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Elternunterhalt- Was sollten Familien wissen

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Elternunterhalt – Auch Eltern haben einen Anspruch auf Unterhaltszahlung – Zwar ist bekannt, dass die Eltern gegenüber Kindern eine Pflicht zur Unterhaltszahlung haben, doch andersherum gilt dasselbe: Auch Kinder sind in einigen Fällen verpflichtet, Unterhalt an ihre Eltern zu zahlen. Das Interesse an dieser Thematik ist besonders durch den demografischen Wandel geprägt: der größere Teil der Gesellschaft altert, die Kassen haben knappe Ressourcen, die ältere Generation zieht zunehmend in Altersheime und kann das Leben nicht in der eigenen Wohnung bewältigen.

Inanspruchnahme der Kinder

Der Unterhalt für Kinder kommt nur in Frage, wenn ein Elternteil nicht mehr in der Lage ist, sein Leben selbstständig zu bewältigen, bedürftig wird und das Altersheim in diesem Fall die einzige Möglichkeit zur Unterstützung der Eltern ist. §1602 Abs.1 spricht hier von der Bedürftigkeit. Leider werden die Heimkosten nur in den seltensten Fällen durch die Leistungen der Grundsicherung gedeckt, sodass ein so genannter Sozialleistungsträger zur Hilfe kommen muss. Dies sind in dem Fall die Kinder des Bedürftigen. Diese haben nach dem Gesetz eine Pflicht, für Ihre Eltern zu sorgen, solange der eigene finanzielle Rahmen Möglichkeit dazu bietet.  §1601 Bürgerliches Gesetzbuch besagt, dass Verwandte in gerader Linie, d. h solche die unmittelbar voneinander abstammen, zur Unterhaltsgewährung verpflichtet sind.  Es muss aber auf jeden Fall ein Spielraum bei den finanziellen Mitteln gegeben sein, der solche Unterhaltszahlungen verpflichtend macht. Kommt man bei der Berücksichtigung der eigenen Verpflichtungen zum Ergebnis, dass eine Unterstützung des Elternteils nicht im Rahmen der Möglichkeiten liegt, erlischt die Zahlungspflicht (§ 1603 Abs. 1 BGB).

Leider ist der Anspruch der Unterhaltszahlung der Kinder sehr durchsetzungsschwach. Die Gerichte haben entschieden, dass bereits minimale Senkungen des Lebensstandards und spürbare Belastungen beim unterhaltspflichtigen Kind zum Ausschluss der Zahlungspflicht führen. Die Verpflichtungen der Kinder haben hier Priorität und dürfen nicht unangemessen die eigene Altersvorsorge gefährden. (BGH, Urt. 09.03.2016 – XII ZB 963/14)

Anspruch auf Grundsicherung durch den Staat

Die Höhe richtet sich nach der aktuellen Finanzlage des Bedürftigen, nicht nach dem erzielten Einkommen zu Erwerbszeiten (§ 1610 BGB). Sind diese nicht mehr in der Lage, den Unterhalt aus dem Vermögen zu decken, kommt Ihnen zuerst der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zu Gute, bevor danach die Kinder unterhaltspflichtig sind. Die kleinste bereitgestellte Summe beträgt momentan in etwa 800 Euro, welche der Bundesgerichtshof als Existenzminimum festgelegt hat. (BGH XII ZR 150/10)
Dieser Anspruch auf Grundsicherung entfällt jedoch, wenn das Kind einen Verdienst von über 100.000 Euro pro Jahr aufweist.

Um die Vorteile der Grundsicherung vom Staat nutzen zu können, muss unbedingt ein Antrag gestellt werden. Erfolgt eine Gewährung, besteht für die unterhaltspflichtigen Kinder keine Rückzahlungspflicht der Einkünfte der Eltern.

Leider gibt es immer häufiger den Fall, dass auch staatliche Leistungen nicht zur vollständigen Deckung der Kosten ausreichend sind und somit kommt die Unterhaltspflicht der Kinder zum Einsatz, um die restlichen Kosten begleichen zu können.

Unterhaltshöhe der Kinder

Die Höhe der Unterhaltszahlungen durch die Kinder richtet sich nach sehr vielen Kriterien.
Bei einem Arbeitnehmer muss zunächst das Durchschnittseinkommen der letzten 12 Monate gebildet werden, bei Selbstständigen der letzten 3 bis 5 Jahre.
Von dem daraus entstehenden Nettoeinkommen müssen sämtliche Kosten abgezogen werden, beispielsweise: Fahrtkosten zur Arbeit, Krankenversicherung, Altersvorsorge, Darlehensverpflichtungen.
Außerdem müssen auch Unterhaltsverpflichtungen abgezogen werden, die den eigenen Kindern oder Partnern gegenüber entstehen. Diese haben gemäß §1609 BGB Vorrang.

Selbstbehalt der unterhaltspflichtigen Kinder

In welchem Ausmaß der Unterhaltspflichtige Einkünfte behalten kann, ergibt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Daraus ergibt sich beispielsweise ein Einbehalt von 1.800€ für Unterhaltspflichtige. Hat der Unterhaltspflichtige eine Familie, beträgt der Selbstbehalt die Summe von 3.240€. Partner, die in nichtehelicher Gemeinschaft leben, können nicht vom erhöhten Selbstbehalt profitieren.

Beispielsrechnung:

Verdienen Sie ein Nettoeinkommen von etwa 2.000€ im Monat mit einem Eigenbedarf von 1800€, d.h. Sie leben getrennt oder geschieden von Ihrem Partner, müssen 50 % von der übriggebliebenen Summe als Unterhaltsanspruch gezahlt werden. So sind es 100 Euro im Monat für Ihre Eltern.

Mehrere Unterhaltspflichtige Kinder

Hat ein Bedürftiger mehrere Kinder, müssen diese anteilig nach ihren finanziellen Möglichkeiten aushelfen. Diese Aufteilung bringt im wahren Leben jedoch sehr viele Probleme, die besser mit Hilfe eines Anwaltes gebändigt werden sollten.

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