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Schulverweis – Wie können Eltern dagegen vorgehen

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Einen Schulverweis prüfen und Widersprechen – Gelegentliche Raufereien und Aufmüpfigkeiten sind unter Kindern, vor allem unter Jugendlichen ein unbedenklicher Normalfall – immerhin befinden sich diese Heranwachsenden in einem kritischen Alter und besitzen oft nicht die hinreichende Einsicht für ein ordentliches Verhalten. Problematisch wird es allerdings, wenn diese Streiche Überhand nehmen und die Schule sich gezwungen sieht, Maßnahmen zu ergreifen. Wenn dann der Schulverweis erfolgt, ist das Entsetzen groß. Doch dieser muss nicht einfach so hingenommen werden. Wie Sie oder ein Betroffener gegen einen Schulverweis vorgehen können, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Was ist ein Schulverweis?

Der Schulverweis, welcher juristisch als Ausschluss von der Schule bezeichnet wird, ist ein Instrument aus der Gruppe der Ordnungsmaßnahmen, jener Maßnahmen, welche bei besonders schweren oder wiederholten Verstößen erfolgen können. Sie haben weniger das Ziel, auf den einzelnen Schüler selbst einzuwirken, sondern sind grundsätzlich dafür angelegt, ein geordnetes Lernumfeld aufrechtzuerhalten und den Schutz von Personen oder Sachen im schulischen Umfeld zu schützen.

Technisch gesehen handelt es sich hierbei um einen Verwaltungsakt im Sinne des §35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Wenn dieser Verwaltungsakt rechtswidrig ist, also der Schulverweis zu Unrecht geschehen ist, gibt es die Möglichkeit, einen Widerspruch einzulegen und ggf. anschließend eine Klage zu erheben. Rechtswidrige Verwaltungsakte sind allerdings keinesfalls von sich aus ungültig, immer müssen Sie aktiv werden und gegen den Verweis vorgehen.  

Wie ist ein Widerspruch einzulegen?

Der Widerspruch ist an die Behörde zu schicken, welche den Schulverweis erlassen hat. Dies variiert von Land zu Land, ist jedoch zumeist die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

In der Regel enthält der Schulverweis, wie jeder Verwaltungsakt auch, eine Rechtsbehelfsbelehrung, welche Ihnen eine Frist von einem Monat zur Einlegung eines Widerspruchs setzt. Hat die Behörde die Rechtsbelehrung versäumt, so haben Sie ein Jahr zum Einlegen eines Widerspruchs.

Wenn in den Schulgesetzen des Landes dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, hat ein Widerspruch einen Suspensiveffekt für den Verwaltungsakt. Das  bedeutet, dass die Wirksamkeit des Schulverweises erst dann eintritt, wenn darüber endgültig entschieden wurde. Ist per Gesetz nicht von dieser Wirkung abgedungen, kann Ihr Kind vorerst wieder normal zur Schule gehen und verpasst keinen Unterricht.

Der Widerspruch sollte stets schriftlich und per Einschreiben postalisch zugestellt werden. Es muss ausdrücklich gegen den Verweis Widerspruch erhoben werden. Nennen Sie hierbei Namen, Schule und Datum des Erhalts des Schulausschlusses. Ferner sollte er den Antrag beinhalten, dass der Sachverhalt noch einmal geprüft und dass der Schulverweis zurückgenommen werden solle.
Anschließend ist Ihr Widerspruch zu begründen. Dies kann durch Gegenüberstellung der von der Schule geschilderten Sicht mit Ihrer eigenen erfolgen, auch können Sie die Unverhältnismäßigkeit des Schulverweises beanstanden. Nachfolgend finden Sie Hinweise für mögliche Gründe der Rechtswidrigkeit eines Schulverweises.

Wann kann ein Schulverweis rechtswidrig sein?

Schulverweise haben immer das letzte Mittel zu sein. Nur im Falle schwerwiegender, und wiederholter Verstöße gegen die Schulpflichten und –ordnung ist eine solche Maßnahme zulässig. Er darf nur dann ausgesprochen werden, wenn ein milderes Mittel entweder offenkundig aussichtslos erscheint oder bereits erfolglos angewandt wurde.

Die Maßnahmen, welche die Schule ergreifen kann, gliedern sich in zwei Gruppen:

Zunächst gibt es die sogenannten Erziehungsmaßnahmen, welche zum Ziel haben, unmittelbar auf den Schüler einzuwirken, ihn dabei zu mäßigen und nachhaltig zu belehren. Diese Mittel haben meist milderen Charakter, es handelt sich hierbei beispielsweise um Ermahnungen, Klassenbucheinträge, Elterngespräche, aber auch Arrest, Strafarbeiten oder ein Ausschluss von der Unterrichtsstunde, sowie das Auferlegen von Sozialaufgaben.

Daneben gibt es die Ordnungsmaßnahmen, welche wie zuvor bereits geschildert, den schulischen Betrieb und die Sicherheit der Beteiligten zu gewährleisten haben. Ordnungsmaßnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn die erzieherischen Maßnahmen erfolglos  angewandt wurden. Es gilt, stets das mildeste Mittel zu wählen. Folglich ist ein Schulverweis erst dann gerechtfertigt, wenn bereits übermäßig viele Erziehungsmaßnahmen erfolgt sind und bereits Ordnungsmaßnahmen wie schriftliche Verweise, eine Versetzung in die Parallelklasse oder der temporäre Schulausschluss vergebens ausgeschöpft wurden.

Ferner darf eine Ordnungsmaßnahme nur von dem zuständigen Gremium angeordnet werden. Auch dies variiert zumeist von Land zu Land, oft ist für einen Schulverweis die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleitung zuständig.

Schulverweis: Widerspruch abgelehnt

Sobald Sie Widerspruch eingelegt haben, wird der Sachverhalt erneut geprüft. Die zuständige Behörde hat nun die Möglichkeit, den Verwaltungsakt zurückzunehmen, sofern sie dies als gerechtfertigt sieht. Alternativ kann sie bei der Entscheidung zum Schulverweis bleiben. Letzteres wird als sogenannter negativer Widerspruchsbescheid bezeichnet. Nun bleibt Ihnen letztlich die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen. Spätestens hier ist es unbedingt erforderlich, dass Sie sich professionelle Hilfe suchen, indem Sie sich an einen (ggf. auf Verwaltungs- und Schulrecht spezialisierten) Rechtsanwalt wenden

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