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Schadensersatz

Schneiden, Waschen, Schadenersatz – Ihre Rechte beim Friseur

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Schadensersatz beim Friseur – Beim Friseurbesuch macht man sich eigentlich keine Sorgen, dass etwas schiefgehen könnte. Dabei ist uns nicht bewusst, dass der Friseur unseres Vertrauens mit potenziell gefährlichen Scheren, Schneidemaschinen, Rasierklingen und aggressiven Chemikalien hantiert. Wie Sie im Schadensfall gewappnet sind und welche Rechte Sie beim Friseur haben, erfahren Sie hier.

Geld zurück? Erstmal nicht!

Leider handelt es sich bei einem Haarschnitt oder einer Frisur nicht um einen Artikel, den man wie online bestellte Ware zurückgeben kann. Auch wenn natürlich die erste Reaktion bei verschnittenen Haaren, grüngefärbter Frisur und Co. ist, dass man sein Geld zurück möchte – einen Anspruch hierauf gibt es nicht.

Grund hierfür liegt in der Art des Vertrages. Hierbei handelt es sich nämlich in Abgrenzung zu einem Kaufvertrag um einen Dienstleistungsvertrag. Dies gewährt dem Friseur (und auch dem Kunden) zunächst einmal ein Recht auf Nachbesserung.

Wer also feststellen muss, dass er einen mangelhaften Haarschnitt bekommen hat, der muss sich zunächst an den Friseur wenden. Dies geschieht entweder direkt vor Ort; sollte der Fehler erst im Nachhinein entdeckt werden, kann man wieder zum Salon zurückkehren und Nachbesserung verlangen – auch von einem anderen Mitarbeiter.

Erst wenn nach durchgeführter Nachbesserung nach wie vor ein so schlechter Haarschnitt vorliegt, dass er von einem Friseur nicht zu erwarten ist, begründet dies einen Schadenersatz.

Wenn die Frisur nicht mehr zu retten ist: Schmerzensgeld?

Im Zuge der obigen Erläuterungen zur Nachbesserung stellt sich zu Recht die Frage „Was ist, wenn die Frisur nicht mehr zu retten ist?“. Hierfür gibt es die Möglichkeit, Schmerzensgeld zu erhalten. Allerdings ist dies an sehr hohe Anforderungen geknüpft. Wie die Bezeichnung schon suggeriert, handelt es sich hierbei um eine Kompensation für Schmerzen. Auch wenn man sich förmlich „hässlich findet, dass es weh tut“, ist darin zunächst kein Schmerzensgeld begründet. Maßgebend ist, dass man tatsächliche Schmerzen erlitten hat. Alternativ zählt auch eine Beeinträchtigung grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrechtes. Diese liegt allerdings nicht vor, wenn der Haarschnitt lediglich vorübergehend die äußere Erscheinung beeinträchtigt, so das Amtsgericht München (Az. 173 C 15875/11). Das Gericht stellte ferner fest,  dass eine solche Beeinträchtigung einer dauerhaften Entstellung bedürfe.

Hinterlässt der Friseurbesuch bleibende Schäden, kann dies zum Teil hohe Entschädigungen begründen. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Koblenz erhielt eine junge Dame erfolgreich eine stolze Summe von 18000€ von ihrem Friseur, welche fehlerhaft ein Färbemittel anwendete, wodurch die Kopfhaut der Frau großflächig abstarb und auch künftig zum Teil kahl bleiben wird (Az. 12 U 71/1).

Zu beachten ist, dass nach Ansicht der Rechtsprechung für das Schmerzensgeld auch deshalb besonders hohe Anforderungen gelten, da sich der Kunde zumeist die ganze Zeit über im Spiegel betrachten kann und stets die Möglichkeit hat, in das Geschehen einzugreifen. Besonders wer sich erst nachträglich beschwert und Schmerzensgeld verlangt, geht zumeist leer aus.

Zusammenfassend kommt Schmerzensgeld also vor allem dann in Betracht, wenn Schäden von dauerhafter Natur zurückbleiben.

Haftungsausschluss beim Friseur?

Grundsätzlich sind Friseure stets verpflichtet, für Handwerksfehler ihrerseits aufzukommen und darüber hinaus auch Schadenersatz oder Schmerzensgeld zu leisten. Doch wie verhält es sich mit der Idee eines cleveren Friseurs, seine Haftung per allgemeine Geschäftsbedingung (AGB), beispielsweise in Form eines gut sichtbar angebrachten Schildes mit der Aufschrift „keine Haftung für verschnittene Haare“ auszuschließen?

Solche Haftungsausschlüsse in den AGB sind in aller Regel unwirksam. Eine Haftung für (grobe) Fahrlässigkeit dadurch auszuschließen ist unzulässig und führt dazu, dass spätestens ein Gericht genau dies feststellt und den Anspruch auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld gewährt.

Ein bedingter Haftungsausschluss ist allerdings in individuell abgeschlossener Form durchaus zulässig und wirksam. Vor einem solchen Fall stand das Amtsgericht Erkelenz (Az. 8 C 351/08) und bestätigte dies. Hier holte ein Friseur die schriftliche und händisch unterzeichnete Einverständniserklärung des Kunden ein, welcher sich bereits stark geschädigtes Haar färben lassen wollte. Diese Erklärung gab dem Friseur dann die Möglichkeit, zu beweisen, dass er seinen Kunden über die möglichen Risiken der Behandlung aufgeklärt hat, was einen ansonsten möglichen Anspruch des Kunden zunichtemachte.

Fazit: Beweise sichern!

Abschließend sei Ihnen dringend geraten, sollten Sie Opfer einer fehlerhaften Friseurbehandlung sein, das Ergebnis ausreichend zu dokumentieren. Bis der Fall letzten Endes vor Gericht landet, können nämlich die Schäden bereits verheilt sein, was einem möglichen Anspruch erheblich entgegenstehen kann.

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