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Grillen auf dem Balkon – darf man das?

© W. Heiber / Fotolia

Grillen auf dem Balkon – Sommerzeit ist Grillzeit! Ob mit Freunden, der Familie, ob im Garten oder im Freien: Millionen von Deutschen zelebrieren Jahr für Jahr das schöne Wetter und den Sonnenschein – dabei darf ein Grill nicht fehlen. Doch was, wenn man über keinen Garten verfügt und die Grillparty auf den Balkon verlagern muss? Wie es rechtlich um das Grillen auf dem Balkon bestellt ist, lesen Sie hier.

Keine spezielle Gesetzesregelung

Im Grundsatz gibt es keine spezifische gesetzliche Regelung, aus der klar hervorgeht, ob das Grillen auf dem Balkon erlaubt oder verboten ist. Grundsätzlich ist das Grillen im heimischen Garten oder Balkon gestattet.

Ferner muss zwischen Eigentumswohnungen und Mietwohnungen unterschieden werden. In beiden Fällen ist ein Gebrauch der Wohnung nach der Hausordnung geboten. Hier kommt es nicht selten vor, dass bereits in der Hausordnung von Mehrfamilienhäusern das Grillen auf dem Balkon untersagt ist. Wer eine Wohnung zur Miete bezieht, sollte darüber hinaus einen Blick in den Mietvertrag werfen.

Holzkohle- oder Elektrogrill?

Wenn es um das Grillen auf dem Wohnungsbalkon geht, sollte die ideologisch geführte Debatte um das Thema Holzkohle vs. Elektro außen vor gelassen werden. Auch wenn es zunächst keine gesetzliche Vorschrift gibt, entstehen neben den Grillgerüchen auch Rauch und Dunst, was zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn führen kann. Es gilt daher, zumindest auf dem Wohnungsbalkon, auf den Holzkohlegrill zu verzichten und den Elektrogrill anzuwerfen. Dies bestätigt die Auffassung des Hamburger Amtsgerichts in seinem Urteil vom 07.07.1972 (Az. 40 C 229/72).

Darf der Vermieter das Grillen im Mietvertrag untersagen?

Laut eines Urteils des Landgerichts Essen (Az. 10 S 438/01) ist das Verhängen eines Grillverbotes durch den Vermieter durchaus zulässig. Dabei hat der Vermieter auch das Recht, das Verbot auf Elektro- oder Holzkohlegrille zu präzisieren. Wer gegen eine solche Regelung aus dem Mietvertrag verstößt, riskiert zunächst eine Abmahnung. Sollten sich diese im Laufe der Zeit häufen, so kann im schlimmsten Fall dem Vermieter ein Recht auf außerordentliche Kündigung gemäß §543 BGB gewährt werden. Diese fristlose Kündigung ist durch eine solche erhebliche Vertragsverletzung gerechtfertigt.

Ausschluss per Wohnungseigentümergemeinschaft?

Nach einer Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 06.04.1993 (Az. 3 W 50/93) ist es der Wohnungseigentümergemeinschaft durchaus gestattet, per Mehrheitsbeschluss das Grillen auf dem Balkon auszuschließen.

Darüber hinaus ist die Gemeinschaft allerdings nicht in der Lage, das Grillen auf dem Balkon ausdrücklich zu gestatten. Da der Balkon als Sondereigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) gilt, erwächst hieraus das Gebot, dieses Eigentum in einer Art und Weise zu nutzen, sodass es keinem anderen Mitbewohner schadet oder diesen beeinträchtigt.

Vorsicht bei Ruhezeiten

Auch bei einer Grillsession auf dem eigenen Balkon gelten natürlich weiterhin die Ruhezeiten aus den Lärmschutzverordnungen. Tagsüber ist es durchaus gestattet, auf dem Balkon zu essen und sich in angemessener Lautstärke zu unterhalten. Ab 22:00 Uhr gilt allerdings die Nachtruhe, was bedeutet, dass rein rechtlich die Nachbarn dann Gespräche und andere Geräusche nicht mehr hinnehmen müssen.

Tipp: Absprachen mit den Nachbarn

Wie überall sonst, vor Allem aber im Mietrecht gilt: Vorsicht ist besser als Nachsicht! Lassen Sie es im Zweifel nicht auf den Ernstfall ankommen und beugen Sie durch eine Absprache mit Nachbarn und/oder Vermieter einem Störfall vor. So riskieren Sie keine lästige Abmahnung oder ein vergiftetes Nachbarschaftsklima.

Auch wenn es Ihnen die Rechtslage nicht verbietet, auf dem Wohnungsbalkon zu grillen, gilt neben dem Recht auch der soziale Grundsatz der Rücksicht.

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