Startseite » Schadensersatz » Verspätung von Fernbussen – Ihre Rechte
Schadensersatz

Verspätung von Fernbussen – Ihre Rechte

© tournee / Fotolia

Verspätung von Fernbussen – Ihre Rechte Seit einiger Zeit erfreuen sich Fernbusunternehmen über besonderen Zuwachs und Beliebtheit. Die Vorteile liegen auch auf der Hand: sehr günstige Preise, ein flächendeckendes Netz, flexible Zeiten. Aufgrund des hohen Andrangs sind viele neue Anbieter entstanden: Meinfernbus, ADAC Bus, Flixbus, Postbus, um nur einige Beispiele zu nennen.

Zwar sind die Vorteile eines Fernbusses ersichtlich, dennoch ist eine Reise mit dem Fernbus verkehrsabhängig. Unfälle, Behinderungen, die nicht selten längere Wartezeiten mit sich bringen. Ein Fernbus kann nicht auf ein für ihn vorgefertigtes Streckennetz greifen. Aus den Verspätungen ergeben sich dann auch neue rechtliche Herausforderungen. Besonders Fragen der Verspätungen sind für Kunden sehr unklar, obwohl auf diese bereits seit längerer Zeit eine Antwort im Form einer Verordnung besteht.

Fernbus: Fahrgastrechte

Die Gesetzgeber haben sich dafür entschieden, dass Fahrgastrechte einheitlich für die gesamte Europäische Union geschaffen werden sollen und in jedem Land gleiche Gültigkeit entfalten.
Doch so neu wie das ganze scheint, ist es tatsächlich nicht, denn der Plan einer rechtlichen Grundlage für Fahrgastrechte wurde mit der Verordnung Nr. 181/2011 der EU umgesetzt und trat am 1.März 2013 in Kraft. Mit der Verabschiedung dieser Regelung entstanden bindende Grundvoraussetzungen, die die Reise mit dem Fernbus vergleichend zu städtischen Busverkehren grundlegend unterscheiden.

EU-Verordnung Nr. 181/2011

Die Verordnung gilt aber nicht bedingungslos für jede Fahrt mit dem Fernbus, sondern sie beinhaltet bestimmte Voraussetzungen. Die Verordnung der europäischen Union gilt für Strecken mit einer Distanz ab 250 km. Ab dieser Wegstrecke spricht man vom Fernverkehr. Aber auch kürzere Wegstrecken bleiben nicht unberührt, zwar stehen Ihnen hier weniger Rechte zu, aber dennoch gibt es einige Vorschriften: Hier haben Sie als Fahrgast Auskunftsrechte, die Möglichkeit, Ihre Beschwerde einzureichen sowie die Bereitstellung von kostenlosen Begleitpersonen für Menschen mit Behinderung.

Ihre Rechte als Fahrgast mit einem Fernbus:

Auskunft:

  • Im Falle einer Verspätung oder Annullierung muss der Reisende spätestens 30 min nach der Verspätung über den weiteren Verlauf der Reise informiert werden.

Versorgung:

  • Auch an den kleinen Hunger wird gedacht, denn es stehen Ihnen kleine Imbisse sowie Erfrischungen bei Verspätungen über 90 Minuten zu. Bei längeren Wartezeiten wird dem Fahrgast aber auch die Möglichkeit gegeben, dass ein Hotel während einer Wartezeit in Anspruch genommen wird. Sogar bis zu 2 Tage, aber nicht immer unentgeltlich. Jedes Unternehmen darf seine Kostenbereitstellung beschränken, sodass nur maximal 80 Euro pro Person übernommen werden müssen.

Schutz:

  • Nicht selten erleidet ein Gepäckstück Beschädigungen oder geht manchmal verloren. Auch hier werden Sie geschützt und erhalten individuelle Entschädigung.

Besondere Hilfestellung:

  • Auch wurden nun gesetzlich kostenlose Hilfskräfte geregelt, die Menschen mit einer Behinderung unterstützen und unentgeltlich begleiten.

Garantie:

  • Sie haben eine sichere Fahrpreiserstattung bei Verspätungen mit mehr als 2 Stunden Verspätung. Dabei stehen Ihnen Preiserstattungen von 50 Prozent zu.

Entschädigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

Im deutschen Recht entspricht eine Inanspruchnahme des Fernbusses zur Beförderung einem Werkvertrag nach § 631 BGB. Entstehen Pflichtverletzungen des Beförderungsvertrages, sieht der deutsche Gesetzgeber grundsätzlich Schadensersatzansprüche vor. Doch diese Geltendmachung war nur vor der europäischen Verordnung möglich. Durch die Einführung tritt nämlich das Prinzip der spezielleren Regelung (lex specialis) ein und verdrängt damit allgemein geltende Rechte. Somit wirkt die EU-Verordnung lex specialis gegenüber dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

Wie komme ich an meinen Anspruch?

Ganz unabhängig davon, ob Ihnen Schadensersatz, Entschädigung oder Erstattung zusteht, muss eine Pflichtverletzung im ersten Schritt dem Unternehmen bekannt gegeben werden. Beachten Sie jedoch die Frist von 3 Monaten, die nach dem Ende Ihrer Fahrt beginnt! Aufgrund des zunehmendes Wachstums wurden mittlerweile bei fast allen Befördern zuständige Kontaktstellen eingerichtet. Kommen Sie hiermit nicht zu einem klaren Ergebnis, besteht noch die Möglichkeit, innerhalb der Frist von 30 Tagen nach Abweisung eine staatliche Schlichtungsstelle des öffentlichen Personenverkehrs einzubeziehen, um einen zufriedenstellenden Kompromiss herzustellen.

5/5 - (1 vote)
Tags

Über den Autor

EXPERTEHILFT

Sie haben ein Rechtsproblem? Schildern Sie uns mit nur wenigen Klicks schnell und einfach Ihr Rechtsproblem. Anschließend prüfen unsere Experten Ihren Sachverhalt und melden sich zeitnah bei Ihnen. Sie gehen keinerlei Verpflichtungen ein, keine verstecken Kosten. Dieser Service ist für Sie kostenfrei.

Kommentar hinzufügen

Kommentar schreiben

Rechtsgebiete

Video des Tages

Rechtschutzversicherung jetzt Angebot anfragen

ARAG 300x200 - Verspätung von Fernbussen - Ihre Rechte

Send this to a friend