Startseite » Schadensersatz » Vom Hund gebissen – Schadenersatz?!
Schadensersatz

Vom Hund gebissen – Schadenersatz?!

© chalabala / Fotolia

Schadensersatz wenn man vom Hund gebissen wurde. Hunde gelten als der beste Freund des Menschen. Früher vor allem zur Jagd genutzt, heute als loyaler Kumpane – Hunde sind meist verspielte und treue Wesen. Allerdings folgen auch Hunde als Tiere ihren Instinkten und können daher manchmal durchaus unberechenbar sein. Fühlen sich Hunde provoziert, kann es zu Rangeleien kommen – meist unter Artgenossen, aber nicht immer. Doch was passiert, wenn man von einem Gassi geführten Hund gebissen wird? Wir erklären Ihnen Ihre Rechte!

Grundsätzlich haftet der Tierhalter

Hundebisse, manchmal auch etwas beschönigend als Hundeunfall bezeichnet, sind in der Öffentlichkeit tagtäglich anzutreffen.  Nun könnte man annehmen, dass es schließlich der Hund war, der den  Biss zufügte und Herr- oder Frauchen für diesen Vorfall eigentlich gar nichts können. Doch dem ist rechtlich gesehen nicht so. Denn im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die sogenannte Tierhalterhaftung gemäß §833 Absatz I BGB ausdrücklich normiert. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form der Gefährdungshaftung, also jener Haftung, welche aus der Erzeugung einer erlaubten Gefahr entsteht – ganz ähnlich der Fahrzeughalterhaftung im Verkehr. Aus gesetzgeberischer Sicht wurde diese Form der Haftung eingeführt, um der Unberechenbarkeit eines Tieres und den damit verbundenen Gefahren gerecht zu werden. Die Haftung greift verschuldensunabhängig – es ist also zunächst unerheblich für die Begründung eines Anspruchs, ob der Hund auf eine andere Person losgelassen wurde oder ob dieser ohne jegliches Zutun des Herrchens auf eine andere Person losging. Diese Regelung weist die Tierhalterhaftung jedem zu, der das Tier gerade führt. Das heißt im Falle eines Hundes, dass diejenige Person haftet, welche das Tier gerade Gassi führt, unabhängig von den eigentlichen Eigentumsverhältnissen. Dies gilt auch für sogenannte Tieraufseher, also Leute, welche in einem vertraglich geregelten Verhältnis über das Tier die Aufsicht übernehmen, wie beispielsweise Hundesitter.

Folgen bei einem Hundebiss

Gemäß §833 Satz 1 des BGB sind durch das Tier entstandene Schäden zu ersetzen. Hierbei kann es sich um Schäden an Sachen oder an Leib und Leben handeln. Ein Hundebiss, welcher durchaus zu einer Körperverletzung eines Menschen führen kann, begründet somit einen Anspruch auf Schadenersatz und gegebenenfalls auf Schmerzensgeld.

Wann gibt es Schmerzensgeld bei einem Hundebiss?

Für eine Körperverletzung durch einen Hundebiss entsteht meistens auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld. Dieses richtet sich in der Bemessung der Höhe nach Art, Umfang und Dauer der Verletzung. Auch erheblich ist, welche Folgen die Verletzung im Einzelfall hat und wie lange diese anhalten. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung gibt es hierzu nicht, viel mehr orientiert man sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an früherer Rechtsprechung. Im Falle eines Kampfes zwischen zwei Hunden, welcher in einem Biss eines Herrchens endet, kann dieser Betrag gegebenenfalls auf der Grundlage von Mitverschulden gemindert werden.

Die Höhe eines Schmerzensgeldes kann von 100-500€ bei harmlosen Hundebissen ohne Folgeschäden oder Infektionen bis hin zu 500-1000€  für mehrere solcher Bisswunden bemessen werden. Im Falle von sichtbarer Narbenbildung oder sonstiger längerfristiger Beeinträchtigung (Taubheitsgefühl, Lähmung etc.) kann die Höhe auf bis zu 2000€ steigen. Sollte sich die Bisswunde infizieren und eine langwierige Behandlungen nach sich ziehen, kann das Schmerzensgeld auf ca. 3000€ angehoben werden.

