. Auch die bandenmäßige Steuerhinterziehung wird als besonders schwerwiegend gewertet.

Von der Steuerhinterziehung abzugrenzen ist die leichtfertigte Steuerverkürzung (§ 378 AO). Diese liegt vor, wenn die oben angeführten Handlungen aufgrund besonderer Nachlässigkeit durchgeführt wurden.

Welche Strafen gibt es bei Steuerhinterziehung

Eine leichtfertige Steuerverkürzung ist nur eine Ordnungswidrigkeit, deswegen wird sie mit einem von der Finanzbehörde festgesetzten Bußgeld geahndet.

Die Steuerhinterziehung ist jedoch eine Straftat, deswegen fällt das Strafmaß hier wesentlich höher aus. Im Gesetz ist festgelegt, dass Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet wird. Wie hoch die Strafe ausfällt wird letztendlich daran bemessen, wie groß die hinterzogene Geldsumme war. Bis zu einem Steuerschaden von 50.000 Euro wird normalerweise eine Geldstrafe verhängt. Ist die hinterzogene Summe höher, kann auch eine Freiheitsstrafe auf Bewährung angeordnet werden. Ab 100.000 Euro Steuerschaden muss, wenn keine Milderungsgründe vorliegen, eine Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe kann eine bewährungsfähige Freiheitsstrafe nur angeordnet werden, wenn besonders gewichtige Milderungsgründe zu berücksichtigen sind.

Beträgt die hinterzogene Summe mehr als 50.000 Euro, wird grundsätzlich von einem Fall der besonders schweren Steuerhinterziehung ausgegangen. In diesem Fall kann eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren verhängt werden. Wenn eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten angeordnet wird, wird die Strafe außerdem in das Führungszeugnis des Täters aufgenommen

Ungeachtet der Strafe muss der Täter schließlich auch die hinterzogenen Steuern zurückzahlen. Auf diese werden Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 Prozent pro Monat veranschlagt. Der Zinslauf startet zu dem Zeitpunkt, in dem die Steuern hätten gezahlt werden müssen, also als der Steuervorteil erlangt wurde. Er endet, wenn die hinterzogenen Steuern zurückgezahlt wurden.

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung

Gemäß § 78 Absatz 3 Nummer 4 Strafgesetzbuch verjährt die Steuerhinterziehung nach fünf Jahren. Die Frist beginnt zu laufen, sobald die Tat beendet wurde. Bei der Steuerhinterziehung ist dies meistens der Fall, wenn der Steuerbescheid mit der zu niedrig angesetzten Steuer eintrifft.

Die Verjährungsfrist für die besonders schwere Steuerhinterziehung beträgt gemäß § 376 Absatz 1 AO zehn Jahre.

Wie lange eine Steuer festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden kann, regelt die Festsetzungsfrist. Diese beträgt bei der Steuerhinterziehung zehn Jahre (§169 Absatz 2 Satz 2 AO). Wenn die Steuerhinterziehung beispielsweise erst nach sechs Jahren entdeckt wird und schon strafrechtlich verjährt ist, kann die Finanzbehörde trotzdem noch Nachzahlungen und Zinsen für das Jahr der Hinterziehung verlangen.

Sinnvoll? Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

Die einzige Möglichkeit, der Strafverfolgung zu entgehen ist es, gemäß § 371 AO Selbstanzeige beim Finanzamt zu erstatten. Dabei müssen jedoch einige wichtige Punkte beachtet werden.

Zunächst darf es bei einer strafbefreienden Selbstanzeige noch keinen Anhaltspunkt geben, dass die Finanzbehörde die Steuerhinterziehung entdeckt hat. Eine Selbstanzeige scheidet demnach aus, wenn eine Außenprüfung angeordnet wurde, wenn dem Täter die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben wurde oder wenn die Steuerhinterziehung bereits vom Finanzamt entdeckt wurde und dies dem Täter bekannt gegeben wurde. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist außerdem nicht möglich, wenn der Täter durch die Steuerhinterziehung mehr als 25.000 Euro gespart hat. In diesem Fall kann jedoch gemäß § 398a AO von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn der Schuldige innerhalb einer festgesetzten Frist die Steuern zuzüglich der Hinterziehungszinsen und einem zusätzlichen Zuschlag zurückzahlt.

Entschließt der Täter sich zu einer Selbstanzeige, so muss er der Finanzbehörde alle Steuerstraftaten der betroffenen Steuerart anzeigen, die er in den letzten zehn Jahren verschuldet hat. Eine Teil-Selbstanzeige ist nicht möglich, es reicht also nicht aus, die Straftaten einzugestehen, deren Entdeckung man befürchtet.

Um Straffreiheit zu erlange,  müssen außerdem die hinterzogenen Steuern plus die Hinterziehungszinsen zurückgezahlt werden.

Fazit

Eine Überprüfung durch die Finanzbehörde kann jeden treffen. Stellt sich dabei heraus, dass der Betroffene sich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht hat, wird eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe verhängt. Um dem zu entgehen, bleibt nur die strafbefreiende Selbstanzeige. Bei dieser ist jedoch größte Vorsicht geboten. Entdeckt die Behörde Fehler in der Selbstanzeige oder wurden Angaben vergessen, so greift die strafbefreiende Wirkung nicht ein und der Schuldige kann wegen Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt werden.

5/5 - (1 vote)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Steuerhinterziehung und Selbstanzeige – ein Ratgeber

Send this to a friend