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Die Wohnungsübergabe: Wie Sie eine Wohnung korrekt abnehmen und -geben

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Die Wohnungsübergabe – Für die meisten Menschen bedeutet ein Umzug viel Stress. Egal, ob der berufsbedingte Ortswechsel, das Zusammenziehen mit dem Partner oder nur das Wechseln des WG-Zimmers – stets ist in wenig Zeit viel Arbeit zu bewältigen. Da wird die Wohnungsübergabe schnell als reine Formalie übereilt durchgeführt: mit ernsten Folgen. Denn spätestens nach dem eigenen Auszug kann einen eine saftige Rechnung heimsuchen – manchmal auch für Schäden, die von Ihnen gar nicht verursacht wurden. Was Sie bei einer Wohnungsübergabe beachten müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber!

Die Wohnungsabnahme: Übergabe der alten Wohnung

Leider ist die Wohnungsübergabe ein Akt mit großem Konfliktpotenzial, schließlich geht es hier für Vermieter und Mieter ums Geld: da können auch bereits kleine Flecken im Teppichboden oder Kratzer im Parkett zum Diskussionsgegenstand werden.

Bestehen Sie immer darauf, dass (von Vermieterseite) ein Übergabeprotokoll angefertigt wird. Auf diesem werden sämtliche Schäden aufgeführt und abschließend wird das Dokument von beiden Seiten unterschrieben. Dies stellt für Mieter und Vermieter eine gute Absicherung dar, weil hiermit abschließend und verbindlich die Schäden festgestellt werden.

Zum Zeitpunkt der Übergabe sollte die Wohnung unbedingt vollständig geräumt sein. Befinden sich noch persönliche Gegenstände (ohne Einwilligung des Vermieters) in der Wohnung, so hat er nach Übergabe das Recht, auf Ihre Kosten die Sachen entfernen zu lassen. In problematischen Fällen, beispielsweise wenn dies die Nachmieter an einem Einzug hindert, kann der Vermieter zusätzlich Schadensersatz verlangen.

Die Wohnung muss stets in einem besenreinen Zustand übergeben werden. Dies bedeutet freilich keinen Zustand, in dem die Wohnung derart blitzblank geputzt ist, als dass man vom Boden essen könne – grober Dreck sollte allerdings in Gänze entfernt werden.

Es ist stets zwischen von Ihnen verursachten tatsächlichen Schäden und bloßen Abnutzungserscheinungen zu unterscheiden. Letztere sind jene, welche durch einen vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. So ist abplatzende Emaille von einer über 10 Jahre alten Badewanne nicht als Schaden anzusehen. Auch verschlissene Teppichböden, welche ein gewisses Alter erreicht haben, können dem Mieter nicht zugerechnet werden. Beschädigungen im Parkett durch hohe Schuhe sind allerdings als (vermeidbarer) Schaden keine Abnutzung aus einem vertragsgemäßen Gebrauch. Löcher durch Dübel in den Wänden muss der Vermieter hinnehmen, jedoch nicht, wenn diese im Übermaß vorhanden sind.

Wasser-, Frost- und Brandschäden, hat der Mieter zu tragen, soweit die Schäden in seinem Verantwortungsbereich sind, sowie Spuren durch Tierhaltung (Biss- und Kratzspuren). Renovierungsarbeiten, welche für den Mieter anfallen, richten sich nach dem Mietvertrag. Hier empfiehlt es sich, die entsprechenden Regelungen zu überprüfen, da es hier vielfach unzulässige Klauseln gibt.

Ihre gestalterische Freiheit als Mieter endet mit Ihrem Auszug. Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2008 (VIII ZR 224/07) sind Sie verpflichtet, die Wohnung gestrichen in neutralen, hellen und dezenten Farben zu hinterlassen, so dass die Farbgestaltung von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert werden kann. Eine Pflicht ordentliche und makellose weiße Wände ohne Notwendigkeit zu überstreichen gibt es jedoch grundsätzlich nicht.

Achten Sie stets darauf, dass im Übergabeprotokoll der korrekte und aktuelle Zählerstand festgehalten wird.

Abschließend sind an den Vermieter sämtliche erhaltene Schlüssel zu übergeben. Die fast immer zu Beginn des Mietverhältnisses fällige Kaution kann von Ihnen nach dem Auszug zzgl. Zinsen zurückerhalten werden. Der Vermieter hat jedoch das Recht, für entstandene Schäden die Kaution zurückzubehalten und etwaige Reparaturen von der Kaution abzuziehen.

Die Wohnungsannahme: Übernahme der neuen Wohnung

Der Ablauf der Übernahme verhält sich sehr ähnlich zur Abgabe der Wohnung. Oftmals ist jedoch nicht der Vermieter, sondern der zuständige Makler anwesend, um mit Ihnen zusammen den Zustand der Wohnung festzuhalten.

Sie sollten dafür Sorge tragen, dass die Übergabe zu einer Tageszeit durchgeführt wird, an der es hell ist, damit Sie eventuelle Schäden besser feststellen können. Hier ist es von großer Bedeutung, dass Sie sämtliche Beschädigungen festhalten und rügen, da diese eventuell bei Ihrem späteren Auszug Ihnen zu Lasten gelegt werden. Das vollständige Übergabeprotokoll sollte auch hier von beiden Seiten unterschrieben werden, damit Sie für die Zukunft abgesichert sind.

Zu Überprüfen ist insbesondere der Zustand der Fenster/-Rahmen, der Türen, der Fußböden, sämtlicher Keramikteile wie Waschbecken, Toiletten etc. Darüber hinaus sollte die Funktion elektrischer Geräte (Mikrowelle, Backofen und Co.), sowie der Wasserhähne und Heizungen kontrolliert werden.

Vergessen Sie nicht, den Kellerraum zu überprüfen – Manchmal finden Sie hier Hinterlassenschaften Ihres Vormieters. Abschließend sollten Sie beachten, dass die Zählerstände ordnungsgemäß und korrekt festgehalten werden.

Grundsätzlich empfiehlt es sich immer, die Übergabe mit einer zweiten Person als Zeuge durchzuführen und eventuelle Mängel fotografisch festzuhalten.

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1 Kommentar

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  • Guten tag, mein Sohn ,17 Jahre, hat seine wohnung gekündigt. Bei der Übergabe war der vermieter der meinung das die wohnung nicht in dem Zustand ist wie soe sein sollte. Wir hatten noch ein tag bis zur Kündigung dennoch hat die vermietung die kaution gestrichen um die wohnung in den zustand zu versetzten wie sie es sein soll. Ist das rechtens? Vielen dank

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