Schwerwiegend entstellende Narben, vor allem im Genitalbereich, können bis zu 5000€ an Kompensationen begründen. Dauerhafte Beeinträchtigungen und Entstellungen im Gesicht mit erheblichen psychischen Beeinträchtigung können sogar Rekordsummen von über 10000€ nach sich ziehen. Zu beachten ist jedoch stets, dass sich die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes von Fall zu Fall unterscheidet.

Schadenersatz

Neben einem möglichen Schmerzensgeld ist der in der Haftung liegende Tierhalter auch gemäß §388 BGB zu Schadenersatz verpflichtet. Hierbei wird zwischen drei Formen des Schadens unterschieden:

  • Arbeitsentgeltschaden

Es kann durchaus vorkommen, dass etwaige Verletzungen zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit führen. Grundsätzlich ist eine solche Arbeitsunfähigkeit jedoch von der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz gedeckt. Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen andauern, entsteht dadurch ein so genannter Entgeltschaden. Denn ab sechs Wochen wird nicht mehr der Lohn fortgezahlt, sondern durch die Krankenkasse ein geringeres Krankengeld geleistet. Die Differenz zum ansonsten üblicherweise verdienten Entgelt hat der Hundehalter zu ersetzen.

  • Haushaltsführungsschaden

Wenn der Verletzte nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt angemessen zu führen, kommt ein Haushaltsführungsschaden in Betracht. Hierbei kommen etwa die durch Anstellung einer Haushaltshilfe entstehenden Kosten als Schäden in Frage. Wird keine Haushaltshilfe beschäftigt, kann alternativ auch ein sogenannter fiktiver Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Dieser entspricht den Kosten, denn die Gegenseite bei Beschäftigung einer Haushaltshilfe zu tragen hätte.

  • Pflegeschaden

Wird nicht nur die Durchführung der Haushaltsführung, sondern sogar die Fähigkeit zur eigenen Pflege beeinträchtigt, so dass die Person aufgrund der Verletzungen nicht mehr in der Lage ist, sich selbst zu waschen, zu essen oder sich an- und auszukleiden, so entsteht hierbei ein Pflegeschaden. Dessen Berechnung wird analog zur Bestimmung von Haushaltsführungsschäden durchgeführt – Als Schäden werden also tatsächliche oder auch fiktive Kosten geltend gemacht.

Neben diesen drei großen möglichen Kostenpunkten, kann auch ein Schadenersatz für sonstige Kosten begründet werden, beispielsweise durch beschädigte Kleidung, Zuzahlungen für Medikamente oder Fahrtkosten zu Ärzten und Krankenhäusern. Darüber hinaus können bei einem längeren stationären Aufenthalt die Fahrtkosten von Besuchspersonen in begrenzten Rahmen geltend gemacht werden.

Auch Verletzungen am eigenen Tier können im Falle eines Hundekampfes bei der Gegenseite bei angefallenen Behandlungskosten in Rechnung gestellt werden.

Tipp: Hundehalterhaftpflicht

Zwar sind Hunde in aller Regel zutrauliche und friedfertige Wesen – tief im Innern befinden sich allerdings nach wie vor Überreste aus der prä-domestizierten Zeit von ihren Ahnen, den Wölfen. Wenn Sie sich gegen das -wenn auch geringe- unberechenbare Restrisiko, welches durch Ihren Hund besteht, schützen wollen, sollten Sie eine Hundehalterpflicht in Erwägung ziehen. Diese ist meist mit relativ geringen Kosten verbunden, kann allerdings im Schadensfall empfindliche Schmerzensgelder und Schadenersatzleistungen übernehmen.

5/5 - (2 votes)

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Vom Hund gebissen – Schadenersatz?!

Send this to a friend